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Einreiseverweigerung (Gelesen: 6.280 mal)
Orion
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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15.03.2017 um 15:16:31
 
Hallo i4a Team,

Ich freue mich dass ich dieses Portal erfunden habe.
Sorry fur mein Deutsch.

Ich wollte meine Gechichte kurz schreiben und dazu ein Paar Fragen stellen.

Am 16 Februar 2017 bin ich nach Frankfurt Flughafen geflogen. Ich bin in der Grenzkontrolle eingehalten und dann in dem Interregationsraum nach meine Reiseziel gefragt. Das Problem war dass ich nicht einreisen durfte weil ich fruher 82 tage in Deutschland war und bis 20 Mars nicht in Deutschland einreisen durfte (ich bin albaner so ich kann ohne Visum innerhalb 90 Tagen in DE bleiben.). Die Polizei hat etschieden mich nach Tirana zuruckzuwiesen.
Ich habe 400 Euro bezahlt fur eine "Niederschrift uber eine Sicherheitsleistung'' und eine 'Einreiseverweigerung' papier bekommen.
In der ''Einreiseverweigerung" steht:

~ c) Ohne gultiges visum oder Aufenthalt.
~ e) Verfugt nicht uber die erforderlichen Dokumente zum Nachweis von Aufenthaltszweck und bedingungen.
~ i) Stellt ein Gefahyr fur die offentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die offentliche Gesundheit oder die internationalen Bezihungen eines oder mehr  Schengenstaaten dar.

Meine Fragen lauten :
Habe ich eine Einreisesperre bekommen ?
Bin ich im SIS ausgeschrieben ?
Darf ich ab jetzt nach Deutschland oder an anderen Schengenstaaten einreisen?
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #1 - 15.03.2017 um 17:04:48
 
Orion schrieb am 15.03.2017 um 15:16:31:
Meine Fragen lauten :
Habe ich eine Einreisesperre bekommen ?
Bin ich im SIS ausgeschrieben ?
Darf ich ab jetzt nach Deutschland oder an anderen Schengenstaaten einreisen? 


Hallo,

irgendwie fehlt da was.
Mich macht das angekreuzte "i - Gefahr für die öffentl. Sicherheit und Ordnung" stutzig.

Ansonsten, falls die Zurückweisung tatsächlich nur erfolgte, weil Dein geplanter Aufenthalt die erlaubten 90 Tage innerhalb eines 180-Tage-Zeitraums überschreiten würde, würden die Antworten lauten:

Einreisesperre: nein.
Aufgrund dieser Zurückweisung im SIS ausgeschrieben: nein. *1)
Nach DEU / Schengen einreisen: Ja, sobald die Voraussetzungen wieder zutreffen.

*1) = Es kann aber sehr gut sein, dass Du im AZR / nationalen Fahndungssystem mit "Einreisebedenken" gespeichert bist.

Aber wie gesagt, mich macht das angekreuzte "i" stutzig.
Denn dies würde m.E. eher darauf hinweisen, dass Du von einem anderen Schengenpartner (=anderem Land) im SIS ausgeschrieben wurdest.
Bist Du denn schon einmal z.B. durch ein anderes Land abgeschoben worden / eine Ausweisungsverfügung erhalten, oder hast Du irgendwo und irgendwann einen Asylantrag gestellt gehabt?

Denn weder das angekreuzte "i", noch die Abnahme einer Sicherheitsleistung, vermutlich wegen der Straftat eines versuchten unerlaubten Aufenthalts, wären in einfachen Fällen wie "will zu lange bleiben" üblich.

Ich vermute daher, dass Du irgendeinen (alten) Eintrag im SIS haben wirst.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Orion
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 16.03.2017 um 13:05:36
 
Hallo T.P.2013

Vielen Dank fur die Antworten. Die haben mir geholfen mein Situation besser zu verstehen.

Also ja ich war fruher in DEU als student in 2014 bis 2015 und weggen eine Psychologische Storung musste ich der Uni verlassen und  nach Albanien zuruckzukehren.

