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Legalisierung (Gelesen: 21.145 mal)
Melanny
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08.03.2017 um 21:10:35
 
Hallo,

ich habe mich zwecks Übersetzung von Urkunden kundig machen wollen und habe aus versehen den Link nicht meines, aber den eines anderen Bundeslandes angeklickt - Justiz Bayern, OLG.

Da las ich: (aktualisiert 02.02.2017)
Mehrere Staaten haben zur Vereinfachung der Überbeglaubigung durch Legalisation das Haager Übereinkommen vom 05.10.1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunde von der Legalisation geschlossen. An die Stelle der Legalisation tritt zwischen den Vertragsstaaten gem. Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens die Apostille. Sie wird von der zuständigen Behörde des Staates erteilt, der die Urkunde erstellt hat. Nach Art. 5 Abs. 2 des Übereinkommens bezeugt die Apostille eine widerlegbare Vermutung für die Echtheit der Urkunde.
Unabhängig hiervon werden weder Legalisation noch Apostille benötigt für Urkunden aus folgenden Staaten:
Sämtliche Länder der europäischen Gemeinschaft
Türkei, Schweiz, USA, Kanada, Australien, Neuseeland


Mein Bundesland: Legalisierung verlangt (Stand: 2008)

Gibt es eine generelle Neureglung für die alle Bundesländer oder regeln das die Länder einzeln?

Wir müssen nämlich noch eine Urkunde legalisieren lassen (oder nun auch nicht?)
Die Botschaft hatte sie leider un-legalisiert zurückgeschickt, weil mein Mann nicht die entsprechende Geldsumme per Scheck mitgeschickt hatte. Er hatte übersehen, dass verschiedene Urkunden verschiedene Preise haben.
Wir wollten dies demnächst nachholen, aber vielleicht ist es gar nicht mehr nötig.

Oder habe ich etwas falsch interpretiert?

Nachtrag für die Eiligen:
Auch in anderen Ländern geht nicht alles schnell. Heiratsurkunde beantragen - vorbeglaubigen - legalisieren, das dauerte ,zwar problemlos, doch immerhin knapp 5 Monate. Die Zeiten waren aber in etwa so im Voraus nachzulesen gewesen.
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Antwort #1 - 08.03.2017 um 21:25:23
 
Zivilrecht und internationale Verträge liegen in der Kompetenz des Bundes. Nur das Bundesministerium des Inneren erlässt Verwaltungsanweisungen die besagen welche Urkunden aus welchen Ländern Legalisation oder Apostille als Echtheitsnachweis haben. Wenn dann sagt dir also das BMi verbindlich ob es eine generelle Befreiung gibt oder nicht. Wenn aber die Botschaft Legalisationen vornimmt dann spricht das nicht eine Befreiung von der Legalisation.

Wenn das OLG Bamberg für Kanada verzichtet, dann ist das nur für sie selber . Andere Behörden sind daran nicht gebunden.

Also Legalisation würde ich durchführen.

PS: Glückwunsch zur Eheschließung
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Antwort #2 - 08.03.2017 um 22:59:18
 
Danke.
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Antwort #3 - 18.03.2017 um 12:21:40
 
Hallo,
unsere wichtigsten Dokumente sind fertig. Heiratsurkunde, dazugehöriger Registerauszug, Geburtsurkunde meines Mannes  - alles von der deutschen AV legalisiert.
Mein Mann bringt die Dokumente (Urlaub) mit. Anfang Juli werden sie übersetzt werden, Termin ist vereinbart.
Wir wollten während seines Urlaubs eine Namenserklärung abgeben, da dies nur gemeinsam möglich ist. Ebenfalls geht es darum, mich im Meldeamt als "verheiratet" registrieren zu lassen.

Standesamt / Namenserklärung:
Ich war letzte Woche dort, vorerst mit den  gescannten Dokumenten. Die brauchte ich nicht, denn man sagte kurz und bündig: ohne Nachbeurkundung, keine Namensänderung.

Meldeamt / Familienstand: Ich fragte nach den benötigten Unterlagen. Das seien Heiratsurkunde, Geburtsurkunden. Ich zeigte die vorerst vorhandenen Unterlagen. Die ausländische Geburtsurkunde wurde als i.O. befunden - (natürlich dann im Original mit allem Drum und Dran)

Heiratsurkunde: nein, weil sie zu "kurz ist", kein Geburtsort (nur Land - bei mir, bzw. Provinz- bei meinem Mann, keine Angaben unserer Eltern). Es handelt sich nicht um eine sogenannte Bescheinigung nach der Hochzeit, sondern um die HU nach vorgenommener Registrierung.
Gut, das konnte ich noch nachvollziehen, aber Folgendes nicht mehr.

zugehöriger Registerauszug:  auch ein "Nein", trotz der Angaben, die nicht in der offiziellen HU stehen. Bemängelt wurden in diesem Dokument:

1. das Wort "Marriage Licence", obwohl dabei steht: "and Registration of the Marriage".

2. "place of residence before marriage": Es wird bemängelt, dass bei meiner Angabe, die Anschrift meines Mannes steht. Meine Anschrift war nicht gefragt, sondern die, wo ich mich vor der Hochzeit aufhalte bzw. aufhielt.

3. Des weiteren wurde in diesem Dokument bemängelt, dass nur der Mädchenname meiner Mutter angegeben ist, obwohl es nur so bei der Ausfüllung des Formulars verlangt wird.

Auf Grund dieser "Fehler", würde man ohne Nachbeurkundung, die wir gar nicht wollen, keine Änderung meines Familienstandes vornehmen.
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Antwort #4 - 18.03.2017 um 14:56:40
 
Lasst das Standesamt einfach links liegen. Geht zum Notar und macht dort die Namenserklärung und dann direkt zum Einwohnermeldeamt und ggf. Schriftlichen Antrag etc.
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Antwort #5 - 18.03.2017 um 15:56:26
 
Namenserklärung vor einem Notar.

Die Erklärung ist das eine, die Änderung das andere.

Ich war der Annahme, dass die Angelegenheit standesamtlich "schneller" machbar wäre, einfach aus dem Grund: Was das Standesamt erledigt hat,   wird vom Einwohnermeldeamt "anerkannt", denn
neuer Name, heißt - neue Ausweispapiere.

