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Aufenthaltsermittlung (Gelesen: 2.273 mal)
SaNaSa
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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19.04.2017 um 19:01:56
 
Hallo,
ich habe eine Verständnisfrage zur Aufenthaltsermittlung. Wenn eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung von einer Staatsanwaltschaft (Stadt XY..) vorliegt, wird das dann gelöscht, wenn sich der Fall erledigt hat? Es geht um jemanden, der von Deutschland in seine Heimat ausgereist ist und dann bei der Ausreise auf die Aufenthaltsermittlung hingewiesen wurde. Derjenige hat seine Meldeadresse in Deutschland angegeben, es handelte sich um eine Geldstrafe (Strafbefehl, 60TS) die dann beglichen wurde. Derjenige hat ein nationales Visum für Deutschland beantragt und die ABH hat nun gesagt, dass es eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung gibt. Mir ist der weitere Ablauf jetzt nicht klar und warum diese Ausschreibung noch vorhanden ist, obwohl die Akte laut Staatsanwaltschaft geschlossen ist? Könnte mir jemand erklären, wie das weitere Vorgehen der ABH (oder AV?) aussieht?
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T.P.2013
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blubb


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 19.04.2017 um 23:54:33
 
Hallo,

vorab:
Eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung in Justizsachen hat meistens den Zweck, eine ladungsfähige Anschrift zu ermitteln oder alternativ einen Zustellungsbevollmächtigten benennen zu lassen.
Ist dies geschehen, erledigt sich der Zweck, die Ausschreibung sollte gelöscht werden. Wird sie aber oft nicht - warum auch immer.

In Eurem Fall könnte ich mir vorstellen, dass trotz Zustellung Strafbefehl & Zahlung der Geldstrafe ggf. weiterer Schriftverkehr anlag, der nicht zugestellt werden konnte.
Denn: "Derjenige", offensichtlich Ausländer ohne gewöhnlichen Aufenthalt in DEU (daher Beantragung Nationales Visum), kann schwerlich eine Meldeadresse in DEU besitzen...

Mein Standard-Ratschlag, wenn man meint, der Ausschreibungszweck habe sich erledigt: Kontaktaufnahme mit der ausschreibenden StA. Erst telefonisch (Informationsgewinnung und Klärung möglicher Sachverhalte), danach ggf. schriftlich, wenn erforderlich in irgendeiner Form.

Zu Deiner eigentlichen Frage:
Im Gegensatz zur Straftat, die dem Strafbefehl zugrunde lag, dürfte die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung selbst allerdings keinen Einfluss auf den Entscheidungsprozess zum Visum haben.
Ob das der AV / ABH allerdings klar ist, sollte sicherheitshalber geklärt werden. Auch hier dann mittels Kontaktaufnahme.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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SaNaSa
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 26.04.2017 um 18:17:41
 
Hallo,
also die telefonische Nachfrage bei der StA ergab, dass die Ausschreibung schon seit gut 2 Monaten gelöscht ist. Die ABH schrieb aber vor ca 2 Wochen, dass es eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung gibt. Bringt es nun was, die Auskunft der StA der ABH mitzuteilen, oder recherchieren die nun sowieso an der Stelle weiter?
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Aras
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Antwort #3 - 26.04.2017 um 21:53:14
 
SaNaSa schrieb am 26.04.2017 um 18:17:41:
Bringt es nun was, die Auskunft der StA der ABH mitzuteilen, oder recherchieren die nun sowieso an der Stelle weiter?


Wie es nicht ablaufen würde:
"Hallo, ja die Staatsanwaltschaft hat gesagt, dass die Ausschreibung vor 2 Monaten gelöscht wurde"
"Ok, wenn sie das sagen, dann ist ja alles paletti"

Wie ich es machen würde:

"Hallo, ich habe mit Staatsanwalt X von der Staatsanwaltschaft Y gesprochen. Dieser teilte mir mit, dass die Ausschreibung vor 2 Monaten gelöscht wurde. Seine Durchwahl bei der Staatsanwaltschaft ist XXXXX. DIe normale Nummer der Staatsanwaltschaft Y ist XXXX-XXXXXXXX-0. Bitte nehmen sie mit der Staatsanwaltschaft Kontakt auf sodass Ihre Bedenken ausgeräumt werden können."
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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