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Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht? (Gelesen: 24.184 mal)
Aras
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Antwort #75 - 20.05.2017 um 19:06:39
 
Verwaltungsvorschriften (Artikel 85 Abs. 2 GG) sind keine materiellen Gesetze da es ihnen an Außenwirkung fehlt. Sie sind nur für den internen Gebrauch in der Verwaltung bestimmt. D.h. du als Betroffener kannst dich bei der Behörde und insbesondere vor Gericht nicht auf die Verwaltungsvorschrift berufen. Du kannst dies indirekt bei der Ausübung von Ermessens der Behörde dieser entgegenhalten da du quasi nachweisen kannst, dass sich eine gewisse Verwaltungspraxis ausgeprägt hat, Stichwort: Selbstbindung der Verwaltung.

Die Verwaltungsvorschriften müssen auch nicht vollständig sein. Also auf die Vorschrift kannst du nur beschränkt vertrauen. Zumal die AVWV von 2009 ist und wir ne Menge an Reformen im Aufenthaltsrecht und den damit verbundenen Rechtsbereichen(AufenthV, BeschV etc.) hatten.

Außerdem sind die Beamten dem Grundgesetz, den Gesetzen und an Recht gebunden. Und da dürfen sie auch nicht blind irgendwelche Vorschriften abarbeiten sondern sind entsprechend juristisch-geschultes Fachpersonal um auch z.B. fehlerhafte Auslegung, Härtefälle u.ä. zu erkennen.


Kanton schrieb am 20.05.2017 um 18:38:27:
Dazu habe ich noch eine Frage. Was ist denn ein "formaler Aufenthaltstitel"? Das legt ja nahe, dass es noch "nicht-formale" gibt. Worin unterscheidet er sich?

Was ein Aufenthaltstitel ist, kannst du in § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nachlesen.
Personen aus Staaten die im Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001  oder § 41 AufenthV aufgelistet sind (sogenannte Positivstaatler) brauchen keinen (formalen) Aufenthaltstitel, also in einem Verfahren erteiltes Visum, um sich in Deutschland für einen Kurzaufenthalt aufhalten zu dürfen.

Und bei systematischer Betrachtung:
Wenn du den Abs. 1a des § 95 AufenthG durchliest, dann siehst du dort den Fall geregelt, dass wenn ein Negativstaatler eine Beschäftigung ausübt sich entsprechend strafbar macht auch wenn er den formalen Aufenthaltstitel eines Kurzaufenthaltsvisum hat. Eben weil sich bei Auslegung des § 95 Abs. 1 dieser Fall nicht erfasst wäre kann man darauf schließen dass sich bei dem erforderlichen Aufenthaltstitel um einen beliebigen formalen Aufenthaltstitel handeln muss.
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« Zuletzt geändert: 20.05.2017 um 19:17:27 von Aras »  

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Aras
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Antwort #76 - 20.05.2017 um 19:11:30
 
Kanton schrieb am 20.05.2017 um 19:02:21:
"formal wirksamen Aufenthaltstitel" 

bedeutet, dass auch ein rechtswidrig erteilter Aufenthaltstitel erstmal wirksam ist. Unter Betrug erschlichene Aufenthaltstitel oder durch behördenseitige Fehler erteilte Aufenthaltstitel können zurückgenommen werden(§
48 VwVfG)

Kanton schrieb am 20.05.2017 um 18:38:27:
Hm, ob vorhanden oder nicht, in dem Fall vorhanden, das hätte sich mit einem einfachen Anruf bei der ABH doch schnell klären lassen.

Das Argument ist aber wirklich plump...  Augenrollen

Hier ist was gehörig schief gelaufen und es muss ermittelt werden wer da gegen die Gesetze verstoßen hat.
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Antwort #77 - 20.05.2017 um 20:00:21
 
Aras schrieb am 20.05.2017 um 19:11:30:
dass auch ein rechtswidrig erteilter Aufenthaltstitel erstmal wirksam ist. Unter Betrug erschlichene Aufenthaltstitel oder durch behördenseitige Fehler erteilte Aufenthaltstitel können zurückgenommen werden(§
48 VwVfG)


Danke für die Erklärung.

Das jedoch verstehe ich nicht:

Aras schrieb am 20.05.2017 um 19:11:30:
Das Argument ist aber wirklich plump...  Augenrollen

Hier ist was gehörig schief gelaufen und es muss ermittelt werden wer da gegen die Gesetze verstoßen hat.


Vielleicht verstehst du mich auch falsch. Klar, wünschen tue ich es meiner Freundin/Bekannten nicht. Aber sicher ist es rechtens, dass ermittelt wird. Das sollte auch kein Argument gegen die Ermittlung als solche sein. Was ich meinte, ist  allein: Die Frage - die in der Angelegenheit nicht unerheblich scheint, - ob ein formal wirksamer Aufenthaltstitel vorhanden war - ,  hätte sich durch einfachen Anruf bei der ABH klären lassen.  
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Antwort #78 - 20.05.2017 um 20:19:52
 
@ Aras,

zu deinem Beitrag, danke für die Erläuterungen zum Gewicht, der Verwendbarkeit, zum "Wert"von Verwaltungsvorschriften.


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Antwort #79 - 20.05.2017 um 20:48:14
 
Kanton schrieb am 20.05.2017 um 20:00:21:
Was ich meinte, ist  allein: Die Frage - die in der Angelegenheit nicht unerheblich scheint, - ob ein formal wirksamer Aufenthaltstitel vorhanden war - ,  hätte sich durch einfachen Anruf bei der ABH klären lassen.  

