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Sicherung des Lebensunterhaltes einer EU-Bürgerin und des Ehegatten aus Drittstaat (Gelesen: 16.501 mal)
juanito
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27.04.2017 um 16:06:11
 
Neue Frage, neuer Thread...

Es geht immer noch um die Spanierin: http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1489072650

Sie hat nun ihren Kubaner geheiratet und möchte mit ihm in Deutschland leben. Dazu wird der Kubaner ein Einreisevisum bei der Deutschen Botschaft Havanna beantragen. Laut Merkblatt soll er dazu "Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhaltes" vorlegen - in dem Fall werden das Gehaltsnachweise der letzten 3 Monate sein.

Merkblatt: http://www.havanna.diplo.de/contentblob/4779120/Daten/6439998/Ehe_EU.pdf

Nun wird er ja zunächst kein Einkommen haben und ihres wird wohl nicht für beide reichen. Sind hier aufstockende Sozialleistungen (ALG 2, Sozialhilfe) möglich? Und wie wird die Botschaft das sehen?
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Petersburger
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Antwort #1 - 27.04.2017 um 17:45:27
 
juanito schrieb am 27.04.2017 um 16:06:11:
Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhaltes

Das ist mindestens unglücklich formuliert, denn diese Formulierung stammt aus dem hier irrelevanten Aufenthaltsrecht.

Bei Nachzug zu EU-Bürgern ist nur relevant, dass diese überhaupt in Deutschland für den Daueraufenthalt freizügig sind.
Das ist u.a. dann der Fall, wenn der EU-Bürger hier nicht nur (meine Formulierung!) lächerlich erwerbstätig ist. Also z.B. solche Albernheiten wie eine Stunde Arbeit pro Woche mit 8,50 € Stundenlohn.

Wir haben aktuell einen Fall, wo der EU-Bürger in Deutschland ein Nettoeinkommen von knapp 1000 € hat, was für zwei Erwachsene klar *nicht* reicht, um den Lebensunterhalt zu *sichern*.
Aber es ist mehr als ausreichend für die Bestätigung der Arbeitnehmereigenschaft, womit der Ehegatte nachziehen kann. Und beide zusammen können dann natürlich auch aufstockende Leistungen beziehen.

Womit Deine vorletzte Frage beantwortet ist.

Die letzte kann Dir nur die zuständige AV beantworten.
Grundsätzlich darf man aber davon ausgehen, dass die Kollegen das schlussendlich ebenso sehen, da es der gültigen Rechtslage entspricht.

Ob das auch sofort der Fall ist, also bereits ab der ersten Vorsprache alles klar und ohne die geringsten Rückfragen abläuft, wäre spekulativ.
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Antwort #2 - 27.04.2017 um 21:36:30
 
Hallo juanito,

Petersburger schrieb am 27.04.2017 um 17:45:27:
Das ist u.a. dann der Fall, wenn der EU-Bürger hier nicht nur (meine Formulierung!) lächerlich erwerbstätig ist. Also z.B. solche Albernheiten wie eine Stunde Arbeit pro Woche mit 8,50 € Stundenlohn.

falls der Kubaner gegenüber der Botschaft eine Argumentationshilfe benötigt, möchte ich das, was Petersburger so salopp geschrieben hat, noch etwas rechtlich unterfüttern.

Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH - Rs. 3/81; Rs. 139/85) sieht Tätigkeiten mit einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden als ausreichend an, um einem Unionsbürger den Arbeitnehmerstatus (und damit ein Freizügigkeitsrecht, das an Familienangehörige weitervermittelt werden kann) zuzubilligen. Eine Festlegung anknüpfend an die Höhe des Einkommens erfolgte bisher nicht. Nach der Vorgabe des Bundesinnenministeriums ist in der Regel ein Verdienst von 400,00 € netto im Monat als ausreichend anzusehen.

