Ich habe hinsichtlich des vorgebrachten Verdachts bezüglich der Vernehmung zum eingeleiteten Strafverfahren beim angegebenen Paragraphen noch einmal genau nachgeschaut.
Vielleicht verstehe ich etwas Wesentliches nicht. Kann sein, dann tut es mir leid! Aber mir wird die Sache immer sonderbarer, immer rätselhafter, auch etwas Angst machend.
Der Verdacht des Zollamts ist:
Dass die Bekannte sich gemäß 95 Abs. 1 Nr. 2
AufenthG ohne erforderlichen Aufenthaltstitel in der BRD aufhalte.
Unter dem betreffende Paragraphen steht:
§ 95
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
(.....)
2. ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, wenn
a) er vollziehbar ausreisepflichtig ist,
b) ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und
c) dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,Gut (oder eben weniger gut), sie hat womöglich widerrechtlich - (ohne Vorsatz, was wiederum bei ihr läge, das glaubwürdig zu darzulegen) mit einer
AE § 16 (1)
AufenthG schon im ersten Jahr gearbeitet.
ABER, sie hatte bis März diesen Jahres eine
AE nach § 16 (1)
AufenthG, seither hat sie eine Fiktionsbescheinigung (sozusagen als fiktive befristete Fortsetzung), die bis bis Juni diesen Jahres gilt.
Warum also soll sie derzeit ohne erforderliche Aufenthaltserlaubnis in D. sein?
Und die Punkte a), b), und c) treffen auch nicht zu. Von all dem müsste sie doch was wissen, irgendwelche Post, irgendwelche Nachrichten bekommen haben.
Ich krieg es leider nicht zusammen.