Ich hatte eine Studenten Visa (D Class) und ich mit mein Visum war 1 und halb Monat merh als ich durfte in DEU geblieben. Ich bin dann freiwillig in der FfM Flughafen gegangen und habe alles mit der  Polizei geklart. Sie waren sehr hoflich und wir haben uns verstanden. Ab mitte 2015 bin ich ab und zu nach DEU geflogen um mich wieder fur die Uni zu bewerben und es gab gar kein Problem bei der Grenzkontrolle.

Abgeschoben bin ich bis jetzt nie in mein Leben. Asyl Antrag auf jeden Fall nicht.

Also ich sorge mich um mein Zukunft weil jetzt habe ich grosse Chancen in Sommersemester 2017 - 2018 wieder in der Uni aufzunehmmen.

Kannst du viellecht etwas empfehlen was ich uber punkt i) gefahr fur die innere Sicherheit... tun konnte ?

Wenn ich wieder nach DEU reisen will, wie wurden die Polizisten reagiren wenn sie diese Punkt sehen oder wenn ich mich fur das Visum bewerben wird es automatisch abgeleht weggen Punkt i) gefahr fur die innere Sicherheit.... ?

Danke.
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #3 - 16.03.2017 um 18:42:55
 
Hallo,

nach Deiner Schilderung kann ich über die Gründe auch nur spekulieren. Es scheint dann so (wg. der angekreuzten Gründe (C) und (E) und der strafprozessualen Sicherheitsleistung), dass man Dir als Ergebnis der Einreisebefragung unterstellen musste, dass Du zu einem Daueraufenthalt (z.B. Studium) und nicht für einen Kurzaufenthalt einreisen wolltest.

Bei zukünftigen visumfreien Einreisen wird der Zurückweisungsstempel mit (I) natürlich dazu führen, dass Du intensiver befragt werden wirst.

Bei Beantragung z.B. eines Visums zum Zwecke des Studiums bei einer deutschen AV wird es wahrscheinlich auch dazu führen, dass man eingereichte Unterlagen genauer prüft.
Einen Ablehnungsgrund stellt die Zurückweisung allein nicht dar.

Was Du tun kannst:
Auf dem Formular "Einreiseverweigerung" muss unterhalb des (I), im Feld "Bemerkung" ja auf die Entscheidungsgründe eingegangen worden sein.
Die solltest Du mal anschauen.
Treffen die dort genannten Gründe nicht zu oder stehen dort keine Erläuterungen, kannst Du einen Widerspruch gegen die Einreiseverweigerung einlegen. Adressat ist die dort bei "Rechtsbehelfsbelehrung" genannte Bundespolizeidirektion "Frankfurt/Main Flughafen".
Diese werden in der Antwort die genauen Entscheidungsgründe näher erläutern, selbst wenn der Widerspruch nicht zum Erfolg führt.

Du weißt dann aber genau, weshalb es zu dieser Zurückweisung und dem Ankreuzen des "(I)" kam und kannst das dann auch ggf. bei einer Beantragung eines Visums gegenüber der AV darstellen und begründen / erklären.
Denn nicht immer muss eine "Gefahr f.d. öffentl. Sicherheit u. Ordnung" in diesem Rahmen schwerwiegend, nachhaltig oder auch nur objektiv zutreffend sein.

Gruß
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Orion
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 17.03.2017 um 17:07:51
 
Hallo,

Danke noch mal dur die Antwort.

Kannst du mir bitte das Unterschied zwischen Einreisesperre und Einreisebedenken erklaren ?

Wie soll ich das wiessen ob gegen mir in AZR eine Einreisebedenken verfugbar ist, und wenn eine ist dann wie lange muss es in System bleiben ?

Ich habe in der Deutsche Botschaft Internetseite gelessen dass wenn gegen eine Person eine Einreisebedenken stimmt darf man nicht erneut nach Deutschland einreisen.

Ich mache zu viele Fragen weil ich Angst habe dass wenn ich weider nach DEU oder Schengen reisen mochte werde ich nochmal ausgewiesen und dann wird das Problem grosser.


