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Ist ein Foto in der Fiktionsbescheinigung? (Gelesen: 2.687 mal)
gc
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Zeige den Link zu diesem Beitrag Ist ein Foto in der Fiktionsbescheinigung?
14.03.2017 um 21:13:18
 
Die Muster der Fiktionsbescheinigungen bei Wikipedia https://de.wikipedia.org/wiki/Fiktionsbescheinigung und Flüchtlingsrat http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Fiktionsbescheinigung.pdf enthalten kein Foto.

Ist das so richtig, oder ist in den zugehörigen Aufkleber nicht mittlerweile längst auch ein Foto integriert? Oder kommt das Foto ggf. sonstwohin?

Wie könnte man sich ohne Foto damit ggf. ausweisen, für Vermieter, Arbeitgeber, Kontoeröffnung, Reisen im Schengengebiet usw., wenn es das einzige Ausweisdokument ist?
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dgstein
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 14.03.2017 um 21:37:13
 
Hallo gc,

durch die Fiktionsbescheinigung gilt ein Aufenthaltstitel als fortbestehend. Darum ist sie auch nur gültig in Verbindung mit diesem Aufenthaltstitel, der wiederum nur gültig ist in Verbindung mit dem Pass. Und sowohl Aufenthaltstitel als auch Pass sind mit einem Foto versehen.

Viele Grüße

dgstein
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Quod non est in actis non est in mundo
 
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Aras
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Antwort #2 - 14.03.2017 um 21:38:34
 
gc schrieb am 14.03.2017 um 21:13:18:
Ist das so richtig, oder ist in den zugehörigen Aufkleber nicht mittlerweile längst auch ein Foto integriert? Oder kommt das Foto ggf. sonstwohin?


Keine Fotos. Nix.

gc schrieb am 14.03.2017 um 21:13:18:
Wie könnte man sich ohne Foto damit ggf. ausweisen, für Vermieter, Arbeitgeber, Kontoeröffnung, Reisen im Schengengebiet usw., wenn es das einzige Ausweisdokument ist?

Es ist kein Ausweisdokument. Vielleicht Führerschein o.ä..
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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gc
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #3 - 14.03.2017 um 21:38:57
 
Es geht mir um die Fiktion nach § 25 Abs 1 und 2 AufenthG für die erstmalige Aufenthaltserteilung an neu anerkannte Flüchtlinge, die daher als ergänzenden Nachweis auch keinen abgelaufenen Aufenthaltstitel, gültigen Pass usw. besitzen.

Führerschein usw. ist keine Lösung, haben die wenigsten, zumal keinen für hier. Wie sollte man mit dem Ding ein Konto eröffnen oder sich sonstwo ausweisen?

Kann man zusätzlich einen Ausweisersatz beanspruchen? Sonst ein Identitätspapier mit Lichtbild? Ankunftsnachweis und Aufenhaltsgestattung sind ja erloschen durch die Anerkennung.
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Aras
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Antwort #4 - 14.03.2017 um 21:42:35
 
Höchstens irgendein Passersatz. Aber das wird ja dann entsprechend auch hergestellt. Haben Asylbewerber nicht jetzt so einen Ankunftsnachweis mit Passfoto?
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Mick
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Antwort #5 - 14.03.2017 um 21:54:25
 
Um es auf den Punkt zu bringen:

Gem. § 58 Ziff. 3 AufenthV gilt das Muster der Anlage D3
zur AufenthV. Ggf. nach googlen. Es ist ohne Lichtbild. Und
im Zusammenhang mit dem Post von dgstein macht das auch
Sinn.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #6 - 14.03.2017 um 21:58:47
 
Wenn die Bescheinigung kein Foto hat, ist das für neu anerkannte Flüchtlinge aber ein Problem.

Zwar sind die Fiktionswirkung für neu anerkannte Flüchtlinge in § 25 Abs 1 und 2 AufenthG und deren Anspruch auf die Fiktionsbescheinigung in § 81 Abs 3 und 5 AufenthG geregelt, das funktioniert mit dem Vordruck nach der AufenthV aber nicht, weil die ein Grunddokument mit Foto voraussetzt, das in den Fällen neu anerkannter Flüchtlinge typischerweise fehlt.

Es kann mE nicht sein, dass dann die Aufenthaltsgestattung mit all ihren Restriktionen weiter gilt, obwohl sie nach § 67 AsylG erloschen ist, weil an deren Stelle jetzt ein erlaubter Aufenthalt mit allen Teilhaberechten tritt.

Der Fall den Mick und dgstein meinen ist § 81 Abs 4. Hier geht es aber um § 81 Abs 3.
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Mick
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Antwort #7 - 14.03.2017 um 22:01:00
 
Ich gebe Dir völlig Recht. Es gibt Probleme. Aber die lösen
"wir" nicht. Auch nicht die Ausländerbehörden. Die werden
nichts basteln.
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