Die "enge Bindung" zwischen Aufenthaltszweck und
AE (das, was die zweite
ABH vermutlich meint) ist ein altbekanntes Problem.
Ein Ausländer kommt und erklärt, er wolle in Deutschland studieren. Es mangelt in erster Linie, aber nicht ausschließlich an den Deutschkenntnissen. Die Erteilungsvoraussetzungen sind weder für 16 (1) noch für 16 (1a) gegeben - es wird ein
AT nach 16 (5) erteilt.
Nicht weil der Ausländer das so will, sondern weil es anders rechtlich sauber nicht geht.
Stellt jetzt der Folgeantrag auf eine 16 (1) einen Zweckwechsel dar?
Aus Sicht des Ausländers ganz klar nein - er hat sein Vorhaben von Anfang an klar ausgedrückt und verfolgt es nach wie vor.
Aus Sicht der Behörde - und jetzt wird auch gleich meine Sicht auf die Dinge deutlich - kann das nur dann ein Zweckwechsel sein, wenn man Aufenthalt und Aufenthaltstitel untrennbar miteinander verbindet.
Der Aufenthaltstitel wird zweifellos für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt. Der Aufenthalt an sich kann durchaus einem anderen Zweck dienen und nur die erste Etappe des Aufenthalts entspricht dem im
AT genannten Zweck.
Die andere, enge Sichtweise ist ebenso begründbar.
Wenn ich irgendwo hin will, dann ist für mich niemals der Weg das Ziel - nur das Ziel ist der Zweck meiner Bewegung. Und wenn ich mal einen Schritt oder auch 25 nach rechts gehe oder gar zurück, weil ich auf dem ursprünglichen Pfad gerade nicht weiterkomme wie gewünscht, ändert sich mein Ziel immer noch nicht.