Viele Grüße

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Antwort #3 - 28.04.2017 um 05:02:15
 
Was hat die deutsche AV überhaupt damit zu tun?
Wenn der deutsche Gesetzgeber auf die Freizügigkeitsbescheinigung für EU Bürger verzichtet hat, dann ist das vom AA so hinzunehmen.
Nach §2(5) Freizügigkeitsgesetz hat auch der Familienangehörige ein vorbehaltloses Aufenthaltsrecht von 3 Monaten. Nach Verwaltungsvorschrift 2.5.1 können  diese 3 Monate zur Vorereitung eines längerfristigen Aufenthalts benutzt werden.
§5(2) Freizügigkeitsgesetz über die Glaubhaftmachung der Voraussetzungen eines EU Bürgers richtet sich an die zuständige Ausländerbehörde und sonst niemand.
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juanito
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Antwort #4 - 28.04.2017 um 09:55:16
 
Danke Petersburger und dgstein für die klaren Antworten.
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juanito
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Antwort #5 - 28.04.2017 um 09:56:10
 
mgb schrieb am 28.04.2017 um 05:02:15:
Nach §2(5) Freizügigkeitsgesetz hat auch der Familienangehörige ein vorbehaltloses Aufenthaltsrecht von 3 Monaten.

Das ist ja interessant. Ich war davon ausgegangen, dass das Freizügigkeitsrecht genau so abgeleitet ist, wie die EU-Bürgerin es hat.

Die Spanierin ist ja mittlerweile nicht mehr voraussetzungslos in Deutschland, sondern als Arbeitnehmerin. Dann könnte sich der Ehemann trotzdem für 3 Monate voraussetzungslos in Deutschland aufhalten?

Und welche Auswirkungen hätte das in der Praxis? Er dürfte so oder so nachziehen.
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Antwort #6 - 28.04.2017 um 11:05:00
 
@juanito
Das ist nicht interessant, sondern für die Spanierin und den Kubaner höchstwahrscheinlich schlicht irrelevant.

Es geht den beiden vermutlich darum, mit möglichst wenig Aufwand und Ärger zusammenleben zu können.
Vermutlich geht es den beiden nicht darum, ideales Behördenverhalten unter maximaler Berücksichtigung geltender Rechte zu erzwingen.

Ich habe heute früh kurz überlegt, ob ich auf Antwort #3 reagiere. Aber bereits der erste Satz dieser Antwort ist hinreichend provokativ formuliert, so dass ich erneut (!) glaube, dass es dem Autor des Beitrag nur darum geht, Antworten und für den hier Fragenden i.d.R. nicht sinnvolle Diskussionen zu provozieren.

Dafür war mir meine Zeit heute früh zu schade und wird es auch weiterhin sein.
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Antwort #7 - 28.04.2017 um 12:45:32
 
juanito schrieb am 28.04.2017 um 09:56:10:
Das ist ja interessant. Ich war davon ausgegangen, dass das Freizügigkeitsrecht genau so abgeleitet ist, wie die EU-Bürgerin es hat. 


Freizügigkeitsgesetz §2 Absatz 5

(5) Für einen Aufenthalt von Unionsbürgern von bis zu drei Monaten ist der Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses ausreichend. Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, haben das gleiche Recht, wenn sie im Besitz eines anerkannten oder sonst zugelassenen Passes oder Passersatzes sind und sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen.

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Antwort #8 - 28.04.2017 um 15:52:57
 
Hallo mgb,

wenn der Kubaner erst einmal hier ist und mit seiner spanischen Ehefrau zusammen lebt, dann fällt er natürlich in den ersten drei Monaten seines Aufenthaltes unter § 2 Abs. 5 FreizügG/EU. Aber er ist ja noch in Kuba und muss erst einmal hierher kommen.

mgb schrieb am 28.04.2017 um 05:02:15:
Was hat die deutsche AV überhaupt damit zu tun?

§ 2 Abs. 4 Satz 2 FreizügG/EU verpflichtet Familienangehörige von Unionsbürgern aus Drittstaaten grundsätzlich zur Einholung eines Sichtvermerks vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland, nach den Bestimmungen für Ausländer, für die das Aufenthaltsgesetz gilt. Die Visumpflicht übrigens besteht unabhängig davon, ob die Einreise über einen Schengenstaat erfolgt oder nicht.