Mein Personalausweis wird bald ungültig, deshalb wollte ich den neuen mit neuem Namen beantragen.

Wie das Amt auf eine notarielle Erklärung regiert, kann man nicht wissen - vielleicht mit längerer Wartezeit, möglicherweise zu kurz für einen neuen Reisepass.

Ich denke, ich schiebe die Namensänderung nach hinten, Anfang Oktober habe ich meinen Flug gebucht, der Pass ist noch knapp 4 Jahre gültig.

Die Änderung des Familienstandes werde ich schriftlich stellen, wenn alles übersetzt wurde. Ich werde jedoch lediglich beglaubigte Kopien unserer Dokumente beilegen bzw. den schriftlichen Antrag  persönlich abgeben, so dass ich auch die Originaldokumente vorzeigen kann.

Das dürfte wohl so machbar sein?
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Antwort #6 - 18.03.2017 um 16:26:37
 
So ganz verstehe ich diesen ganzen Aufwand nicht, bei uns bzw. meiner Frau lief das viel einfacher ab.

Nach der Eheschließung (im Ausland) hat meine Frau bei der Passbehörde erklärt, dass sie nunmehr den Namen ihres Ehemannes tragen wolle. Daraufhin wurde hinten im Pass ein Stempel angebracht, der darauf hinwies, dass sie ab xx.xx.xxxx den Namen ABC trägt.

Bei der Nachregistrierung der Ehe beim Standesamt in Deutschland wurde sie nochmals gefragt, welchen Namen sie tragen wolle. Sie erklärte, dass sie meinen Familiennamen tragen wolle und das war's. Der neue Familienname wurde bei der  Neuausstellung ihres Passes beim Konsulat problemlos übernommen.
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Antwort #7 - 18.03.2017 um 16:54:35
 
Melanny schrieb am 18.03.2017 um 12:21:40:
Auf Grund dieser "Fehler", würde man ohne Nachbeurkundung, die wir gar nicht wollen, keine Änderung meines Familienstandes vornehmen. 


Und was spricht gegen eine Nachregistrierung (ausser die Kosten)? Einmal nimmt man die Mühen auf sich und dann ist es ein Leben lang gut. Spätesten bei Geburt eines Kindes habt ihr vom Standesamt dann das gleiche Problem.
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Melanny
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Antwort #8 - 18.03.2017 um 17:14:27
 
@grisu 1000

Geburtsurkunden: Es wird keine geben - ich 61, er 64 Zwinkernd
Finanzamt/Steuerrückzahlungen: wird nicht so überragend sein
Sozialleistungen: Wir können von unserem Einkommen leben.
Krankenkasse: Es reicht die Eheurkunde
Erbe meinerseits: notariell schon seit langem geregelt - nicht mehr änderbar


Ich sehe keine Vorteile einer Nachbeurkundung.


@Saxonicus
Ich (wir)habe(n) keine Namenserklärung bei der Eheschließung (2016) abgeben können.
Es kann nur in DL nachgeholt werden. Das möchte ich (wir) gern, aber ohne Nachregistrierung/Nachbeurkundung. Ich möchte lediglich den Namen meines Ehemannes annehmen.

Nun erscheint mir die Zeit etwas knapp zwischen einer gemeinsamen Erklärung im Juli , da zu Besuch bei mir ist, und der Ausstellung eines neuen Passes, um ihn im Oktober  besuchen zu können.
Dann lieber den Flug und den Rest verschieben.
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Antwort #9 - 18.03.2017 um 18:16:56
 
Es ist keine Nachbeurkundung der Eheschließung notwendig um eine wirksame Namenserklärung abzugeben. was macht denn das Standesamt wenn jemand eine Namenserklärung aufgrund einer Einbürgerung oder nach einer Scheidung macht? Das einzige was das Standesamt machen kann ist eine inzidente Prüfung der materiellen Eheschließung. Also das gleiche wie bei einer Nachbeurkundung nur ohne Nachbeurkundung. Und da reicht es nicht aus angebliche fehlerhafte Formalitäten anzuführen um eine materiell-rechtliche Überprüfung der Eheschließung negativ zu bescheiden.

Darum würde ich den Weg über den Notar gehen. Der schickt dann die Erklärung ans Standesamt und dann rotieren die wahrscheinlich weil es jaaaaa gaaarnicht möglich ist und hast du nicht gesehen. Ist aber deren Problem und nicht mehr eures.
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Antwort #10 - 18.03.2017 um 23:43:10
 
Melanny schrieb am 18.03.2017 um 17:14:27:
Geburtsurkunden: Es wird keine geben - ich 61, er 64

Standesämter gibt es in Deutschland seit fast 150 Jahren und seit dieser Zeit werden Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle dort akribisch registriert. Es dürfte somit nicht allzu schwer sein, eine Urkunde neu ausstellen zu lassen, über eine Geburt die gerade mal 64 Jahre zurückliegt.

Warum sollte das nicht möglich sein ?

Ich habe mir im Rahmen meiner Familienforschung Auszüge aus Geburts- uns Sterberegistern ausstellen lassen - allerdings aus Kirchenbüchern, weil es damals noch keine Standesämter gab - die zehn mal so alt waren.
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Antwort #11 - 18.03.2017 um 23:55:53
 
Sie meint damit, dass sie als über 60 Jährige keine Kinder mehr gebären wird und darum auch in Zukunft keine Kinder Probleme mit der Geburtsurkunde haben werden.
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Antwort #12 - 19.03.2017 um 00:00:39
 
Aras schrieb am 18.03.2017 um 18:16:56:
Und da reicht es nicht aus angebliche fehlerhafte Formalitäten anzuführen um eine materiell-rechtliche Überprüfung der Eheschließung negativ zu bescheiden.


Scheinbar gibt es ja Unstimmigkeitn in den Papieren. Wenn das Standesamt nun die Meldestelle darüber informiert ist eine Namenserklärung vor dem Notar nichts Wert. Die Meldestell wird sich ggf. weigern irgendeine Veränderung vorzunehmen und erst ein Gutachten des Standesamtes abwarten (also eine komplette Überprüfung der Urkunden ohne Nachregistrierung)

Das muss nicht so kommen kann aber.

