Zunächst möchte ich mich noch einmal bei allen hier für die Hilfe bedanken, auch im Namen meiner Bekannten!
@ Aras,
Aras schrieb am 30.03.2017 um 14:43:07:Kannst ja mal so nebenbei bei der
ABH fragen ob die Zeiten des § 16 Abs. 5
AufenthG auf die zehn Jahre gerechnet werden... Wenn diese Ja sagen, dann dürfte sie eigentlich arbeiten. Wenn nein, dann sind die imho korrekt
Ja, die Antwort würde die Sache klären. Also, ich glaube, ich verstehe, was du meinst. Also: Wenn sie das Jahr nach § 16 (1) mit einrechnen, blieben noch (höchstens) insgesamt 8 Jahre.
Wenn nicht, dann insgesamt (höchstens) 9 Jahre. Dann wäre nun erst ein Jahr Studienvorbereitungszeit vorbei, sie hätte allerdings ein Jahr lang unberechtigt gearbeitet. So habe ich dich verstanden.
Jetzt muss ich leider ein klein wenig "abschweifen", aber ich denke, immer noch nahe genug an der Fragestellung dran. Um zu erklären, weshalb es
in gewisser Hinsicht (!) in ihrem Interesse liegt, dass es als unberechtigte Arbeit von der hiesigen
ALB interpretiert wird, denn:
Rechnung I
1 Jahr
AE nach § 16 (5)
1 Jahr nach § 16 (1)
Zusammengezählt macht 2 Jahre Studienvorbereitungszeit. Eine Verlängerung nach § 16 (1) wäre schwierig bis unmöglich?
Rechnung II
Es gibt bislang nur 1 Jahr Studienvorbereitungszeit. Weil § 16 (5) und § 16 (1) nicht addiert werden können.
Ergo wäre eine Erteilung der Verlängerung nach einem Jahr deutlich aussichtsreicher.
Die reale, ganz praktische Situation ist so: Sie hat sich im ersten Jahr (§ 16 (5)), bei Null angefangen, fast ausschließlich um den Spracherwerb gekümmert, mit Sprachschule etc.
Im zweiten Jahr um die Erweiterung der Sprachkompetenz. Hat das B2-Niveau bestanden und auch die Fachsprachprüfung bei der Ärztekammer, die nach der Selbstbeschreibung dort orientiert am C1-Niveau ist. Somit hätte sie, so wie ich es verstehe, noch 1 Jahr Zeit, um sich nun intensiver um eine Promotionsstelle zu bemühen. (Ein paar, wenige Bemühungen gab es schon zuvor, die aber nicht erfolgreich waren.)
Anders gesagt, rechnet man beide
AE zusammen, wäre die Studiums-Vorbereitungszeit von 2 Jahren (Regel oder absolutes Limit?) abgelaufen. Im anderen Fall bliebe noch ein Jahr übrig. Das läge in ihrem Interesse. Allerdings müsste sie mit dem "Verbotsirrtum" wie es
Petersburger nannte, leben. - So jedenfalls meine Sichtweise.