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Besuchervisum für Schwiegermutter (Gelesen: 5.506 mal)
Mister Vahrerboy
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Antwort #15 - 11.06.2017 um 21:07:00
 
Petersburger schrieb am 11.06.2017 um 20:08:52:
Du darfst davon ausgehen, dass die Visastelle in der übergroßen Mehrzahl einheimische (also nicht deutsche) Versicherungsscheine zu sehen bekommt und die Informationen der Website den lokalen Vorgaben angepasst sind.

Wird eine deutsche Versicherung - auch in Kopie/Scanausdruck/Fax - vorgelegt, wird diese Frage entfallen und das Ganze meist akzeptiert werden. 


das sind erfreuliche Infos, das beruhigt mich ja dann Cool Ich will einfach nur das alles glatt läuft und ohne Probleme.

MFG
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Antwort #16 - 12.06.2017 um 00:29:23
 
Mister Vahrerboy schrieb am 11.06.2017 um 21:01:49:
1.) Stellt die Visastelle dann auch den Visazeitraum ab dem 15.09 bis zum 01.12 aus? oder gibt es dann einen 3 Monatsvisum? Wenn es ein 3 Monatsvisum gibt, dann muss ich ja ab dem 14.09. bis zum 13.12. eine Krankenversicherung abschließen!


Der Regelfall wird sein, dass tatsächlich nur die beantragten Daten auch genehmigt werden.
Aber selbst wenn, rein hypothetisch, doch ein Visum über 90 Tage ausgestellt werden würde, müsstest Du nur die tatsächlich vorgesehenen Aufenthaltstage in DEU auch versichern.

Zitat:
2.) Also ist es so, das es kein Widerspruch ist, wenn nach Versicherungsdaten das Einreisedatum 14.09 ist, aber nach Visaantrag der 15.09 ist und die Visastelle wird nicht stutzig oder ähnlich?


Nein.

Zitat:
3.) Ist es schlauer eine Reservierung des Flugtickets zu machen anstatt einer Buchung, falls die Visastelle einen anderes Datum auswählt, als die die ich habe angegeben. Falls ein anderes Datum gegeben wird, als wie der 15.09, dann erlischt ja der Flugticket. 


Korrekt. Eine Reservierung ist u.a. aus den von Dir genannten Gründen schlauer.

Gruß
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Mister Vahrerboy
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Antwort #17 - 12.06.2017 um 20:31:31
 
T.P.2013 schrieb am 12.06.2017 um 00:29:23:
Mister Vahrerboy schrieb am Gestern um 21:01:49:
1.) Stellt die Visastelle dann auch den Visazeitraum ab dem 15.09 bis zum 01.12 aus? oder gibt es dann einen 3 Monatsvisum? Wenn es ein 3 Monatsvisum gibt, dann muss ich ja ab dem 14.09. bis zum 13.12. eine Krankenversicherung abschließen!

T.P.2013 schrieb:
Der Regelfall wird sein, dass tatsächlich nur die beantragten Daten auch genehmigt werden.
Aber selbst wenn, rein hypothetisch, doch ein Visum über 90 Tage ausgestellt werden würde, müsstest Du nur die tatsächlich vorgesehenen Aufenthaltstage in DEU auch versichern. 


Tut mir leid aber bin leicht durcheinander. Um das ganze mal klarzustellen und abzuschließen:

1.) Wir wollen tatsächlich die Einreise am 15.09 und die Ausreise am 01.12 realisieren.
2.) Wir haben im Visaantrag auch geplante Einreise 15.09 und geplante Ausreise am 01.12 geschrieben.
3.) Wir wollen ein Flugticket zur Einreise/Hinflug nach Deutschland am 15.09 und zur Ausreise/Rücklug in die Türkei am 01.12 buchen.
4.) Wir werden eine Krankenversicherung buchen mit 14.09 Einreise/Versicherungsbeginn und Ausreise/Versicherungsende 02.12. buchen

Frage 1) Meine Schwiegermutter erhält ein Visum von 15.09.2017 bis zum 01.12.2017, ist das richtig?
Frage 2) Sie kann einreisen am 15.09 und muss wieder zwingend am 01.12 ausreisen?
Frage 3) Warum sollte die Visastelle den ein Visum ausstellen, was über den 01.12.2017 hinaus geht, obwohl danach garnicht verlangt wird? Es wird doch explizit ein Zeitraum vom 15.09 bis 01.12.2017 genannt.
Frage 4) Wenn die Visastelle hypothetisch ein Visum ausstellt, was über den 01.12 hinausgeht, bleibt es bei dem Versicherungszeitraum 14.01.2017 bis zum 02.12.2017? Und wir müssen nicht über den 02.12.2017 hinaus eine Versicherung abschließen? Weil die tatsächliche Einreise 15.09 und tatsächliche Ausreise 01.12 stattfindet?

MFG
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Antwort #18 - 12.06.2017 um 20:47:26
 
Sei mir nicht böse, aber mir scheint Deine Herangehensweise ... etwas abstrakt.

Will sagen:
Du denkst zuviel über Einzelfragen nach, die dann bis in Feinheiten vertieft werden - ob das Ganze dann in der Praxis wichtig ist oder nicht.

Schnelldurchlauf:
1) Möglich. Vielleicht auch mehr.
2) Sie kann auch später einreisen und früher ausreisen. Oder gar nicht reisen. Sie darf aber nicht außerhalb der Gültigkeitsdauer des Visums und der Anzahl erlaubter Aufenthaltstage in Deutschland sein.
3) Großzügigkeit z. B.
4) Ja - nein - ja
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Antwort #19 - 12.06.2017 um 21:09:08
 
Petersburger schrieb am 12.06.2017 um 20:47:26:
Sei mir nicht böse, aber mir scheint Deine Herangehensweise ... etwas abstrakt.

Will sagen:
Du denkst zuviel über Einzelfragen nach, die dann bis in Feinheiten vertieft werden - ob das Ganze dann in der Praxis wichtig ist oder nicht.


ich bin dir nicht sauer, auf keinen Fall. Ich will details wissen, weil ich nichts falsch machen will. Will im Vorfeld Klarheit um Fehler zu vermeinden, welches große Wirkungen haben werden.
Ich verstehe manche Anworten nicht und stelle meine Fragen entsprechend zu den von euch geschilderten Situationen um sie am Ende zu verstehen.
MFG
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Antwort #20 - 12.06.2017 um 21:53:03
 
Erfahrungswert:
Der deutsche Einlader kann noch so viel vorbereiten, durchdenken, absprechen - der Antragsteller macht am Ende doch das, was ihm "wissende Leute" einflüstern.
Und im Ergebnis geht vieles schief.

Bis hin zu einem Vater, der aus Prinzip die vom in Deutschland lebenden Sohn mitgeschickte KV nicht vorlegen wollte, weil er meinte, wir dürften die nicht fordern.
Erst die Ablehnung - die der Sohn natürlich zunächst nicht verstand - zeigte ihm, dass er wohl doch nicht recht hatte.


Macht einfach, das wird schon.
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Antwort #21 - 13.06.2017 um 10:42:36
 
Petersburger schrieb am 12.06.2017 um 21:53:03:
der Antragsteller macht am Ende doch das, was ihm "wissende Leute" einflüstern. 

Ja, das muß ich hier leider einfach mal unterstreichen.
Trifft auch auf andere Fälle zu.

kannst du machen nix--musst du gucken zu
.
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Antwort #22 - 15.06.2017 um 15:49:46
 
Hallo,

ok ich bedanke mich bei euch für eure Hilfe.  Augenrollen
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