Also sollte man es gleich von sich aus richtig machen und die Ehe in solch eine Fall Nachbeurkunden, dann sind im deutschen Rechtsraum die Unstimmigkeiten vom Tisch. Drum sehe ich die Forderung des Standesamte eher als Hinweis wie man die Sache schnell regelt.

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Antwort #13 - 19.03.2017 um 00:04:51
 
Welche Unstimmigkeiten bitte? Der Standesbeamte kann schlicht nicht lesen.
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Antwort #14 - 19.03.2017 um 00:39:31
 
@Saxonicus

Da gab es ein kleines Missverständnis.

Ich reagierte auf grisu 1000, welcher schrieb, die Nachbeurkundung sei von Vorteil wegen eventueller Geburtsurkunden für gemeinsame Kinder und ich meinte: Solche Urkunden werden in unserem Fall wegen des Alters nicht mehr ausgestellt werden müssen.

Sorry, mein Fehler. Ich hatte mich nicht klar genug ausgedrückt.

@Aras
Über Deinen Vorschlag werden wir nachdenken. Vor meinem Flug lasse ich alles beim Alten - das gibt mir Passsicherheit.

Meine Freundin riet mir heute bei ihrem Besuch: Ich solle damit warten, bis ich in 2 Jahren aus dem Arbeitsleben ausgeschieden sein werde, meine Rentenbeantragung erledigt und eine Versicherung beendet sein wird. Das bringt weniger Ummeldungen.

Trotzdem, danke für den Rat.

Von der notariellen Möglichkeit hatte ich irgendwann einmal gelesen, dachte jedoch, dass man danach selbst wieder zum Standesamt muss.
Aber es stimmt, alles, was ich bisher notariell habe erledigen lassen, wurde vom Notar den entsprechenden Stellen zugeschickt.

Es wäre ja einfacher den Nachnamen zu behalten. Aus bestimmten persönlichen Gründen möchte ich es nicht. Ich hatte mich schon entschieden, meinen Geburtsnamen wieder anzunehmen, aber, als das Thema Hochzeit aktuell wurde, sein gelassen.

Nachtrag:
Ich war etwas langsam.

Unsere Dokumente entsprechen der Form. Sie wurden ausgefüllt, wie es in Kanada üblich ist, sie wurden registriert, wie es dort üblich ist. Sie sind so, wie sie auch kanadische Ehepaare erhalten.

Die echte HU ist nur in dieser Form erhältlich (mit Registriernummer) und der vollständige Registerausdruck enthält die Angaben unserer Eltern: deren Namen, Geburtsort und Land. Der einzige Unterschied: Der Registerauszug enthält nur die Mädchennamen der Mütter und diese finden sich auch auf den Geburtsurkunden wieder.

Weiterhin enthält er von uns beiden die exakten Geburtsdaten: Datum, Ort und Land.

Da sich das eine Dokument HU nennt, das andere Registerauszug, habe ich vor der Legalisation in der AV nachgefragt, welches von beiden wir benötigen. Mich hatte der Begriff "Long Form der HU mit Angabe der Eltern" verwirrt, die es ja nicht gibt. Antwort: Es sei im Grunde genommen egal. Beide werden legalisiert. (sind es nun) Beide Dokumente seien hier anerkannt. Allein die HU dürfte ausreichend sein - so die AV.

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« Zuletzt geändert: 19.03.2017 um 01:15:45 von Melanny »  
 
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Antwort #15 - 26.03.2017 um 12:21:19
 
Hallo an alle Helfer,

ich bin etwas ratlos. Was kreuze ich als Personenstand in meiner Steuererklärung an?
Geschieden? Dann läuft es wie immer problemlos, aber "geschieden" stimmt nicht mehr.

Verheiratet? Da fehlen noch die originalen Nachweise, die ich erst im Juli haben werde, weil ich bezüglich des Postwegs Bedenken habe. (Mir ist schon einmal ein wichtiges Dokument  - Scheidungsurteil - auf diesem Weg abhandengekommen, das auch nicht mehr nachträglich ausgestellt werden konnte, denn auch beim betreffenden Amt war und ist die Akte nicht mehr auffindbar.)

Getrennt lebend? Dafür muss ich aber ja auch verheiratet sein. Wir leben zwar noch getrennt, jedoch nicht in Trennung.

Mir geht es nicht um eine gemeinsame Veranlagung, da ich weiß, dass es nicht möglich ist.
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Antwort #16 - 26.03.2017 um 14:41:09
 
Nicht kompliziert machen:
Verheiratet
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Antwort #17 - 26.03.2017 um 20:29:11
 
Danke, ich muss ja auch per Uterschrift die Richtigkeit meiner Angaben bestätigen.
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Antwort #18 - 29.04.2017 um 12:40:54
 
Hallo und
sorry, wenn ich wegen derselben Sache erneut nerve. Ich komme mit dem Meldeamt nicht weiter.
Ich kann dort das Gewünschte nicht beibringen.

Noch einmal kurz: Ich legte Kopien unserer Urkunde(n) vor und fragte nach, was ich eventuell noch benötige, um mich als "verheiratet" registrieren zu lassen.
Erst gab es paar Probleme mit den Eintragungen (Geburtsort, Mädchenname meiner Mutter, place of residnece before marriage).

Überraschender Anruf vom Leiters der Meldebehörde letzte Woche (sinngemäß).

Wenn ich meinen Antrag im Juli mit den Originalen offiziell stelle, möchte man eine Heiratsurkunde mit den Namen der Eltern (long form) und nicht zwei einzelne Dokumente. So eine Urkunde wird aber nicht ausgestellt beim Vital Statistics. Es gibt nur die kürzere  HU und die "Registered Form" mit allen dazugehörigen Angaben. Das ist die "long form", trägt aber nicht die Überschrift "Marriage Certificate".

Zusätzlich benötige man unsere Geburtsurkunden (eigentlich kein Problem), aber diese dürften nicht älter als 6 Monate sein.
Die Urkunde meines Mannes ist aber älter. Er hat sich vor ca. 3 Jahren eine "long form" (mit Eltern) neu austellen lassen. Diese Urkunde ist bereits legalisiert. Meine Geburtsurkunde ist noch älter.

Gebraucht werde eine beglaubigte Passkopie meines Mannes. Mein Mann ist im Juli zu Besuch und kann seinen Pass selbst vorzeigen. Nein, wir sollen den Pass kopieren und notariell beglaubigen lassen.

