Orion schrieb am 17.03.2017 um 17:07:51:Kannst du mir bitte das Unterschied zwischen
Einreisesperre und Einreisebedenken erklaren ?
Hallo,
Einreisesperre ist die
gesetzlich vorgesehene Folge einer Ausweisung / Abschiebung. Im SIS eingetragen und abrufbar. Ist befristet.
Einreisebedenken werden z.B. als Folge wiederholter zweckentfremdeter oder unerlaubter (längerer...) Aufenthalte u.ä. eingetragen. Diese liegen im pflichtgemäßen
Ermessen der einzelnen Behörden (z.B.
ABH,
BPOL etc.) bzw. sind für diese z.B. durch nichtgesetzliche Vorschriften geregelt.
Diese werden in nationalen Fahndungsdateien (AZR, GGFB etc.) eingetragen. Können unbefristet sein.
Orion schrieb am 17.03.2017 um 17:07:51:Wie soll ich das wiessen ob gegen mir in
AZR eine Einreisebedenken verfugbar ist, und wenn eine ist dann wie lange muss es in System bleiben
Durch Beantragung einer
"Selbstauskunft AZR", siehe unter 1.
Muss überhaupt nicht,
kann unbefristet sein.
Orion schrieb am 17.03.2017 um 17:07:51:Ich habe in der Deutsche Botschaft Internetseite gelessen dass wenn gegen eine Person eine Einreisebedenken stimmt darf man nicht erneut nach Deutschland einreisen.
Stimmt so eigentlich nicht, steht so im Internet, wird aber immer mit "Einreisesperre" etc. durcheinandergewürfelt und gerne als "Einreiseverbot" zusammengefasst und benannt. Man muss aber zwischen "Einreisesperre / Aufenthaltsverbot" und "Einreisebedenken" unterscheiden. Grundsätzlich darfst Du, z.B. zu Besuchszwecken unter Erfüllung der Voraussetzungen, auch weiterhin einreisen. Ob man Dich aber nach grenzpolizeilicher Kontrolle tatsächlich einreisen lässt, ist höchst fraglich. Auf jeden Fall solltest Du, wie Du festgestellt hast, wohl immer einer intensiven Befragung / Einreisebefragung unterzogen werden.
Allerdings ist es auch richtig, dass Dir die deutsche
AV mit diesem Eintrag grundsätzlich kein Visum erteilen darf bzw. wird und somit beide Formen in der Praxis die gleichen Folgen (zumindest bzgl. Einreise / Aufenthalt) haben...
Orion schrieb am 17.03.2017 um 17:07:51:Ich mache zu viele Fragen weil ich Angst habe dass wenn ich weider nach DEU oder Schengen reisen mochte werde ich nochmal ausgewiesen und dann wird das Problem grosser.
Ausgewiesen: Nein, nicht wenn Du Dich zweckbestimmt (z.B. visumfrei = Besuch, Kurzaufenthalt, keine Arbeitsaufnahme, kein Studium etc.) aufhältst.
Zurückweisung: Kann passieren, wenn die Einreisebefragung schlecht läuft.
Ein größer werdendes Problem ergibt sich aber aus einer Zurückweisung allein grundsätzlich nicht. Man hat eben nur ggf. zusätzliche Flugkosten, aber möglicherweise eben auch als Ausfluss einer Befragung ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wg. Versuch der unerlaubten Einreise an der Backe, o.ä.
Orion schrieb am 17.03.2017 um 17:07:51:PS: Ich habe die Einreiseverweigerung gesehen und als Bemerkund steht:
Unglaubwurdige Angaben in Bezug auf Reiseziel und Reisezweck.
Was die Polizei geschrieben hat, ist Wahr desweggen habe ich keine Wiederspruch gemacht.
Tja, wenn "unglaubwürdig" zutraf, heißt dies ja, dass Du tatsächlich die visumfreie Einreise zu anderem Zweck als dem eines Kurzaufenthalts zu z.B. Besuch missbrauchen wolltest und alles ist korrekt abgelaufen.
Zusammen betrachtet mit dem vorherigen unerlaubten Aufenthalt(-en) ist dann auch das "(I)" nachvollziehbar.
Gruß