PS: Ich habe die Einreiseverweigerung gesehen und als Bemerkund steht:
Unglaubwurdige Angaben in Bezug auf Reiseziel und Reisezweck.
Was die Polizei geschrieben hat, ist Wahr desweggen habe ich keine Wiederspruch gemacht.


Danke.
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blubb


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Antwort #5 - 17.03.2017 um 21:21:09
 
Orion schrieb am 17.03.2017 um 17:07:51:
Kannst du mir bitte das Unterschied zwischen Einreisesperre und Einreisebedenken erklaren ?


Hallo,

Einreisesperre ist die gesetzlich vorgesehene Folge einer Ausweisung / Abschiebung. Im SIS eingetragen und abrufbar. Ist befristet.

Einreisebedenken werden z.B. als Folge wiederholter zweckentfremdeter oder unerlaubter (längerer...) Aufenthalte u.ä. eingetragen. Diese liegen im pflichtgemäßen Ermessen der einzelnen Behörden (z.B. ABH, BPOL etc.) bzw. sind für diese z.B. durch nichtgesetzliche Vorschriften geregelt.
Diese werden in nationalen Fahndungsdateien (AZR, GGFB etc.) eingetragen. Können unbefristet sein.

Orion schrieb am 17.03.2017 um 17:07:51:
Wie soll ich das wiessen ob gegen mir in AZR eine Einreisebedenken verfugbar ist, und wenn eine ist dann wie lange muss es in System bleiben 


Durch Beantragung einer "Selbstauskunft AZR", siehe unter 1.
Muss überhaupt nicht, kann unbefristet sein.

Orion schrieb am 17.03.2017 um 17:07:51:
Ich habe in der Deutsche Botschaft Internetseite gelessen dass wenn gegen eine Person eine Einreisebedenken stimmt darf man nicht erneut nach Deutschland einreisen. 


Stimmt so eigentlich nicht, steht so im Internet, wird aber immer mit "Einreisesperre" etc. durcheinandergewürfelt und gerne als "Einreiseverbot" zusammengefasst und benannt. Man muss aber zwischen "Einreisesperre / Aufenthaltsverbot" und "Einreisebedenken" unterscheiden. Grundsätzlich darfst Du, z.B. zu Besuchszwecken unter Erfüllung der Voraussetzungen, auch weiterhin einreisen. Ob man Dich aber nach grenzpolizeilicher Kontrolle tatsächlich einreisen lässt, ist höchst fraglich. Auf jeden Fall solltest Du, wie Du festgestellt hast, wohl immer einer intensiven Befragung / Einreisebefragung unterzogen werden.
Allerdings ist es auch richtig, dass Dir die deutsche AV mit diesem Eintrag grundsätzlich kein Visum erteilen darf bzw. wird und somit beide Formen in der Praxis die gleichen Folgen (zumindest bzgl. Einreise / Aufenthalt) haben...

Orion schrieb am 17.03.2017 um 17:07:51:
Ich mache zu viele Fragen weil ich Angst habe dass wenn ich weider nach DEU oder Schengen reisen mochte werde ich nochmal ausgewiesen und dann wird das Problem grosser.


Ausgewiesen: Nein, nicht wenn Du Dich zweckbestimmt (z.B. visumfrei = Besuch, Kurzaufenthalt, keine Arbeitsaufnahme, kein Studium etc.) aufhältst.
Zurückweisung: Kann passieren, wenn die Einreisebefragung schlecht läuft.
Ein größer werdendes Problem ergibt sich aber aus einer Zurückweisung allein grundsätzlich nicht. Man hat eben nur ggf. zusätzliche Flugkosten, aber möglicherweise eben auch als Ausfluss einer Befragung ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wg. Versuch der unerlaubten Einreise an der Backe, o.ä.

Orion schrieb am 17.03.2017 um 17:07:51:
PS: Ich habe die Einreiseverweigerung gesehen und als Bemerkund steht:
Unglaubwurdige Angaben in Bezug auf Reiseziel und Reisezweck.
Was die Polizei geschrieben hat, ist Wahr desweggen habe ich keine Wiederspruch gemacht.


