Ich habe heute versucht, eine Rechtsgrundlage für das Handeln der Botschaft zu finden, also ob der Lebensunterhalt doch irgendwie relevant sein kann. Dabei bin ich darauf gestoßen, dass nach
§ 2(2) 6. FreizügG/EU "Familienangehörige
unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4" freizügigkeitsberechtigt sind und
§ 4 Satz 1 FreizügG/EU: "Nicht erwerbstätige Unionsbürger und ihre
Familienangehörigen, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen."
Also § 2(2) verweist ausdrücklich auf § 4, daher verstehe ich nicht, ob dort Familienangehörige generell, oder nur die von nicht erwerbstätigen Unionsbürgern gemeint sind.
Und dann habe ich noch in
http://www.jurati.de/downloads/Freizuegigkeit%20und%20Sozialleistungen%20fuer%20... unter "3.7.2 Unterhaltsgewährung" gelesen, dass der Lebensunterhalt des nachziehenden Familienangehörigen nicht vollständig gedeckt sein muss, zum Teil aber schon. Das wird der Unionsbürger aber nicht können, wenn er nicht mal seinen eigenen Lebensunterhalt selbst decken kann. (Ich kann nicht aus dem Dokument kopieren, es ist geschützt.)
Wenn ich allerdings in die Fußnoten schaue, dann ist dort nicht von Familienangehörigen die Rede, sondern von Verwandten. Und das ist ein Ehegatte ja eben nicht.