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Leben und Arbeiten als irakischer Lebenspartner eines Deutschen in Deutschland, Frankreich und der Schweiz (Gelesen: 2.068 mal)
frisbeescheibe
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Leben und Arbeiten als irakischer Lebenspartner eines Deutschen in Deutschland, Frankreich und der Schweiz
31.05.2017 um 18:27:14
 
Guten Abend in die Runde,

ich lese seit geraumer Zeit still hier im Forum mit. Vielen Dank für die wertvollen Informationen, die ich hier gefunden habe.

Zur Sache:
Ich bin deutscher Staatsbürger und lebe mit einem irakischen Mann in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in Deutschland.
Mein Lebenspartner hat seit ein paar Monaten eine dreijährige AE nach § 28 AufenthG. Er spricht die deutsche Sprache auf dem Niveau C1 und hat bisher einen voll sozialversicherungspflichtigen Job hier in Deutschland.

Wo ist das Problem?
Ihm ist ein Job bei den Vereinten Nationen in Genf, also in der Schweiz angeboten worden.
Vom Arbeitgeber bzw. den Schweizer Behörden soll er dann eine sog. Legitimationskarte erhalten, die eine schweizerische Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung sowie ein Schengenvisum beinhaltet. Für diesen Job möchte er aber wegen der hohen Mietkosten nicht in der Schweiz sondern in Frankreich nahe der schweizerischen Grenze eine Wohnung mit mir nehmen und an fünf Tagen pro Woche zur Arbeit in die Schweiz pendeln. Als Familienangehöriger eines EU-Bürgers hätte er ja grundsätzlich Anspruch auf eine französische Aufenthaltskarte, wenn wir dort zusammen einen Wohnsitz haben. Außerdem möchte er seinen deutschen Aufenthaltstitel behalten. Wir wollen die Wochenenden in Deutschland verbringen. Er will weiterhin nebenberuflich hier in Deutschland arbeiten, hier natürlich seinen gemeinsamen Wohnsitz mit mir behalten und zudem perspektivisch irgendwann die Einbürgerung anstreben. Ich selbst bin noch Vollzeit-Student an einer Uni in NRW und studiere hauptsächlich von zu Hause. In NRW gibt es ja zum Glück keine Anwesenheitspflicht mehr.

Wie kann man das alles unter einen Hut bringen?

tl;dr:
Mein Lebenspartner ist Iraker mit AE nach § 28. Er will in der Schweiz bei den Vereinten Nationen arbeiten, in Frankreich mit mir einen Wohnsitz haben und in Deutschland seinen Aufenthaltstitel für einen Wohnsitz, eine Nebentätigkeit und spätere Einbürgerung behalten. Wie geht das?


Viele Grüße
frisbeescheibe

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deerhunter
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
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Antwort #1 - 31.05.2017 um 19:24:30
 
frisbeescheibe schrieb am 31.05.2017 um 18:27:14:
Wie geht das?


Nicht so einfach, wenn du in Deutschland gemeldest bleibst und dort der Mittelpunkt deines Lebens besteht
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frisbeescheibe
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 31.05.2017 um 20:07:38
 
Inwiefern ist der Lebensmittelpunkt problematisch?
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reinhard
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Antwort #3 - 31.05.2017 um 20:34:18
 
Ein Aufenthaltsrecht in Frankreich bekommt er nur, wenn der Unionsbürger (Du) seinen Lebensmittelpunkt in Frankreich hat.
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frisbeescheibe
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 01.06.2017 um 13:35:47
 
Inwieweit ist der Lebensmittelpunkt eine Grundvoraussetzung?

Wenn ich mich in Frankreich anmelde, dort genug finanzielle Mittel und eine für Frankreich gültige Krankenversicherung für uns beide nachweise, müsste ich doch sofort eine (für mich fakultative) Aufenthaltskarte bzw. carte de séjour ausgestellt bekommen. Und mein irakischer Lebenspartner müsste dann doch gemäß Kapitel III Artikel 9 Absatz 1 der EU-Freizügigkeitsrichtlinie auch sofort eine Aufenthaltskarte als Familienmitglied eines Unionsbürgers erhalten:
"Die Mitgliedstaaten stellen den Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, eine Aufenthaltskarte aus, wenn ein Aufenthalt von über drei Monaten geplant ist."
Einen entsprechenden Aufenthalt hat man doch schnell geplant.

