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Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht? (Gelesen: 24.188 mal)
Kanton
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Antwort #45 - 03.05.2017 um 21:31:14
 
Ich habe hinsichtlich des vorgebrachten Verdachts bezüglich der Vernehmung zum eingeleiteten Strafverfahren beim angegebenen Paragraphen noch einmal genau nachgeschaut.

Vielleicht verstehe ich etwas Wesentliches nicht. Kann sein, dann tut es mir leid! Aber mir wird die Sache immer sonderbarer, immer rätselhafter, auch etwas Angst machend. 

Der Verdacht des Zollamts ist:
Dass die Bekannte sich gemäß 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ohne erforderlichen Aufenthaltstitel in der BRD aufhalte.

Unter dem betreffende Paragraphen steht:

§ 95
Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

(.....)
2.      ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, wenn
a)      er vollziehbar ausreisepflichtig ist,
b)      ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und
c)      dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,


Gut (oder eben weniger gut), sie hat womöglich widerrechtlich - (ohne Vorsatz, was wiederum bei ihr läge, das glaubwürdig zu darzulegen) mit einer AE § 16 (1) AufenthG schon im ersten Jahr gearbeitet.

ABER, sie hatte bis März diesen Jahres eine AE nach § 16 (1) AufenthG, seither hat sie eine Fiktionsbescheinigung (sozusagen als fiktive befristete Fortsetzung), die bis bis Juni diesen Jahres gilt.

Warum also soll sie derzeit ohne erforderliche Aufenthaltserlaubnis in D. sein?
Und die Punkte a), b), und c) treffen auch nicht zu. Von all dem müsste sie doch was wissen, irgendwelche Post, irgendwelche Nachrichten bekommen haben.
Ich krieg es leider nicht zusammen.
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Aras
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Antwort #46 - 03.05.2017 um 22:16:03
 
Sry, aber wir stoßen hier an die Grenze der konkreten Rechtsberatung und die Haftungsrisiken sind einfach zu hoch. Wir dürfen dir meines Erachtens nicht mehr weiter irgendwelche Ratschläge a la "wird schon klappen wenn du das und das machst" geben.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #47 - 03.05.2017 um 22:40:45
 
Hallo Aras, vielleicht ist es so, ich kann das nicht wirklich beurteilen. Hier sind ja Leute, die sich mit der Sache xxx-mal besser auskennen als ich. Und da verlasse ich mich dann darauf, vertraue drauf, das vielleicht eine sozusagen "kritische Grenze" erreicht ist.

Wobei ich aber sagen muss, ich habe die Antworten immer als fachkundige Perspektiven verstanden, mit begründeten Argumenten. Aber nie in der Weise: So und so, und dann geht das schon.

Mir ist vollkommen klar, dass Entscheidungen letztlich man selbst zu verantworten hat. In dem Fall also, ich kann meiner Bekannten Perspektiven, Erklärungen und Begründungen vermitteln, und etwas die sozusagen deutsche "Rechts-Denke". Sie kann dann besser, fundierter entscheiden, aber entscheiden muss eben jeder selber.
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Aras
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Antwort #48 - 03.05.2017 um 23:06:16
 
Aber alles hat eine Grenze. Und diese findest du in § 6 Abs. 2 Rechtsdienstleistungsgesetz.

Weil es geht ja jetzt nicht mehr darum über die Rechtslage den Fragenden aufzuklären sodass dieser seine Schlüsse daraus ziehen kann, sondern um eine Prüfung des konkreten Einzelfalles in einem Strafverfahren.

Wenn das Kind im Brunnen gefallen ist, dann ist es zu spät einen Anwalt zu beauftragen.
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Antwort #49 - 03.05.2017 um 23:48:09
 
Hallo Aras, danke, was du schreibst, kann ich nachvollziehen.
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Antwort #50 - 03.05.2017 um 23:53:19
 
Der Verdacht des Hauptzollamts begründet sich offensichtlich darauf, dass Deine Bekannte in einem Umfang gearbeitet haben soll, der von dem vorhandenem AT nicht gedeckt gewesen sein soll. Für den Umfang der Arbeitsaufnahme hätte sie dann nicht die erforderliche AE gehabt, der vorhandene AT deckt das nicht ab, somit treffen die aufgeführten Voraussetzungen nach a), b), c), grob gesagt, automatisch zu. Möglicherweise schwer nachvollziehbar für Laien.

