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FZF ohne Heirat möglich? (Gelesen: 11.328 mal)
Alacrity
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Antwort #15 - 16.02.2019 um 14:54:16
 
Sorry natürlich 1617b I S. 2 BGB
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Aras
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Antwort #16 - 16.02.2019 um 18:16:46
 
Aber das Kind führt ja laut Standesamt noch keinen Namen. Das Standesamt kann nicht erst feststellen dass die Namenserklärung ungültig sei und darum nicht der Name geführt wird und dann erklären, dass die Frist abgelaufen sei da das Kind bereits einen Namen habe.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Alacrity
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Antwort #17 - 17.02.2019 um 10:50:35
 
Für die Namenserklärung bedarf es keiner Sorgerechtsteilung, aber wohl des Sorgerechts der Erklärenden. In dem Formular "Erklärung zur Namensführung minderjähriger Kinder", dass der TS vermutlich ausgefüllt hat, steht "Wir bestimmen als gemeinsam Sorgeberechtigte für das / die oben genannte(n) Kind / Kinder den Familiennamen (bitte eintragen):" bzw. "Ich, der allein sorgeberechtigte Elternteil, erteile dem Kind / den Kindern den Familiennamen des anderen Elternteils:"

Wenn während das Kind in Kenia lebte kenianisches Sorgerecht galt und nach kenianischem Recht die Eltern kein Sorgerecht gehabt hätten und es einen Vormund gab, dann wäre die in Kenia abgegebene Namenserklärung nicht wirksam. Bei Abgabe der Erklärung nach Übersiedlung nach Deutschland wäre das kenianische Sorgerecht egal gewesen.
Ohne Sorgerecht hätte aber wohl auch kein Pass oder Visum auf Antrag der Eltern erteilt werden sollen, aber das ist der Sachbearbeiterin wohl egal, sie überprüft nur die Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Namenserklärung und da kommt es darauf an, ob zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung die Erklärende(n) das Sorgerech  hatte(n).


edit: Ich würde es für abwegig halten, am Sorgerecht der Eltern zu zweifeln, wenn nicht z. B. die Mutter minderjährig war, aber vielleicht will die sachbearbeiterin einfach etwas mehr prüfen als andere.
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« Zuletzt geändert: 17.02.2019 um 11:01:26 von Alacrity »  
 
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