Was wir außerdem beibringen sollen: eine Meldebescheinigung von ihm. Da aber Kanada kein Meldewesen hat, können wir keine Meldebescheinigung beibringen.

Ich fragte wozu. Sinngemäße Antwort: Man kenne sich hier mit ausländischen Eheschließungen nicht aus und es habe auch einen Informationsaustausch mit dem Standesamt gegeben.

Meine Frage: Was soll ich nun meinem schriftlichen Antrag im Juli zwecks Änderung des Familienstandes beilegen oder soll ich alles erst einmal sein lassen?

Melanny
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« Zuletzt geändert: 29.04.2017 um 12:52:33 von Melanny »  
 
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Antwort #19 - 29.04.2017 um 13:08:02
 
Welcher Notar allgemein beglaubigt eine Reisepasskopie? Clown gefrühstückt?

Ich glaube hier stellt das Einwohnermeldeamt Forderungen, die diese in diesem Maße nicht stellen kann und darf.

Steht etwa der Familienstand auf der kanadischen Geburtsurkunde? Oder warum soll die Geburtsurkunde ein Verfallsdatum haben?

Melanny schrieb am 29.04.2017 um 12:40:54:
Was wir außerdem beibringen sollen: eine Meldebescheinigung von ihm. Da aber Kanada kein Meldewesen hat, können wir keine Meldebescheinigung beibringen.


Ein kanadischer Steuerbescheid sollte als Nachweis der Adresse genügen. Fraglich aber wozu die das brauchen.

Das Einwohnermeldeamt imho gönnt sich grade eine Ermessensüberschreitung. Ich würde offen gesagt denen mal sowas von vorhusten. Das Gute ist, dass dein Mann Kanadier ist und darum locker einreisen kann und auf kein Visum angewiesen ist. Ich würde das an deiner Stelle schön auskosten und ggf. den Rechtsweg einschlagen. Denn sollte dein Mann einreisen, kann er ja die Aufenthaltserlaubnis beantragen und solange die Ausländerbehörde keinen rechtsförmigen Bescheid erlassen hat ist der Aufenthalt fiktiv erlaubt und bei Ablehnung kannst du bei Gericht auch locker die Aussetzung von Abschiebemaßnahmen durchsetzen. Ich würde da bissl störrischer sein. Was hat dein Familienstand mit er Meldeadresse deines Mannes zu tun?

Geh davon aus, dass das Standesamt dem Einwohnermeldeamt gesteckt hat, dass du einen Kanadier heiraten wolltest, diese die Befreiung nicht erteilen wollten, und die Eheschließung in Kanada wohl eine (rechtswidrige) Umgehung der deutschen Gesetze wäre. Darum soll jetzt das Einwohnermeldeamt hintenrum die Eheschließung madig machen indem es durch ein "Befreiungsverfahren" light die Eheschließung auf materiell-rechtliche Gültigkeit prüfen soll. Die wollen euch also an den Karren fahren.

In eurer starken Position würde ich erstmal garnix dahingehend nachliefern, die Unterlagen die ihr bereits geliefert habt würde ich als ausreichend betrachten.  Und zweitens ist der Anruf vollkommen unseriös. Der Amtsleiter soll das mal schriftlich formulieren und euch zu schicken. So generell solltest du zu Dokumentationszwecken auf reinen Schriftverkehr umschwenken.

Merke:
Mündlich ist unbedeutend. Schriftlich ist relevant.
Keine Unterlagen nachliefern ohne konkrete Rechtsgrundlage und Begründung von der Behörde.
Nachgeben bringt nix. Gegenhalten ist die Devise.
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Antwort #20 - 03.05.2017 um 23:35:11
 
Danke für Deine sehr ausführliche Antwort.

Alles noch einmal schriftlich im Juli - so wird es werden.
Ist eben in meinem "fast Dorf" etwas Ungewöhnliches.
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Antwort #21 - 24.07.2017 um 13:35:04
 
Ich habe heute meinen schriftlichen Antrag zur Änderung meines Familienstandes schriftlich gestellt und komplett bei "Null" begonnen, d.h. nur mit legalisierter und übersetzter Eheurkunde.
Antrag mit dem Zusatz, dass sich das Amt Kopien von den vorgelegten Originalen gemacht  hat.

Ergebnis:
Diese Mitarbeiterin des Meldeamtes ging zum Standesamt mit den Original - Dokumenten, kam zurück und ging zum Leiter des Meldeamtes.

Auskunft an mich: Im Standesamt sei zur Zeit eine Vertretung und weder das Meldeamt noch die Vertretung kennen sich mit ausländischen Eheurkunden aus. Und: Ohne das OK vom Standesamt dürfte das Meldeamt von sich aus keine Amtshandlung vornehmen.

Ich solle meine Telefonnummer hinterlassen, dass mich das Standesamt (bei "richtiger" Besetzung) anrufen kann, um die Originaldokumente vorbeizubringen, und zwar direkt ins Standesamt.
Ich habe mich darauf nicht eingelassen und freundlich erwidert, dass mein Antrag das Meldeamt betrifft und ich nur mit diesem Amt korrespondieren möchte.

Mein Mann war mit, aber diesmal wollte keiner den Pass sehen, auch keine anderen Dokumente. Es ging nur um die Echtheit der Urkunde.

Wer kontrolliert die Echtheit der Stempel der deutschen AV?

Warum dieses Hick-Hack? Sie haben doch nun die Originale mit allen Stempeln und deren Übersetzung gesehen und sich selbst davon Kopien gemacht. Dieser ständige Druck, das Standesamt zu konsultieren, nervt und man bekommt schon grundlos ein schlechtes Gewissen.



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Antwort #22 - 24.07.2017 um 14:01:24
 
Ganz ehrlich...

Vergiss Kooperation. Geh balls to the wall auf Konfrontation.

Du hast den Antrag gestellt. Die machen ihr Hick hack? Who cares? Was willst du dem Standesamt mitteilen?

