@ Aras,
natürlich, wenn ich weiß (oder ich hier auch nur den starken Eindruck habe), dass jemand vom Fach ist, das fällt mit Sicherheit ins Gewicht.
Andererseits, ich möchte die Sache auch selbst verstehen, so gut wie möglich. (Liegt etwas in meiner Natur.
)
Aras schrieb am 20.05.2017 um 15:47:11:T.P.2013 hat dir doch bereits erklärt: ......
Ja, und ich muss zugeben, dass ich die abschließende Schlussfolgerung, nicht wirklich verstanden habe. - Ein kleiner Trost war für mich, was du aus seiner Antwort fett hervorhebst:
"Möglicherweise schwer nachvollziehbar für Laien."Ich habe aber doch noch einen prinzipiellen Einwand.
@ T.P.2013,
Ich verstehe dich so. Das Hauptzollamt könnte die Auffassung vertreten:
1. Weil sie im gegebenen Umfang gearbeitet hat, was von ihrem
AT nicht gedeckt war, hatte sie folgerichtig nicht die erforderliche
AE.
2. Und deshalb treffen, für "Otto Normalverbraucher" nicht grad leicht nachvollziehbar, die Kriterien von (a), b) und c), wie du schreibst, "grob gesagt, automatisch zu."
Wie gesagt, Nr. 2 kann ich nicht wirklich nachvollziehen. Aber der Fehler des Zolls liegt meines Erachtens schon bei Nr. 1, wovon die Schlussfolgerung Nr. 2 abgeleitet ist.
Denn denn die Bekannte hat (und hatte auch zu diesem Zeitpunkt) eine
AE. Allerdings keine, die das Arbeiten abdeckte, das ist richtig.
Aber in "
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz" vom Bundesministerium des Innern heißt es unter "
9.1.2. Aufenthalt ohne erforderlichen Aufenthaltstitel":
Zitat:
"95.1.2.1.4 Der Begriff „erforderlich“ ist so zu verstehen,
dass der Ausländer einen formal wirksamen
Aufenthaltstitel besitzen muss. Ob der tatsächliche
Zweck seines Aufenthaltes durch den ihm
erteilten Aufenthaltstitel gedeckt ist, ist insofern
unerheblich (z. B. weil der Ausländer den
Aufenthaltszweck ändert)." Nach meinem Verständnis ist deshalb schon die Schlussfolgerung unter Nr. 1 unzutreffend, setzt man die Verwaltungsvorschrift des BMI als maßgeblich an. Weshalb sich die daraus abgeleitete weitere Schlussfolgerung unter Nr. 2 dann sozusagen "erübrigt.