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Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht? (Gelesen: 24.183 mal)
Kanton
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Antwort #15 - 30.03.2017 um 17:10:11
 
Aras schrieb am 30.03.2017 um 16:56:32:
Btw... müsste sie nicht eigentlich eine AE gemäß § 17a AufenthaltG beantragen, da der § 17a für den Erwerb von Berufserlaubnissen gedacht ist.


Das glaube ich nicht, denn die Arbeit stand nicht im Kontext von Ausbildung, Anerkennung von Berufsabschlüssen und dergleichen. Sie diente lediglich dem Gelderwerb, wenn auch in einem Berufsfeld, das von ihrer (in China erworbenen) Qualifikation abgedeckt  wird. (Mit Master-Abschluss hatte sie eine Arbeit, für die kein Hochschulabschluss erforderlich ist.) 
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Petersburger
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Antwort #16 - 30.03.2017 um 19:46:07
 
Die "enge Bindung" zwischen Aufenthaltszweck und AE (das, was die zweite ABH vermutlich meint) ist ein altbekanntes Problem.

Ein Ausländer kommt und erklärt, er wolle in Deutschland studieren. Es mangelt in erster Linie, aber nicht ausschließlich an den Deutschkenntnissen. Die Erteilungsvoraussetzungen sind weder für 16 (1) noch für 16 (1a) gegeben - es wird ein AT nach 16 (5) erteilt.
Nicht weil der Ausländer das so will, sondern weil es anders rechtlich sauber nicht geht.

Stellt jetzt der Folgeantrag auf eine 16 (1) einen Zweckwechsel dar?

Aus Sicht des Ausländers ganz klar nein - er hat sein Vorhaben von Anfang an klar ausgedrückt und verfolgt es nach wie vor.

Aus Sicht der Behörde - und jetzt wird auch gleich meine Sicht auf die Dinge deutlich - kann das nur dann ein Zweckwechsel sein, wenn man Aufenthalt und Aufenthaltstitel untrennbar miteinander verbindet.
Der Aufenthaltstitel wird zweifellos für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt. Der Aufenthalt an sich kann durchaus einem anderen Zweck dienen und nur die erste Etappe des Aufenthalts entspricht dem im AT genannten Zweck.

Die andere, enge Sichtweise ist ebenso begründbar.

Wenn ich irgendwo hin will, dann ist für mich niemals der Weg das Ziel - nur das Ziel ist der Zweck meiner Bewegung. Und wenn ich mal einen Schritt oder auch 25 nach rechts gehe oder gar zurück, weil ich auf dem ursprünglichen Pfad gerade nicht weiterkomme wie gewünscht, ändert sich mein Ziel immer noch nicht.
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Antwort #17 - 30.03.2017 um 20:27:23
 
@ Petersburger,
danke, gut dargestellt, finde ich. Vor allen mit dem Beispiel aus dem Leben(sweg) mit vor und zurück und rechts und links. So ganz habe ich es zwar noch nicht, aber so ungefähr zu 95 % verstanden.
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Antwort #18 - 01.04.2017 um 23:21:14
 
Etwas für mich Interessantes habe ich gefunden, was für Profis vielleicht ein alter Hut ist. Vielleicht aber nicht für jeden, der zum Punkt Arbeiten mit Aufenthaltstitel gemäß § 16 AufenthG was sucht.

Ich jedenfalls war überrascht. Nach § 16 (3):
"Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf ....."

Wie selbstverständlich ging ich davon aus (warum eigentlich?), dass "pro Aufenthaltsjahr" gemeint ist, der Bezugspunkt ist aber das Kalenderjahr, egal  "zu welchem Zeitpunkt im Jahr der ausländische Student zur Aufnahme des Studiums eingereist ist bzw. das Studium beendet."
Im Netz gefunden: Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
Durchführungsanweisungen
Stand: 25. April 2014 / Bundesagentur für Arbeit.

Ich will nichts Falsches in die Welt setzen!!!! Wenn sich daran was geändert hat, ich wäre für eine Korrektur dankbar.
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dim4ik
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Antwort #19 - 02.04.2017 um 11:08:23
 
Kanton schrieb am 01.04.2017 um 23:21:14:
Wie selbstverständlich ging ich davon aus (warum eigentlich?), dass "pro Aufenthaltsjahr" gemeint ist

Du liegst in Deiner Vermutung richtig, s. Nr. 16.3.2 hier. Zwar ist die VV zum AufenthG teilweise schon nicht mehr aktuell; es steht noch die alte 90/180-Tage-Regel anstatt 120/240 drin, der Rest bleibt aber weiterhin gültig.
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Aras
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Antwort #20 - 02.04.2017 um 11:13:02
 
Ich glaube er meinte, dass er dachte dass die Arbeitstage sich aufs "Aufenthaltsjahr" beziehen. Z.B. kriegst du die AE am 1.7 und kannst darum bis zum 30.06 des Folgejahres 120 Tage/240 Halbetage arbeiten. Aber es bezieht sich auf das Kalenderjahr. So könnte also einer der am 1.7 seine AE erhält bis zum 31.12. 120 Tage/240 Halbetag arbeiten.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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dim4ik
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Antwort #21 - 02.04.2017 um 12:00:57
 
Aras schrieb am 02.04.2017 um 11:13:02:
Ich glaube er meinte, dass er dachte dass die Arbeitstage sich aufs "Aufenthaltsjahr" beziehen.