Tja, wenn "unglaubwürdig" zutraf, heißt dies ja, dass Du tatsächlich die visumfreie Einreise zu anderem Zweck als dem eines Kurzaufenthalts zu z.B. Besuch missbrauchen wolltest und alles ist korrekt abgelaufen.
Zusammen betrachtet mit dem vorherigen unerlaubten Aufenthalt(-en) ist dann auch das "(I)" nachvollziehbar.

Gruß
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Orion
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Antwort #6 - 20.03.2017 um 12:37:38
 
Hallo,

Vielen Dank. Es ist mir jetzt klar.

Noch die letzte Fragen:

Ich habe in FfM Flughafen 400 Euro als Sicherheitsleistung bezahlt. Kannst du mir nochmal erklaren was genau eine Sicherheitsleistung   bedeutet ?

Falls ich bei AZR ein Einreisebedenken habe, ware es moglich durch ein Rechtsanwalter der Einreisebedenken zu loschen oder ware es nur ein verschwendung der Zeit und des Geldes ?


Danke.
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Antwort #7 - 20.03.2017 um 12:59:25
 
Die Sicherheitsleistung ist quasi deine Strafe in Vorkasse. D.h. Irgendwann entscheidet die Staatsanwaltschaft über die Strafeinstellung wegen Geringfügigkeit und nimmt von den 400€ deine Strafzahlung. Vorteil ist,dass du dann einfach so ausreisen kannst ohne auf die Entscheidung der Staatsanwaltschaft zu warten. Wäre das nicht so müsstest du am Flughafen von der Polizei festgesetzt werden und paar Tage warten und dann deine Reise fortsetzen.


Es kann gut sein, dass die Einstellung genau 400€ beträgt, dann kriegst du nix wieder. Wenn es aber weniger beträgt, könntest du ggf. Geld zurück bekommen.

Einreisebedenken zu löschen ist je nach dem sinnvoll bzw. sinnlos. In deinem Fall muss man bei Ablehnung buw. Bei Antragstellung ausreichende Nachweise einreichen​ um die Bedenken zu zerstreuen.

Eindeutig sinnvoll wäre der Anwalt wenn die Bedenken völlig haltlos wären. Bspw. Bedenken sind für eine Person gedacht gewesen und sind fälschlich bei dir gespeichert worden. Bei dir sind sie aber imho nachvollgiehbar.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Orion
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #8 - 06.10.2017 um 15:32:59
 
Hallo,

Jetzt, schon 8 monate nach meiner zuruckwiesung, ware es moglich fur mich nach Deutschland zu fliegen fur ein Famillienbesuch oder als Tousit wieder zu fliegen ?

Noch eine kurze Frage: In meinem Pass ist das ruckwiesung datum angekreuzt und neden dem Datum steht ein nummer (47). Wiessen Sie was dass bedeutet. Konnen Sie mir erklaren ?

Danke.
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Antwort #9 - 06.10.2017 um 15:45:31
 
Orion schrieb am 06.10.2017 um 15:32:59:
Jetzt, schon 8 monate nach meiner zuruckwiesung, ware es moglich fur mich nach Deutschland zu fliegen fur ein Famillienbesuch oder als Tousit wieder zu fliegen ?

Hast Du denn schon, wie von @T.P. empfohlen, beim Ausländerzentralregister eine Auskunft eingeholt ?

T.P.2013 schrieb am 17.03.2017 um 21:21:09:
Durch Beantragung einer "Selbstauskunft AZR", siehe unter 1.Muss überhaupt nicht, kann unbefristet sein.

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Orion
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #10 - 06.10.2017 um 22:41:15
 
Hey,

Danke fur die Antwort.

Nein, leider ich habe mich dafur nicht interessiert. Ich habe kein Brief zur Auslanderzentral register geschrieben.

Konnen Sie mich einfuren was ein "Selbstauskunft AZR" ist und wie soll ich es machen ?

Danke
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Antwort #11 - 07.10.2017 um 09:45:58
 
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