Es gibt doch so viele Paare in der EU, die in zwei Ländern leben und gar nicht genau sagen können, wo ihr dauerhafter Lebensmittelpunkt ist. Ich weiß: bei den allermeisten ist eben die Frage aufenthaltsrechtlich irrelevant und nur steuerlich ggf. von Bedeutung.
Wir wollen auch keine Sozialleistungen oder dergleichen einstreichen.

Wir möchten einfach in Frankreich und Deutschland jeweils einen gemeinsamen Wohnsitz haben. Er möchte dabei seine deutsche AE nicht verlieren und einen Job bei der UN in der Schweiz ausüben.
Gibt es da keinen Weg?
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Petersburger
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Antwort #5 - 01.06.2017 um 15:27:29
 
frisbeescheibe schrieb am 01.06.2017 um 13:35:47:
Wenn ich mich in Frankreich anmelde, dort genug finanzielle Mittel und eine für Frankreich gültige Krankenversicherung für uns beide nachweise, müsste ich doch sofort eine (für mich fakultative) Aufenthaltskarte bzw. carte de séjour ausgestellt bekommen. 

Sofern Du Dich dort tatsächlich wie oben beschrieben aufhältst - ja.

frisbeescheibe schrieb am 01.06.2017 um 13:35:47:
Er möchte dabei seine deutsche AE nicht verlieren und einen Job bei der UN in der Schweiz ausüben. 

Nun, man kann nicht immer alles haben.

Wenn Ihr zur ABH geht und die Kollegen Euch (=ihm) die "Abwesenheitsfrist" aus § 51 (1) Nr. 7 verlängern, dann ist auch ein paralleler Besitz von allen Dokumenten (AE, französische Aufenthaltskarte, schweizerische) nicht ausgeschlossen.

Ich sehe jedoch auch kein Problem im Verlust der deutschen AE, weil eine gemeinsame Rückkehr nach Deutschland dann unter die "Rückkehrer-Regelung" fällt und er grundsätzlich auch in Deutschland eine Aufenthaltskarte erhält.

Daher sehe Ich also keine großen Nachteile - bzw. keine, die nicht auch bei Fristverlängerung entstünden.
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frisbeescheibe
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Antwort #6 - 01.06.2017 um 16:03:03
 
Petersburger schrieb am 01.06.2017 um 15:27:29:
Ich sehe jedoch auch kein Problem im Verlust der deutschen AE, weil eine gemeinsame Rückkehr nach Deutschland dann unter die "Rückkehrer-Regelung" fällt und er grundsätzlich auch in Deutschland eine Aufenthaltskarte erhält.

Daher sehe Ich also keine großen Nachteile - bzw. keine, die nicht auch bei Fristverlängerung entstünden.


Vielen Dank für Deine Antwort.

Der Hintergrund ist, dass er in weniger als drei Jahren einen Antrag auf Einbürgerung stellen will, um all diese Probleme für die Zukunft gänzlich hinter sich zu lassen.

Wir werden uns einfach mal mit der ABH in Verbindung setzen.
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Petersburger
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Antwort #7 - 01.06.2017 um 17:08:19
 
Längerer Auslandsaufenthalt und Einbürgerung passen nicht so einfach zusammen.

Daran ändert auch die von mir genannte Fristverlängerung nichts.

Das ist ganz klar ein Fall, wo man ggf. auch Prioritäten setzen muss. Meine wäre vermutlich der Job.
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Antwort #8 - 03.06.2017 um 01:12:44
 
frisbeescheibe schrieb am 01.06.2017 um 13:35:47:
Es gibt doch so viele Paare in der EU, die in zwei Ländern leben und gar nicht genau sagen können, wo ihr dauerhafter Lebensmittelpunkt ist. Ich weiß: bei den allermeisten ist eben die Frage aufenthaltsrechtlich irrelevant und nur steuerlich ggf. von Bedeutung.


Gib uns bitte mal die Rechtsgrundlage für solch ein Ansinnen. Der gewöhnliche Aufenthalt ist eben aufenthaltsrechtlich relevant. Wenn er in Frankreich eine Aufenthaltskarte bekommt, kann er jederzeit mit Dir nach Deutschland zurückkehren als sogenannter Rückkehrfall, er bekommt dann hier ebenfalls eine Aufenthaltskarte, oder wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, eine AE.

Ich verstehe das Problem nicht. Natülich kann er sich wenn er sich in der Schweiz oder Frankreich aufält, nicht in Deutschland einbürgern lassen.
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