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Scheidung beantragen in Marokko (Gelesen: 5.856 mal)
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20.04.2017 um 16:31:12
 
Hallo liebe Forumsmitglieder,
ich bin deutsche Staatsangehörige und habe 2010 in Marokko geheiratet. Mein Mann ist seit 2012 in Deutschland und lebt seit 2014 von mir getrennt. Die Ehe wurde nicht extra in Deutschland eingetragen, ist aber natürlich hier gültig.
Die Scheidung ist bereits hier in Deutschland beantragt - allerdings versucht er alles, um Schwierigkeiten zu machen und das Urteil hinauszuzögern.
Nun wurde mir als Alternative von einem marokkanischen Anwalt geraten, die Scheidung in Marokko zu beantragen und danach in Deutschland anerkennen zu lassen.
Meine Frage wäre:
Gibt es diese rechtliche Möglichkeit überhaupt, wenn die Ehe in Deutschland gelebt wurde?
Falls ja, ist es grundsätzlich rechtlich möglich, parallel die Scheidung in Marokko zu forcieren. Oder müßte man dann den Antrag in Deutschland erst zurückziehen?
Ich bedanke mich schon jetzt ganz herzlich für eure Hilfe.
Meine bisherigen Recherchen haben leider hier keine Klarheit gebracht.
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Aras
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Antwort #1 - 20.04.2017 um 17:15:39
 
Ich würde mich als Deutscher in Deutschland scheiden lassen. Marokkanische Scheidungen könnten aufgrund von Kleinigkeiten nicht anerkennungsfähig sein. Wieso das Risiko eingehen? Außerdem hast du hier genug Anwälte im Familienrecht. Warum also Risiko eingehen und auf einen dir fremden Rechtskreis zu vertrauen? Zumal du dort Anwälten ausgeliefert wärst.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #2 - 20.04.2017 um 18:16:15
 
Hintergrund meiner Überlegung ist, daß der Rechtsanwalt meines Noch-Ehemannes mit allen erdenklichen Mitteln das Verfahren verzögert und zudem mittels Salamitaktik unseren marokkanischen Ehevertrag anzufechten versucht, der integraler Bestandteil der Heiratsurkunde ist und 100 % gültig nach marokkanischen Rechtsanforderungen abgeschlossen wurde. Hier werden absurde Anforderungen in den Raum gestellt ( z.B. Nachweis der rechtlichen Belehrung hinsichtlich Versorgungsausgleich gleichwertig mit einem deutschen Notar, etc.) die man so einfach nicht erbringen kann.
(in Deutschland eingereist hatte sich mein Mann geweigert, nochmal einen Ehevertrag nach deutschem Recht zu beurkunden).
Das kann also noch ewig dauern (Prozeßkostenhilfe macht´s möglich, das nützt der gegnerische Anwalt weidlich aus) und bedeutet für mich weitere unerträgliche psychische Belastungen, die ich nach dem was bereits alles passiert ist unbedingt vermeiden möchte. Ich bin selbstständig und kann mir einfach keine Ausfälle und Beeinträchtigungen meiner Arbeitsfähigkeit mehr erlauben.
Für mich hat eine möglichst schnelle Einigung Priorität, damit ich mein Büro weiterführen kann.
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Aras
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Antwort #3 - 20.04.2017 um 19:18:29
 
Was meinst du? Wieso versucht der Marokkaner das anzufechten?

Etwa: Du hast Geld und er möchte was davon haben. Und im islamischen Recht gilt in der Regel Gütertrennung und durch Artikel 15 Abs 1 EGBGB müsste ja auch durch die Eheschließung in Marokko GÜtertrennung vereinbart sein. Und jetzt versucht der Mann die Güterregelung durch Teilanfechtung zu kippen, damit du ihm Geld zahlen musst?

Zitat:
a)  Allgemein
10 Grundsätzlich gilt zwischen den Ehegatten die absolute Gütertrennung. Jedoch können Sie über wirtschaftliche Investition und ihre Vermögen, die sie während der Ehe erwerben, die Gemeinschaft vereinbaren. Übrigens sollen diese Vereinbarungen in einer eigenständigen Urkunde eingetragen werden (Art. 49 FamG). Wenn die Ehepartner über die Gütergemeinschaft keine Vereinbarung getroffen haben, dann gelten die allgemeinen Bestimmungen des Beweisrechts (Art. 49 Abs. 4 FamG).


aus Rieck, Ausländisches Familienrecht

Und diese eigenständige Urknde will er knacken?
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Antwort #4 - 20.04.2017 um 19:41:51
 