Standesamt: "Wir brauchen noch weitere Unterlagen um zu schauen ob die Ehe materiell gültig ist, bla bla"
Du: "Ich denke die Unterlagen sind vollkommen ausreichend. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Ehe materiell nicht wirksam ist. Ich empfinde das als Eingriff in unsere Grundrechte. Das Schwarze ist die Schrift. Was sie mit den Unterlagen intern veranstalten ist ihre Sache. Ich brauche nur die Änderung des Familienstandes im Melderegister. Ich brauche bei Ablehnung einen entsprechenden Bescheid bzw. die schriftliche Bestätigung dass sie nicht gewillt sind meinen Antrag zu bearbeiten damit ich Rechtsmittel einlegen kann. Ich wünsche keine weitere Kommunikation über Telefon oder sonstwie mündlich. Ich wünsche dass jede weitere Kommunikation zum Zwecke der Dokumentation schriftlich geführt wird. Falls Sie also was von uns wollen, dann bitte ich dass dies schriftlich mit Begründung erfolgt. Ansonsten gehe ich davon aus, dass alles vollständig ist und bei unbegründeten Forderungen diese keinerlei rechtliche Grundlage besitzen."

Dein Mann muss den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis stellen. Das ist wichtiger als der Familienstand im Melderegister. Wenn die Ausländerbehörde meint, dass der Familienstand im Melderegister geändert werden soll, dann trotzdem den Antrag stellen! Fiktionsbescheinigung ausstellen lassen.

Nicht vergessen, ggf. Steuerklasse beim Finanzamt zu ändern. Die werden das nicht machen können, weil die beim Bundeszentralamt für Steuern (oder wie das heißt) einen separaten Zentralrechner haben. Der wird aber von den Einwohnermeldeämtern gefüttert. Trotzdem Antrag stellen mit dem Hinweis dass die Sachbearbeiter im Einwohnermeldeamt scheinbar das Standesamt benötigen um ne Urkunde zu  akzeptieren. Wie gesagt... Antrag trotzdem stellen und auf die Probleme verweisen. Das wird nämlich bei der gemeinsamen Veranlagung sonst problematisch.

Krankenversicherung.. kommt jetzt drauf an, wie das läuft.

Also wichtig:

Die notwendigen Anträge stellen und schauen was passiert.
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Antwort #23 - 25.07.2017 um 11:27:31
 
Danke für Deine Überlegungen.
So ähnlich habe ich es vorgetragen, zumindest, dass ich die Antwort auf dem "altmodischen" Postweg wünsche.

Wir werden nicht vor Mitte 2019 zusammenziehen. Den Termin haben wir schon lange aus verschiedenen Gründen so angedacht.

Die Meldestelle war bereits jetzt für mich von Interesse, weil ich gern meine Zuwendungen (seit April) ab 2018 steuerlich geltend machen wollte.

Die Krankenkasse wünscht lediglich einen Meldenachweis des Wohnsitzes hier sowie die legalisierte und übersetzte Eheurkunde.

Nun warten wir bis November auf die Höhe seiner (staatlichen)Rente. Er hat vorerst nur eine beantragt, die dürfte knapp unter der 425 Euro-Grenze liegen. (Deshalb meine Zuwendungen.)
Für seine 2. (private) Rente ist bis 2021 Zeit für die Auszahlung (je später, um so mehr "Punkte").

Ich denke, so bleibt uns ganz legal die Nutzung der Familienversicherung, sollte der Aufenthalt nicht gleich für 3 Jahre genehmigt werden.

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Antwort #24 - 27.07.2017 um 09:45:46
 
Antwortschreiben vom Meldeamt:

"Sehr geehrte Frau ...,

um Ihren Familienstand im Melderegister zu aktualisieren, macht es sich erforderlich, dass Sie eine Nachbeurkundung der Eheschließung  vorlegen.

Die erforderlichen Schritte dafür haben Sie ja bereits mit der Standesbeamtin, ...,  abgesprochen."


Wie reagiere ich?

Eine Absprache gab es NIE. Es gab nur ein Gespräch, falls  man das so bezeichnen kann, über  erforderliche Unterlagen einer Hochzeit in Deutschland - eigentlich gab es nur einen handgeschriebenen Zettel - mit Unterschrift der Beamtin.
Zu Antworten war sie nicht bereit, weil ich mich nicht mit meinem Scheidungsurteil ausweisen wollte.

Wie hätte ich mich auch als noch nicht rechtskräftig Geschiedene um eine Nachbeurkundung informieren wollen? 

Danke im Voraus für Hilfen.
Melanny.
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Antwort #25 - 27.07.2017 um 11:19:49
 
Siehste... du wohnst halt in Hintertupfingen, wo die Standesbeamten deinen Namen gemerkt haben. Die wollen halt an deinen Karren fahren... Im Grunde wollen die deine Ehe materiell prüfen lassen, dürfen es aber nicht.

ich schick dir ne PN...
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Antwort #26 - 27.07.2017 um 12:58:58
 
Mit dem Namen ist das so eine Sache. Da gibt es eine Namensgleichheit, die oft zu Verwechslungen in meinem Ort führten. Keine Ahnung, ob es wieder damit zu tun hat - war lange Zeit Ruhe.

Vielleicht sollte ich mir ein Schild umhängen mit der Aufschrift: Ich bin nicht die, mit der sie mich schon wieder verwechseln.

Danke für die Rückmeldung.
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Antwort #27 - 27.07.2017 um 20:06:36
 
Melanny,

Die Ehe muss nicht nachregistriert werden, sie kann nachregistriert werden.

Wir hatten auch ein etwas "schwieriges, mit wenig Sachkenntnis ausgestattetes" Bürgerbüro. Aber mit Hartnäckigkeit und Sachkenntnis haben wir auch alles geregelt bekommen:
Familienstand
Steuerklasse
eAT, inzwischen Niederlassungserlaubnis

Wir sind immer freundlich und nett, aber wir lassen uns nichts gefallen, was außerhalb des gesetzlichen Rahmen liegt, da wehren wir uns sofort.

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Antwort #28 - 29.07.2017 um 10:09:09
 
@Aras,

Deine Vermutung, Verwechslung mit Apostilleabkommen, ist nicht von der Hand zu weisen, wegen der mündlichen "Begründung": Kanada sei nicht Vertragspartner wie die USA - Name des Vertrags wurde nicht erwähnt.

Ich erhielt heute ein weiteres Schreiben als Antwort auf meine etwas längeren Ausführungen als Antwort auf deren ersten Brief.

Die Angelegenheit wurde an die entsprechende Fachaufsicht weitergeleitet.

