reinhard schrieb am 17.05.2017 um 11:35:54:Nein, er wird nicht abgeschoben (wenn er zum ersten Mal beim Klauen erwischt wurde).
Nunja, wir wissen nicht, was er geklaut hat. Wenn er nun den halben Laden leer geräumt hat, und ein Strafrichter das entsprechend würdigt, kann das bei der nächsten Verlängerung zumindest mal einer kritischen Hinterfragung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 54 Abs. 2 Nr. 9
AufenthG führen. Wenn dann noch andere kleinere Faktoren hinzu kommen, haben wir hier auch schnell mal einen Versagungsgrund.
Bis zur tatsächlichen Abschiebung ist es aber auch dann noch ein sehr weiter Weg. Grundsätzlich ist es aber empfehlenswert, ans Bezahlen zu denken...
Zumal es sich mir nicht so ganz erschließt, wie man das "vergessen" kann. Aber das ist ein anderes Thema.
Vielleicht sollte dein Freund sich jetzt bemühen, den Schaden gering zu halten, indem er mit den Behörden (d.h. auch den Strafverfolgungsbehörden) ordentlich kooperiert (i.d.R. gilt Zugeben geht vor Geschichten erfinden!) und dann vielleicht hofft, eine Verfahrenseinstellung zu erreichen. Weiteres erzählt ihm bestimmt gerne ein Fachanwalt für Strafrecht.