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Familienzusammenführung zu einem EU-Bürger (Gelesen: 2.570 mal)
Muyiwa
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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01.06.2017 um 10:50:04
 
Eine Freundin von uns (britische Staatsangehörige) möchte ihren bereits erwachsenen Sohn aus einem Drittstaatenland per Familienzusammenführung nach Deutschland holen.

Nach unserer Kenntnis und Erfahrung gibt es nach EU-Recht keine Altersgrenze hierfür.

Allerdings basiert unsere Erfahrung auf eine erfolgreiche Zusammenführung nach Großbritannien (Elternteil war da deutscher Staatsangehöriger).

Die Mitarbeiterin der für diesen Fall zuständigen Ausländerbehörde fragte jetzt nach dem Alter des Sohnes - wusste aber auch nicht genau welche Altersgrenze hier ggf. vorliegt.

Nach meiner (vielleicht etwas naiven) Vorstellung müsste doch EU-Recht in allen Ländern gleich umgesetzt werden. Oder nicht?

Kann mir bitte jemand mitteilen, ob es in dieser Konstellation eine Altersgrenze gibt und wo die dann liegt?

Außerdem sagte die Mitarbeiterin der Ausländerbehörde, dass solche Visa nicht unbedingt zustimmungspflichtig sind. Stimmt das? Wenn ja in welchen Fällen? Ich kann mir schlecht vorstellen, dass für ein Langzeitvisa nicht die Zustimmung der Ausländerbehörde eingeholt wird.
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okatomy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 01.06.2017 um 11:36:05
 
Es gibt keine Altersgrenze, allerdings müssen die sonstigen Voraussetzungen laut EU Recht vorliegen, da wäre vor allem die Unterhaltsgewährung zu nennen.

Gewährt die Mutter Ihrem Sohn Unterhalt?

Kinder von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern: bis 21 Jahre ohne Voraussetzungen.

Ab 22 Jahre Unterhaltsgewährung als Voraussetzung.
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« Zuletzt geändert: 01.06.2017 um 11:47:20 von okatomy »  
 
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Muyiwa
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Antwort #2 - 01.06.2017 um 11:58:22
 
Der Unterhalt ist jedenfalls sichergestellt. Der junge Mann wird bei seinen Eltern leben und von ihnen versorgt.

Muss die Mutter dann eine entsprechende Erklärung abgeben? Wo tut sie das?
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okatomy
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Antwort #3 - 01.06.2017 um 12:08:47
 
Die Mutter müsste Ihrem Sohn bereits schon jetzt während er im Heimantland ist Unterhalt gewährt haben ( in der Vergangenheit, am besten für 1 Jahr monatlich nachweisbare Zahlungen in gleicher höhe) damit ein Anspruch auf Nachzug entstanden ist.

Zitat:
Unterhalt gewähren, § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU

Das Aufenthaltsrecht des Angehörigen ergibt sich aus einer tatsächlichen Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Familienangehörige vom Aufenthaltsberechtigten unterstützt wird (EuGH, Urteil vom 8. November 2012 – C-40/11, Iida, Rn. 55). Dazu gehört eine fortgesetzte und regelmäßige Unterstützung in einem Umfang, der es ermöglicht, zumindest einen Teil des Lebensunterhalts regelmäßig zu decken. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 18. Juni 1987 – C-316/85, Lebon, Rn. 20) ist es nicht möglich, die Inanspruchnahme von Sozialhilfe als Indiz für eine mangelnde Unterhaltsgewährung anzusehen. Das Berufungsgericht hatte demnach zu klären, ob und inwieweit Verwandte der Klägerin während des maßgeblichen Zeitraums erwerbstätig waren und der Klägerin Unterhalt gewährten, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.07.2015 – 1 C 22.14.


(https://www.familiennachzug-visum.de/family-first/familiennachzug/nachzug-zu-uni...)
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Antwort #4 - 02.06.2017 um 02:38:18
 
Muyiwa schrieb am 01.06.2017 um 10:50:04:
Kann mir bitte jemand mitteilen, ob es in dieser Konstellation eine Altersgrenze gibt und wo die dann liegt?

Die Altergrenze für Kinder ist 21 um als Familienangehöriger im Sinne der Richtlinie zu gelten.
Darüber geht ein Nachzug nur noch als sogenannter erweiterter Familienangehöriger.
Die Problematik ist das Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38 über diesen Themenbereich von Deutschland nicht umgesetzt wurde.
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Antwort #5 - 02.06.2017 um 04:47:28
 
Sorry, alles zurück.
"die das 21. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird"
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Antwort #6 - 02.06.2017 um 14:54:22
 
okatomy schrieb am 01.06.2017 um 12:08:47:
Die Mutter müsste Ihrem Sohn bereits schon jetzt während er im Heimantland ist Unterhalt gewährt haben


und AFAIK dieser auf den Unterhalt angewiesen sein.
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Antwort #7 - 02.06.2017 um 16:13:45
 
Was heißt schon angewiesen sein? Es muss ein Teil des Lebensunterhaltes damit bestritten werden und eben kein Bonus über dem Existenzminimum sein
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #8 - 03.06.2017 um 21:08:52
 
Muyiwa schrieb am 01.06.2017 um 10:50:04:
Eine Freundin von uns (britische Staatsangehörige) möchte ihren bereits erwachsenen Sohn aus einem Drittstaatenland per Familienzusammenführung nach Deutschland holen.


Ist der Sohn damit nicht britischer Staatsangehöriger. Das sollte man wohl als erstes prüfen und ggf. einen britischen Pass austellen lassen. Nur ist britisches Staatsangehörigkeitsrecht alles andere als einfach.
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