Mir ist Folgendes in den Sinn gekommen - bezüglich Apostille und Legalisation.
Es könnte möglich sein, dass die SA nur die Vorderseiten der Original-HU sowie nur die Vorderseiten der Übersetzung, an der die beglaubigte Kopie der Original-HU befestigt war (auf der Rückseite waren auch hier die Stempel), kopiert hat.
Übersetzt wurde nur der Stempel der kanadischen Ausländerbehörde (Vorbeglaubigung).
Darunter war der Verweis auf die Legalisation - aber nur mir diesem einen Wort "Legalisation". Natürlich gibt es dazu keine Übersetzung, weil der Stempel auf Deutsch ist.

Fazit: Hat man die Stempel nicht kopiert, fehlt der Legalisationsnachweis. Sollte es so sein, wird auch (logischerweise) die Fachaufsicht die Urkunde nicht anerkennen.
Zum Ausgangspunkt zurück: Nur so würde die Aussage "kein Abkommen" Sinn ergeben.

Oder: Was nicht auf der Übersetzung steht, existiert nicht.

Wenn es so wäre, es ist doch nicht meine Schuld, wenn man nicht richtig kopieren kann.

Bleibt die Frage: Soll ich (schriftlich) nachfragen oder abwarten?

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« Zuletzt geändert: 29.07.2017 um 10:19:11 von Melanny »  
 
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Antwort #29 - 29.07.2017 um 10:31:36
 
Melanny schrieb am 29.07.2017 um 10:09:09:
Bleibt die Frage: Soll ich (schriftlich) nachfragen oder abwarten?

Wenn Du einen "Kopierfehler" vermutest, dann solltest Du nicht abwarten, sondern eine vollständige Kopie hinschicken.

Sinngemäß ... "nach dem Lesen Ihres Schreibens fiel mir ein, dass u.U. die Kopie der Rückseite meiner Urkunde fehlen könnte. Um sicher auszuschließen, dass das so ist, übersende ich eine vollständige Kopie einschließlich Rückseite. ..."
Wenn eine direkte Mailadresse bekannt ist, würde ich das als Scan schicken ...
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Antwort #30 - 29.07.2017 um 11:31:12
 
Danke für Deinen Rat.

Ich werde eine E-Mail senden, aber ohne Scann. Ist meine Vermutung richtig, dann kann ich die vollständigen bzw. fehlenden Unterlagen nachreichen und mir zuvor die "unvollständigen" zeigen lassen.
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Antwort #31 - 29.07.2017 um 11:59:05
 
Warum denn ohne Scan? Hängst Du den an, dann ist Arbeit gespart.

Stell' Dir den Aufwand Deines "Gegenüber" vor, falls tatsächlich die Seite fehlt:
Er holt die Akte, stellt durch Vergleichen des Scans mit seiner Kopie fest, dass die Seite fehlt, legt die dazu und macht weiter.
Missverständnisse ausgeschlossen.

Deine Idee ohne Scan:
Er versteht im besten Fall Deine Beschreibung ohne Missverständnis, teilt Dir das mit. Du kommst zu einem Termin, lässt ihn die Akte nochmal holen, Dir das zeigen, dann legst Du das Fehlende vor ... und erst dann geht es weiter.

Sei mir nicht böse, aber wer so vorgeht, darf sich dann nicht beschweren, dass die Verwaltung langsamer zum Ziel kommt als es wünschenswert wäre.
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Antwort #32 - 29.07.2017 um 12:45:56
 
@Petersburger,
ich verstehe Dich und Deine Argumente. Leider bin ich im Moment "stinke-sauer".

Ich habe Zeit und so viel Arbeit gibt es in meinem Ort nicht. Die Unterlagen, ob vollständig oder nicht, sind sowieso schon zur Fachaufsicht unterwegs oder dort bereits angekommen.

Es tut mir leid, das zu schreiben, aber mit einer E-Mail ohne Scann komme ich der Behörde schon wieder auf halbem Wege entgegen. Ich könnte ja auch die Vermutung für mich behalten und warten, was die Fachaufsichtsbehörde schreibt. (Nicht ich habe mich dahin gewendet.)

Ich war ca. 5-6 mal auf dem Einwohnermeldeamt und habe nie konkrete Antworten auf konkrete Fragen (z.B. welche Unterlagen ich einreichen soll) erhalten und wenn, dann waren diese nicht nachvollziehbar: z.B. erst zum Standesamt gehen, Nachbeurkundung ist Pflicht, weil Kanada nicht auf der Vertragsliste steht, geht es nicht ohne Nachbeurkundung, ohne ok vom Standesamt dürfen wir nichts eintragen ... . Wir habe keine Erfahrung mit ausländischen Urkunden ... .

Man hat sich innerhalb von 3 Monaten, so scheint es mir, nicht die Mühe gemacht, sich überhaupt einmal mit dem Thema Legalisation zu befassen, obwohl man wusste, dass eine ausländische Urkunde eingereicht wird und auch aus welchem Land. Ich habe sie doch nicht "überrumpelt".

Wie soll ich erfahren, dass es wirklich ein Versehen gab? (falls meine Vermutung stimmt) Man nimmt stillschweigend meinen Scann, schickt ihn weiter (FAB) und schreibt mir, die Fachaufsichtsbehörde gab das OK?

Missverständnisse kann es geben, das ist menschlich. Und ich möchte, dass es die Behörde, wenn es so ist, zugibt. Man hat mich reichlich "rennen" lassen, viel Zeit und Wege für nichts.
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Antwort #33 - 29.07.2017 um 14:00:49
 
Da ticken wir wohl unterschiedlich.

Solange es mir um eine Problemlösung geht, interessiert mich die "Schuldfrage" überhaupt nicht, sondern nur, dass es voran geht.
Und das möglichst prozessökonomisch.

Und dass auch dann, wenn ich stinksauer bin.

Melanny schrieb am 29.07.2017 um 12:45:56:
Wie soll ich erfahren, dass es wirklich ein Versehen gab?

Bringt Dich das weiter? Wen sonst?

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Antwort #34 - 29.07.2017 um 14:19:09
 
Nebenbei:
Ich habe schon Leute gesehen, die ein Versehen nicht zugeben konnten. Die dann alles unternahmen, um das entweder zu verschleiern oder so aussehen zu lassen, dass jemand anders "schuld war".