Du solltest davon ausgehen, dass das Hauptzollamt täglich hunderte solcher Schreiben rausschickt und den Betroffenen immer die schwerste Straftat entgegenhält, damit nicht am Ende irgendwelche Beschuldigtenrechte unterlaufen werden.

Was wäre dir lieber? Beschuldigung wegen Schwarzarbeit, was mit 5000 € geahndet wird, und dann stellt sich raus, dass es doch Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel war das mit bis zu einem Jahr Strafe geahndet wird. Und weil man dachte man könne sich erklären hat man sich erst in die Lage gebracht verurteilt zu werden. Und dann kommt ein findiger Anwalt und torpediert die ganze Sache formal weil die vorgeworfene schwere Straftat nicht von vornherein genannt wurde und darum ggf. ein Verfahrensfehler vorliegt und was weiß ich, und in der Folge kommt es ggf. zu einem Beweisverwertungsverbot oder was weiß ich (hab wenig Kenntnisse in StPO).

http://www.rodorf.de/02_stpo/14.htm#01

Du wirst doch zugeben, dass durch die Erheblichkeit der vorgeworfenen Straftat bei euch die Alarmglocken angegangen sind und ihr euch einen Rechtsanwalt gesucht habt.
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Antwort #80 - 20.05.2017 um 23:42:56
 
Aras schrieb am 20.05.2017 um 20:48:14:
Du solltest davon ausgehen, dass das Hauptzollamt täglich hunderte solcher Schreiben rausschickt und den Betroffenen immer die schwerste Straftat entgegenhält, damit nicht am Ende irgendwelche Beschuldigtenrechte unterlaufen werden.


Gut, das wäre eine Erklärung für ">immer die schwerste Straftat< entgegenhalten.
Womöglich zudem, kann ich mir vorstellen, der pragmatische Aspekt betreffs Arbeitsaufwand bei so vielen Schreiben. Da kann ich zwar nicht mitgehen, was aber ziemlich unerheblich ist, das ist mit klar. Es ist, wie es ist.

Was ich hilfreich fand, ich sage es noch einmal, deine Ausführungen zur Bedeutung von Verwaltungsvorschriften.
Was du zum § 95 Abs. 1a AufenthG  war mir beim Recherchieren aufgefallen.





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« Zuletzt geändert: 20.05.2017 um 23:58:19 von Kanton »  
 
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Antwort #81 - 21.05.2017 um 13:46:17
 
Die "Gretchenfrage", was die Formulierung "erforderlich"  in § 95 Abs. 1. Nr. 2 AufenthG meint, wie sie zu interpretieren sei, scheint mir entschieden.

In § 95 Abs. 1 Nr. 2 heißt es:

"... wird bestraft, wer
1. .....
2. ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, wenn ... "


Dazu der Leitsatz 1. eines BGH-Urteils, welcher besagt, dass es ausreicht, eine andere formell wirksame Einreise- bzw. Aufenthaltserlaubnis zu haben, um der Bedingung "erforderlich" zu genügen. 

"Bei der Prüfung, ob ein strafbares Verhalten im Sinne der §§ 92 Abs. 1 Nr. 1 und 6, 92 a Abs. 1 AuslG bzw. der §§ 95 Abs. 1 Nr. 2 und 3, 96 Abs. 1 AufenthG vorliegt, gebietet es das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG, allein auf eine formell wirksame Einreise- oder Aufenthaltsgenehmigung (Visum) abzustellen. Ausländerrechtlichen Erlaubnissen kommt daher in den verwaltungsakzessorischen Tatbeständen des Ausländergesetzes und des Aufenthaltsgesetzes Tatbestandswirkung zu."

weiterhin im Leitsatz 2

"..... Etwas anders kann nur dort gelten, wo das Gesetz durch Täuschung, Drohung oder Bestechung erlangten Erlaubnissen die Wirksamkeit abspricht."
BGH, Urteil vom 27. April 2005 - StR 457/04
(zitiert nach: hrr-strafrecht.de)




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« Zuletzt geändert: 21.05.2017 um 14:00:50 von Kanton »  
 
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Antwort #82 - 11.03.2021 um 00:39:31
 
Hallo allerseits,
nach so langer Zeit möchte ich mich noch einmal melden und mich bei allen SEHR bedanken, die mit dazu beigetragen haben, Licht ins Dunkle zu bringen.

Die Sache klärte sich dann folgendermaßen.
- Es handelte sich nicht um einen unerlaubten Aufenthalt meiner Bekannten, da sie einen gültigen Aufenthaltstitel besaß. 

- Das unerlaubte 20 Std.-Arbeit Arbeiten - das war tatsächlich versehentlich, denn sie hatte von der zuerst zuständigen AB eine anders lautende Auskunft bekommen - war keine Straftat, wie die Ausländerbehörde es sah und der Zoll (weshalb die AB schon dabei war sie auszuweisen incl. Einbehalten des Passes und Einleitung eines entsprechenden Verfahrens), sondern eine Ordnungswidrigkeit. (Der Anwalt hat sich übrigens bis heute nicht gemeldet mit einer Honorarforderung, der Zoll auch nicht wegen einem Bußgeld o. ä.)

- Die Ausweisung wurde zurückkgenommen, sie erhielt die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (für eine Promotion). Erhielt später die Blaue Karte (Ärztin) und bekommt in Kürze eine Niederlassungserlaubnis. 

Stress war`s. Das braucht man nicht "jeden Tag".
Also nochmals, danke schön. 
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