Grundsätzlich sei noch angemerkt: Ein Verdacht ist "nur" ein Verdacht und noch lange kein Faktum.
Angemerkt sei auch, dass es einen signifikanten Unterschied darstellt, ob die hier vorgeworfene Tat vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde. Denn bei Fahrlässigkeit mutiert der Tatbestand des §91 (1) Nr. 2 AufenthG ganz schnell zur Ordnungswidrigkeit (§98 (1) AufenthG).

Genau aus diesem Grund die hier erteilten Ratschläge:

Anwalt. Erst einmal nicht zur Sache aussagen. Nicht selbst herumdoktern. Nicht verschleppen.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Antwort #51 - 04.05.2017 um 00:03:44
 
Entschuldigung, es war ein Doppelposting.
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Antwort #52 - 04.05.2017 um 00:56:02
 
T.P.2013 schrieb am 03.05.2017 um 23:53:19:
Genau aus diesem Grund die hier erteilten Ratschläge:

Anwalt. Erst einmal nicht zur Sache aussagen. Nicht selbst herumdoktern. Nicht verschleppen.

Gruß


Ja, das sind die Punkte, die wichtig sind. Akteneinsicht durch einen Anwalt, dass überhaupt klar wird, was wirklich los ist, was passiert ist. Die Bekannte hat einen Termin bekommen, zu Wochenbeginn.

Mist, Käse, oh Gott oh Gott! - Anfangs sah es nach etwas relativ (!!!) "Kleinem" aus. In Richtung Fahrlässigkeit, Verbotsirrtum, mit etwas unangenehmen, aber doch noch erträglichen Folgen. Was auch ohne Anwalt oder mit einfacher Beratung durch einen Anwalt handhabbar schien. Es hat sich leider zu etwas wirklich Großem entwickelt. 


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grisu1000
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Antwort #53 - 04.05.2017 um 01:03:02
 
Kanton schrieb am 04.05.2017 um 00:56:02:
a, das sind die Punkte, die wichtig sind. Akteneinsicht durch einen Anwalt, dass überhaupt klar wird, was wirklich los ist, was passiert ist. Die Bekannte hat einen Termin bekommen, zu Wochenbeginn. 


Der Anwalt soll sich sowohl die Akte beim Zoll, als auch die Ausländerakte ansehen. Interessant ist hier ja auch was die ALB Potsdam eingetragen hat. Ggf.sollte der Anwalt auch das Gespräch mit der Sachbearbeiterin suchen, die an der ALB Potsdam die mündliche Aussage über Arbeitserlaubnis erteilt hat. Ggf auch den Zoll auf die Sachbearbeiterin hinweisen.
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Antwort #54 - 04.05.2017 um 01:22:00
 
grisu1000, Danke für den Tipp, beide Akten einzusehen. Klar, dann gibt es ein besseres, größeres Bild.

Das ist jetzt wirklich nur nebenbei gemeint! Das hilft in der Sache überhaupt nicht, ist mir klar. Loswerden möchte ich es aber doch. -  Ach Mensch! Ich meine, es ist nur so ein Gefühl. So was kann auch täuschen, klar. Manchmal aber eben auch nicht.  Ich werd` das Gefühl nicht los, da möchte irgendwer was durchziehen. Warum? Ich weiß es nicht. Vielleicht auch nicht, ach Mensch, keine Ahnung.

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Antwort #55 - 04.05.2017 um 21:58:06
 
Die Sache ist verwickelt, aber ich habe sie nun viel besser verstanden. Deshalb möchte ich mich nochmal für die Antworten sehr bedanken!!

- - - - -

Ein Termin bei einem Fachanwalt für Ausländerrecht war relativ schnell zu bekommen. Mal sehen, was herauskommt. Jedenfalls, ich sehe und auch meine Bekannte sieht, dass ohne Anwalt da nichts zu machen ist, sonst ein Rumirren im Dunkeln und im Rahmen von Vermutungen. 
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Antwort #56 - 04.05.2017 um 22:50:23
 
Nichts, was sich im Einzelnen auf den spezifischen Fall bezieht, sondern etwas allgemein Formales. Zu einem Punkt, der am Anfang des Threads als verschieden auslegbar diskutiert wurde.

Was ich im Netz gefunden habe (PDF-Datei) unter:
"Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin".

Was meiner Lesart nach belegt, dass -jedenfalls die ALB Berlin einen vorhergehenden Aufenthalt nach § 16 (5) AufenthG nicht mit "einrechnet", was die Erlaubnis zu (beschränkter) Arbeit (gemäß § 16 (1) angeht.