Melanny schrieb am 29.07.2017 um 12:45:56:
schreibt mir, die Fachaufsichtsbehörde gab das OK?

Ist es nicht genau das, was Du willst? Oder ist Dir anderes wichtiger?
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Antwort #35 - 29.07.2017 um 15:52:20
 
Petersburger schrieb am 29.07.2017 um 14:19:09:
Ich habe schon Leute gesehen, die ein Versehen nicht zugeben konnten. 


Dies habe ich auf beiden Seiten gesehen Smiley. Auf der Seite der Verwaltung und auf der Seite der Antragsteller. Manchmal sehe ich so eine Person auch im Spiegel Smiley

@Melanny
Ich sehe das wie Petersburger. Fakt ist nämlich, dass falscher Stolz immer im Wege des Erfolges steht. Bau der Stadtverwaltung eine goldene Brücke.

Ich bin ja auch sehr oft (immer?) kritisch ggü. der öffentlichen Verwaltung. Aber das heißt nicht, dass ich keinen Respekt vor der öffentlichen Verwaltung habe. Und Petersburger hat es mir ja auch mal erklärt:
(Kollegialer) Respekt bedeutet auch es dem anderen leicht zu machen.

Und wenn du den kompletten Scan der Urkunde schickst, dann kann auch der bis dahin unbeteiligte Beamte in der Fachaufsicht das schneller erledigen. Der wäre ja quasi dein "Opfer" Smiley.

Außerdem ist meines Erachtens das Erreichen des Zieles wichtiger als persönliche Belange. Ich verlange niemals Entschuldigungen oder rechtfertigende Erklärungen. Sondern das Ziel ist wichtiger als der Weg.

Nur zur Klarstellung:
Ich sage nicht, dass du keinen Respekt vor der Verwaltung hast.
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Antwort #36 - 29.07.2017 um 18:12:26
 
@Petersburger, @Aras:

Überzeugt. Schicke eine E-Mail mit Anhang morgen ab.

Melanny.
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Antwort #37 - 31.07.2017 um 08:57:36
 
Antwort auf meine E-Mail ans Einwohnermeldeamt:

Sehr geehrte Frau .... ,

vielen Dank für Ihre Mitteilung.
Ich habe Ihre E-Mail gleich an unsere Rechtsaufsichtsbehörde weitergeleitet.

Ich wünsche Ihnen eine schöne Woche und verbleibe mit freundlichen Grüßen
........................
Leiter Bürgerbüro

Ich vermute (schon wieder) es muss wohl ein Rechts-Gespräch mit der Standesbeamtin gegeben haben, als sich der Leiter des Bürgerbüros nach der Rechtsgrundlage ihrer geforderten notwendigen Pflicht-Nachbeurkundung erkundigte.

Nochmals Danke an
@Aras und @Petersburger
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Antwort #38 - 12.08.2017 um 10:56:59
 
Kopien nachgereicht. Alles ging zur Fachaufsicht. Man hat nicht beachtet, dass einer der beiden Stempel von der deutschen AV und damit in deutscher Sprache war.

Antwort an die deutsche Meldebehörde und Standesamt (mündlich übermittelt an mich): Die Pflicht zur Nachbeurkundung bestehe nicht, die Urkunde sei "echt" - aber: reiche nicht aus, weil zu wenig darauf stehe. (keine vollständigen Angaben meines Ehemannes, obwohl seine Geburtsurkunde  vorgelegt wurde)

Die Standesbeamtin äußerte Folgendes: Ähnlich wie Dänemark-Ehen werde auch diese Ehe schwer anzuerkennen sein, des weiteren meinte sie, in Kanada könnten auch Indianerhäuptlinge Eheschließungen vornehmen - stünde als "Warnung" in ihrem Gesetz. (Diese Aussagen gab sie und die Meldestelle weiter und dort vertraut man ihrer Kompetenz.)

Man hätte gern das Ehefähigkeitszeugnis meines Mannes, das er vor der Hochzeit gehabt haben müsste.
Gibt es nicht. Glaubt man nicht.

Ich habe den legalisierten und übersetzen Eheeintrag (Registrierung) eingereicht: Dort steht alles drin von der Anmeldung bis zur Eheschließung mit Unterschriften des Standesbeamten, unsere Unterschriften und die der beiden Zeugen. Das Dokument enthält ebenfalls einen festen "Anhang"  und ist nur mit diesem als vollständig anzuerkennen. Der Anhang bescheinigt den Status meines Mannes vor der Eheschließung und dass die Beweise (Scheidungsdokument: Gericht und Registriernummer - im Anhang eingetragen.) dem Amt vorgelegt wurden. Zum Vergleich haben wir das originale Scheidungsurteil einschließlich Übersetzung vorgelegt und es ist nachzulesen, dass die Ex-Frau die Scheidung eingereicht hat. Der Zweifel, sie habe davon nichts gewusst, dürfte wohl ausgeräumt sein.

Es scheint nicht zu reichen. Es kommt mir so vor, als habe man Probleme, die Dokumente zu lesen oder die Standesbeamtin sucht nach irgendeinen Grund der Ablehnung. Nach wie vor steht die Aussage: Ohne OK vom Standesamt keine Änderung auf "verheiratet".

Und da mein Mann auf Urlaub hier war, hat er noch seinen Pass gezeigt und war mit der Anfertigung einer Kopie einverstanden.

Frage:
Ab wann soll ich zwecks einer schriftlichen Antwort nachfragen? (Entscheidung sollte Mitte dieser Woche sein, wenn alles i.O. wäre.)

Kann ich auch die Fachaufsicht anschreiben und dort persönlich über die "Begutachtung" der Dokumente nachfragen? Ich bekomme scheinbar nur mündlich gesagt, was der Meldebehörde schriftlich vorliegt.

Was könnte denn noch verlangt werden? Mir fällt nichts mehr ein. Aber Folgendes machte mich stutzig: Der Leiter fragte, ob ich meinen Namen ändern lassen möchte. Meine Antwort: vielleicht irgendwann später einmal.
Er: Dann müsste ich noch viel mehr Urkunden als bei einer Nachbeurkundung einreichen.