Ja, genauso sieht es aus. Grundlage des Vertrags waren die Empfehlungen / Vorlagen des Bundesverwaltungsamtes für Eheschließung in islamischen Ländern - in diesem Fall speziell noch für Marokko. Dort bekommt man ja sehr gute Hilfestellung durch die Vertragsmuster für Beurkundungen im Ausland. Ich habe da echt das Bestmögliche getan was unter den Umständen im Ausland möglich ist. Unter anderem ist dort auch eine Formulierung zum Ausschluß des Versorgungsausgleichs enthalten - für den Fall daß deutsches Recht zur Anwendung kommt. Hier soll ich nun nachweisen, daß der arabische Adoul entsprechend einem deutschen Notar sämtliche Belehrungen erteilt hat. Außerdem soll ich beweisen, daß der Adoul genau die gleichen Befugnisse hat wie ein deutscher Notar, usw.usw. Der Gegneranwalt hat schon verlauten lassen, daß er jeden Richterspruch anfechten wird und bis vors Oberlandesgericht geht und zum Ehevertrag ein Gutachten vom MaxPlanckInstitut verlangt. Ist echt übel. Der will keine Einigung sondern einfach nur den maximalen Streß und maximal Geld damit verdienen.
Wozu das alles gut sein soll erschließt sich mir ehrlich gesagt nicht mehr. Mein Noch-Mann hat mittlerweile den zweiten Ausreisebescheid (auch hier ein Einspruchsverfahren), arbeitet seit 9 Monaten auch nicht mehr und hat sich auch noch ein Bewährungsstrafe wegen schwerer Körperverletzung eingehandelt. Die Situation ist wirklich alles andere als beruhigend, da man auch nicht weiß, wann das nächste Mal etwas passiert.
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Antwort #5 - 20.04.2017 um 20:21:06
 
Kann ich nachvollziehen. Aber ich glaube wir haben hier keine Anwälte mit bombenfester Erfahrung in IPR.

Du musst auch wissen, dass ja durch eine Scheidung nicht auch in einem Aufwasch die Scheidungsfolgesachen geklärt werden oder auch anerkannt werden können. Und das Problem ist ja die Güterrechtsfolgesache.

Hast du mal mit deinem Anwalt über eine Abtrennung der Güterrechtsfolgesache gem. § 140 FamFG gesprochen?

Dann kannst du dich ggf. scheiden lassen und die Güterrechtssache wäre aber weiterhin anhängig.
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Antwort #6 - 21.04.2017 um 08:11:52
 
Vielen Dank schon mal für die Informationen, aber um den Güterstand geht es im Moment nicht sondern erst mal um den Versorgungsausgleich und im wesentlichen um Anfechtung zum Zwecke der Verzögerung.Wenn sich das beim nächsten Gerichtstermin weiter verfestigt ist § 140 sicher ein Thema - ich möchte aber die Möglichkeit mit Scheidung in Marokko einfach geklärt wissen - dort hätte ich auch kompetente deutsch-arabische Unterstützung vor Ort.
Daher würde ich gerne auf meine ursprüngliche Fragestellung zurückkommen - d.h. ob es rechtlich zulässig ist, parallel eine Scheidung in Marokko einzureichen, bzw. ob bei in Deutschland gelebter Ehe überhaupt diese Option besteht(siehe mein erster Beitrag zum Thema).

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Antwort #7 - 21.04.2017 um 11:16:18
 
Hierzu hast du einen deutschen Anwalt und potentielle deutsch-marokkanische Anwälte.Diese kennen deinen Ehevertrag etc. und können auch die Anerkennungsfähigkeit besser beurteilen. Und sie können dir beantworten ob ihr gleichzeitig zwei Verfahren betreiben könnt.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #8 - 02.08.2021 um 11:22:03
 
Oh je, da hat man dann ganz schlechte Karten wenn man sich mit dem Ex-Partner nicht versteht. Diese ganze Heiraterei, dass einzige schöne daran ist das Kleid unde der Kuchen. Es muss wirklich Mr. Right sein, wenn man sich noch einmal für so etwas entscheiden sollte. Nach meiner Scheidung würde ich mir eine Hochzeit vorher 10 mal überlegen. Woher weiß man, dass es dann besser werden wird? Falls jemand einen Tipp für einen guten Anwalt braucht: [Werbung gelöscht]. In diese Kanzlei kann man sein Vertrauen eher setzen als in manche Ehepartner:D.



Zitat:
Bitte keine Werbung posten, das ist hier nicht erwünscht. Es ist außerdem relativ sinnfrei, vier Jahre nach Erledigung dieser Beratung noch einen Beitrag hier reinzustellen. Eine ersthafte Teilnahme an der Lösung von Problemen ist immer gerne gesehen. (Reinhard, Moderator)
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« Zuletzt geändert: 02.08.2021 um 13:48:31 von reinhard »  
 
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