Was ich meine ist von mir unterstrichen.

"Für Ausländer in studienvorbereitenden Maßnahmen gilt die 120-Tage-Regelung gemäß Abs. 3 Satz 2, 1. Alt. mit der Maßgabe, dass im ersten Aufenthaltsjahr eine Erwerbstätigkeit bis zu dieser Höchstgrenze nur während der Ferienzeit erlaubt ist. Da generell auf das Kalenderjahr abzustellen ist, gilt als erstes Aufenthaltsjahr dasjenige Jahr, in welchem dem Betroffenen erstmals im Inland die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Sudienvorbereitung (Schreibfehler im Original) erteilt worden ist."
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« Zuletzt geändert: 04.05.2017 um 23:04:14 von Kanton »  
 
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Antwort #57 - 06.05.2017 um 18:33:56
 
Ja, wenn das so ist und deine Freundin im Jahre 2016 die AE erhalten hat und in 2017 angefangen hat zu arbeiten bzw. 2015 die AE gem. § 16 Abs. 1 erhalten hat und 2016 angefangen hat zu arbeiten, dann ist sie ja fein raus.

Trotzdem mit Anwalt abklären.
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Antwort #58 - 06.05.2017 um 21:47:42
 
Aras schrieb am 06.05.2017 um 18:33:56:
Ja, wenn das so ist und deine Freundin im Jahre 2016 die AE erhalten hat und in 2017 angefangen hat zu arbeiten bzw. 2015 die AE gem. § 16 Abs. 1 erhalten hat und 2016 angefangen hat zu arbeiten, dann ist sie ja fein raus. 


Tut mir leid, ich habe dich da nicht richtig verstanden in dem Gedankengang.
Das ist der knifflige Punkt, der das Problem darstellt. Es war so:
- Sie hat 03.2016 - nach einem Jahr AE § 16 (5) - für ein Jahr die AE nach 16 (1) erhalten. Und hat in 2016 ab Mitte Mai angefangen zu arbeiten.

Sie hat die Arbeit nicht gemeldet (Zustimmungspflicht), weil sie der (fälschlichen) Aufassung war, die Arbeit sie sei nicht zustimmungpflichtig, weil das Stundenkontingent (120 ganze bzw. 240 halbe Tage) nicht überschritten wird.

Nach der Rechnung:
Von Mitte Mai bis incl. Dezember Arbeit an 158 Tagen minus 18 Urlaubstage gleich: 140 Arbeitstage zu je 6 Stunden. 140 mal 3/4 Arbeitstag macht: 105 ganze Arbeitstage. Es liegt also unter dem Limit von 120 ganzen Tagen.

Sie hat schuldhaft(?) /fahrlässig (?) nicht die Anwendungsvorschrift berücksichtigt, wonach mehr als 4 Std. als ganzer Tag zählt. 
Unter Berücksichtigung dessen hätte sie 20 Tage zu viel gearbeitet.

Wie gesagt, die Berliner Behörde ist der Auffassung (wie auch immer die Rechnung sei), sie hätte gar nicht arbeiten dürfen.

      
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« Zuletzt geändert: 06.05.2017 um 21:58:10 von Kanton »  
 
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Antwort #59 - 06.05.2017 um 22:08:35
 
In der VAB steht aber was anderes:

Es geht rein nach Kalenderjahren. Also wenn du am 31.12.2016 die AE gem. § 16 I AufenthG zu Studienvorbereitung bekommst, dann darfst du ab dem 1.1.2017 direkt arbeiten.

Deine Freundin hatte eine AE gemäß § 16 V AufenthG, welche eben nicht zu Studienvorbereitungen dient.

Außerdem funktioniert deine 3/4 Rechnung nicht. Wieviel ein ganzer oder halber Tag ist, richtet sich nach der regulären Dauer eines Arbeitstages bei der konkreten Arbeitsstelle. Wenn also in dem Betrieb eine reguläre 40 Stunden Woche/8 Stunden Arbeitstag gilt, dann ist ein halber Tag 4 Stunden und alles was über 4 Stunden geht sind dann ganze Tage.

Erholungsurlaub wird nicht angerechnet.

Also hat deine Freundin 140 ganze Tage gearbeitet, wodurch sie sich nicht mal an die 120 Tage Grenze gehalten hat.
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