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Subsidiärer Schutz - Auslandsreise möglich (Schengen)? (Gelesen: 2.574 mal)
Kalliope
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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03.04.2017 um 14:30:28
 
Guten Tag,
ich hoffe, es ist das richtige Forum, obwohl es sich auch um eine Frage mit Schengen-Bezug handelt.
Kann eine Person mit Subsidiärem Schutz ins Ausland reisen (Kurzaufenthalt)?
Ich habe bei einer kurzen Recherche die Auskunft gefunden, dass es nur mit einem "Nationalpass" gehe. Wie verhält es sich aber dann zu § 72 AsylG (Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses führt zum Erlöschen der Rechtsstellung)?
Danke vorab für eure Mühe.
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #1 - 03.04.2017 um 14:39:28
 
Hallo,

Reisen ins Ausland, auch innerhalb Schengens, erfordern ein Grenzübertrittspapier.
Für Deutsche und EU-Nationalitäten kann das ein Nationalpass oder die nationale ID-Karte sein.
Für Drittstaater ist dies i.d.R. der Nationalpass oder ein Passersatz wie z.B. der Reiseausweis.

Kein Pass / Passersatz = keine Auslandsreise.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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reinhard
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Antwort #2 - 03.04.2017 um 14:57:33
 
Die Aufenthalterlaubnis ersetzt das Visum im Schengenraum.

Zum Erlöschen der Anerkennung: Der subsidiäre Schutz ist ja gerade keine Anerkennung, sondern eine Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft, also kann nichts erlöschen. Abraten vom Antrag auf Nationalpass würde ich allen, die gegen die Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft klagen. Wer in der Zeit keinen Pass hat, sollte auf Reisen verzichten und zunächst das Klageverfahren betreiben.
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #3 - 04.04.2017 um 05:39:05
 
reinhard schrieb am 03.04.2017 um 14:57:33:
Die Aufenthalterlaubnis ersetzt das Visum im Schengenraum.


Ja. Aber eben nur das Visum.
Zum erlaubten Grenzübertritt / Einreise gehören aber zwei Dinge:
Pass / Passersatz / Ausweisersatz + Visum / AT.
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Kalliope
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 05.04.2017 um 09:46:54
 
Vielen Dank, das hilft mir weiter!
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