Dann habe ich den TS wohl falsch verstanden. Egal wie, die 120/240 Arbeitstage beziehen sich auf das Kalenderjahr, unabhängig davon wann man nach DE gekommen ist und das Studium angefangen hat.
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Antwort #22 - 02.04.2017 um 13:08:55
 
Nun sehe ich mich in dem Punkt allseits richtig verstanden. Danke.
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Antwort #23 - 04.04.2017 um 21:41:04
 
@ Petersburger,

Petersburger schrieb am 30.03.2017 um 19:46:07:
Ein Ausländer kommt und erklärt, er wolle in Deutschland studieren. Es mangelt in erster Linie, aber nicht ausschließlich an den Deutschkenntnissen. Die Erteilungsvoraussetzungen sind weder für 16 (1) noch für 16 (1a) gegeben - es wird ein AT nach 16 (5) erteilt.
Nicht weil der Ausländer das so will, sondern weil es anders rechtlich sauber nicht geht.


Wenn es nicht zu viel Mühe macht, könntest du mir, also einem Laien erklären, weshalb es anders rechtlich sauber nicht geht? Einfach interessehalber gefragt.
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Antwort #24 - 19.04.2017 um 00:07:26
 
Ich habe nochmal eine Frage zu diesem Fall. Ich hoffe, ich kann ausreichend erklären, was ich meine.

Der Fall in zusammenfassenden Stichworten.
- 1. Jahr: AE nach 16 (5) AufenthG. (Sprachaufenthalt), von März 2015 bis März 2016.
- 2. Jahr(und 1. Jahr gemäß § 16 (1)): ab März 2016 AE nach § 16 (1) AufenthG.
Ab Mai 2016 bis März 2017  arbeitete die Bekannte aufgrund entsprechender Auskunft der Brandenburger Behörde.
Die hiesige, Berliner Behörde, ist der Auffassung, sie hätte gar nicht arbeiten dürfen (worauf sie die Arbeit umgehend beendete).
- Ein Antrag auf Verlängerung nach § 16 (5) AufenthG ist gestellt. Zur Zeit hat sie eine Fiktionsbescheinigung.
Die Frage nun: Sollte eine Verlängerung erteilt werden, wird dann die Zeit, die sie nach Auffassung der Berliner Behörde in 2017 nicht hätte arbeiten dürfen - also von Januar bis März , ihr in Bezug auf das entsprechende Kontingent für das Jahr 2017 angerechnet? Oder hätte sie dann weiterhin noch 120 ganze bzw. 240 halbe Tage, um zu arbeiten?
Ich vermute, erstes trifft zu. Vielleicht liege ich aber auch falsch. Deshalb dachte ich, ich frage einfach mal.   
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« Zuletzt geändert: 19.04.2017 um 00:20:28 von Kanton »  
 
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Antwort #25 - 19.04.2017 um 00:33:07
 
Entschuldigung, im vorigen Post ist ein Fehler,
Es muss heißen: Ein Antrag auf Verlängerung nach § 16 (1) AufenthG ist gestellt.
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Antwort #26 - 19.04.2017 um 00:47:24
 
Kanton schrieb am 19.04.2017 um 00:07:26:
Die Frage nun: Sollte eine Verlängerung erteilt werden, wird dann die Zeit, die sie nach Auffassung der Berliner Behörde in 2017 nicht hätte arbeiten dürfen - also von Januar bis März , ihr in Bezug auf das entsprechende Kontingent für das Jahr 2017 angerechnet? Oder hätte sie dann weiterhin noch 120 ganze bzw. 240 halbe Tage, um zu arbeiten?


Gegenfrage:
Kann jemand, der rechtswidrig handelt, besser gestellt werden als jemand der sich rechtskonform benimmt?

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Antwort #27 - 19.04.2017 um 01:06:57
 
Hallo Aras,
ok. das leuchtet mir ein. Also würde die Zeit angerechnet.

Nur würde ich das  "rechtswidrig" in Verteidigung meiner Bekannten etwas abmildern wollen.Smiley  Was heißen soll, es war ein Verbotsirrtum, in gutem Glauben vertrauend auf die Auskunft der vorher zuständigen Behörde. Klar ändert das im Prinzip nichts.
Verteidigen deshalb, so ist sie nicht. Hätte sie es (die Auslegung der Berliner Behörde) gewusst, hätte sie garantiert nicht gearbeitet. Wie gesagt, sie hatte dann so ein Schuldgefühl, dass ich ihr sogar die Angst vor dem Gefängnis ausreden musste.
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Antwort #28 - 19.04.2017 um 05:35:07
 
Ein Verbotsirrtum ändert nix an der Rechtswidrigkeit einer Handlung. s
Sie wirkt entschuldigend oder strafmildernd.

Zitat:
§ 17 StGB
Verbotsirrtum

Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
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Antwort #29 - 19.04.2017 um 09:22:25
 
Aras schrieb am 19.04.2017 um 05:35:07:
Ein Verbotsirrtum ändert nix an der Rechtswidrigkeit einer Handlung. 


Da sind wir ja nichts uneins.Das meinte ich mit:
Kanton schrieb am 19.04.2017 um 01:06:57:
Klar ändert das im Prinzip nichts.

Ich wollte nur "ein gutes Wort einlegen" für meine Bekannte. Smiley Smiley
Dass es eben nicht wissentlich geschah, und sie die Details, gerade auch wegen der anderslautenden Auskunft der Potsdamer Behörde kaum wissen konnte, sie im Vertrauen auf die Richtigkeit gehandelt hat. Was bei dem nicht gerade einfachen Sachverhalt nachvollziehbar ist, meine ich.
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