Viele Grüße

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Antwort #9 - 28.04.2017 um 18:48:13
 
Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz 2.4.2.1 Satz 4:

Die Verweisung des § 2 Absatz 4 Satz 2 auf das Aufenthaltsgesetz bezieht sich ausschließlich auf die Regelung der Visumpflichtigkeit.

Mit anderen Worten Aufenthaltsgesetz darf nur herangezogen werden für die Frage ob ein Visum benötigt wird oder nicht.
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Antwort #10 - 28.04.2017 um 20:33:49
 
Hallo mgb,

diese Diskussion, die du hier anstößt, ist rein theoretisch und für den Kubaner ohne praktischen Nutzen.

Dann schildere dem TS doch bitte mal, wie du dir die Einreise vorstellst. Was würdest du dem Kubaner raten, wie er weiter vorgehen soll?

Viele Grüße

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Antwort #11 - 28.04.2017 um 21:09:02
 
.... Sry, aber es steht ganz klar in der Richtlinie, dass die Mitgliedsstaaten Einreisevisa verlangen können.

Und die Tatbestände für genutztes Freizügigkeitsrecht sind auch klar.

Insofern finde ich es schon ziemlich nervig den Leuten so einen Schrott zu raten ohne dass es jetzt eine störrische AV gibt.

Also entweder die Spanierin hat ein Daueraufenthaltsrecht und holt bei ihrer ABH eine Daueraufenthaltsbescheinigung und schickt einen Scan davon ihrem Mann. Oder sie reicht eben drei Gehaltsabrechnungen ein und die Sache ist gut.

Jetzt auf die Barrikaden zu gehen obwohl noch nicht mal ein unverhältnismäßiger Eingriff vorliegt finde ich abstoßend.
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Antwort #12 - 29.04.2017 um 10:28:42
 
Was sollen jetzt diese blöden Unterstellungen?
Will der Kubaner jetzt eine Freifahrt im Stadtbus beantragen oder ein Visa.
Thema ist das die deutsche RV rechtswidrig den Status des EU Bürgers in Deutschland prüfen will.
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Antwort #13 - 12.07.2017 um 12:53:29
 
Der Kubaner hatte vor zwei Wochen seinen Termin bei der Deutschen Botschaft Havanna und hat das Einreisevisum beantragt. Im Antrag hat er als Zweck des Aufenthalts angegeben: "Nachzug zur Ehegattin (EU-Bürgerin) gem. FreizügG/EU § 3"

Bei der Antragsabgabe hat die Konsularbeamtin den Antrag als korrekt und vollständig angesehen. Sie sagte, die Bearbeitung könne etwa 2 Monate dauern (das hat mich dann schon verwundert), aber der Konsul würde erstmal draufschauen und dann sagen, wie es weiterginge. Er solle nach einer Woche wiederkommen.

Letzte Woche war er dann wieder in der Botschaft, noch keine Entscheidung. Gestern war er wieder da. Da wurde ihm gesagt, dass die Bearbeitung 1 bis 3 Monate dauere, die Dokumente müssten erst nach Deutschland und dann wieder zurück nach Kuba geschickt werden. Man würde ihn anrufen, wenn es soweit ist.

Laut Merkblatt http://www.havanna.diplo.de/contentblob/4779120/Daten/6439998/Ehe_EU.pdf kann die Botschaft in eigener Zuständigkeit innerhalb von 3 Werktagen entscheiden. Wie können wir die Botschaft davon überzeugen, das auch so zu tun? Die Spanierin hat letzte Woche schon eine Email an die Botschaft geschickt, aber keine Antwort erhalten.
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Antwort #14 - 12.07.2017 um 13:56:15
 
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz 2.4.4 ersten 3 Sätze:

"Im Fall der Visumpflicht sollen die Auslandsvertretungen alle erforderlichen Vorkehrungen treffen, um den Betroffenen die Beschaffung des Visums zu erleichtern. Im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten sind ihre Anträge unverzüglich anzunehmen, zu bearbeiten und zu entscheiden. Ein Zustimmungsverfahren nach § 31 AufenthV findet nicht statt."
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