Alles in allem, ich fühle mich vom Amt schlecht beraten und mit Fehl- bzw. Falschinformationen gefüttert - wobei ich die Ursache gar nicht beim Leiter des Meldeamtes sehe, sondern beim zuständigem intern gefragten Standesamt.                                                

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Antwort #39 - 12.08.2017 um 11:57:19
 
Melanny schrieb am 12.08.2017 um 10:56:59:
aber: reiche nicht aus, weil zu wenig darauf stehe. (keine vollständigen Angaben meines Ehemannes, obwohl seine Geburtsurkunde  vorgelegt wurde)

Was reicht denn nicht aus? Ist der Name deines Ehemannes nicht darauf? Sein Geburtsdatum? Sein Geburtsort? Und selbst wenn: Wer sagt, was auf einer Eheurkunde sein muss? Es muss nur klar sein, wer geheiratet hat. Unterschriften machen ja auch die Personen eindeutig.



Melanny schrieb am 12.08.2017 um 10:56:59:
Man hätte gern das Ehefähigkeitszeugnis meines Mannes, das er vor der Hochzeit gehabt haben müsste.
Gibt es nicht. Glaubt man nicht.

Glaub im anglo-amerikanischen Rechtskreis heißt das "marriage license". Aus der marriage license wird doch aber soweit ich weiß dann der Eheregistereintrag (nicht sicher).

Melanny schrieb am 12.08.2017 um 10:56:59:
Die Standesbeamtin äußerte Folgendes: Ähnlich wie Dänemark-Ehen werde auch diese Ehe schwer anzuerkennen sein, des weiteren meinte sie, in Kanada könnten auch Indianerhäuptlinge Eheschließungen vornehmen - stünde als "Warnung" in ihrem Gesetz. (Diese Aussagen gab sie und die Meldestelle weiter und dort vertraut man ihrer Kompetenz.)

Wurde denn vor einem Indianerhäuptling die Ehe geschlossen? Oder ist ein anderer Begriff für Bürgermeister?  Laut lachend Und wieso sollen Dänemark-Ehen schwer anerkennbar sein? Die soll nicht soviel Schrott erzählen. Mit "Gesetz" ist wahrscheinlich der Länderbericht im Bergmann/Ferid/Henrich "Internationales Ehe- und Kindheitsrecht" gemeint.

Melanny schrieb am 12.08.2017 um 10:56:59:
Der Anhang bescheinigt den Status meines Mannes vor der Eheschließung und dass die Beweise (Scheidungsdokument: Gericht und Registriernummer - im Anhang eingetragen.) dem Amt vorgelegt wurden. Zum Vergleich haben wir das originale Scheidungsurteil einschließlich Übersetzung vorgelegt und es ist nachzulesen, dass die Ex-Frau die Scheidung eingereicht hat. Der Zweifel, sie habe davon nichts gewusst, dürfte wohl ausgeräumt sein.

Welcher Anhang? Anhang zur Urkunde oder hast du selber die weiteren Urkunden der Behörde gegeben?

Melanny schrieb am 12.08.2017 um 10:56:59:
Es scheint nicht zu reichen. Es kommt mir so vor, als habe man Probleme, die Dokumente zu lesen oder die Standesbeamtin sucht nach irgendeinen Grund der Ablehnung. Nach wie vor steht die Aussage: Ohne OK vom Standesamt keine Änderung auf "verheiratet".

Ja, sollen die doch davon abhängig machen. Dir kann es egal sein.

Melanny schrieb am 12.08.2017 um 10:56:59:
Kann ich auch die Fachaufsicht anschreiben und dort persönlich über die "Begutachtung" der Dokumente nachfragen? Ich bekomme scheinbar nur mündlich gesagt, was der Meldebehörde schriftlich vorliegt.

Kommt darauf an. In der Regel ist es das Rechtsamt der Gemeinde. Ob die Publikumsverkehr haben oder nicht, ist aber ne andere Frage. Aber kann ja sein, dass es im Interesse aller und des effektiven Rechtschutzes ist die Sache mündlich zu besprechen.

Melanny schrieb am 12.08.2017 um 10:56:59:
Was könnte denn noch verlangt werden? Mir fällt nichts mehr ein. Aber Folgendes machte mich stutzig: Der Leiter fragte, ob ich meinen Namen ändern lassen möchte. Meine Antwort: vielleicht irgendwann später einmal.
Er: Dann müsste ich noch viel mehr Urkunden als bei einer Nachbeurkundung einreichen.

Manche Standesbeamte glauben, dass man eine Nachbeurkundung machen muss, damit man einen Familiennamen bestimmen kann. Weil in welche Akte soll dann die Familiennamenserklärung reingesteckt werden  Laut lachend. Für manche ist es unvorstellbar, dass man dann eine separate Akte anlegen muss.  hä? Außerdem kann man die Namenserklärung auch beim Notar machen. Da bricht dann die Heile Welt deiner Standesbeamtin dann vollkommen auseinander, weil sie dann eine wirksame notarielle Namenserklärung und eine ausländische Eheurkunde dann vorliegen hat und das ausreichen muss.  Laut lachend Laut lachend Laut lachend

Melanny schrieb am 12.08.2017 um 10:56:59:
Alles in allem, ich fühle mich vom Amt schlecht beraten und mit Fehl- bzw. Falschinformationen gefüttert - wobei ich die Ursache gar nicht beim Leiter des Meldeamtes sehe, sondern beim zuständigem intern gefragten Standesamt.                                                

Gibt immer solche und solche Standesbeamte. Gibt viele Standesbeamte die vollkommen korrekt sind. Und es gibt Standesbeamte die glauben, dass § 2 II PStG denen vollkommene Narrenfreiheit gibt. Dabei sind sie als Urkundspersonen in einer quasi-richterlichen-Stellung und nur dann weisungsfrei. Die fallen dann aus allen Wolken, wenn man denen dann mit Grundrechten und prozessualen Grundrechten (welche  einfachgesetzlich im VwVfG normiert sind) dann argumentiert. So nach dem Motto: "Ach Sie meinen Sie haben auch Rechte?"  Laut lachend


Meiner Meinung nach ist die Standesbeamtin gerade in einem schweren Rückzugsgefecht. Sie muss quasi jetzt alles aufwerfen was sie hat, um ihre Falschansicht durchzusetzen.

Wenn ich meinen USB-Stick finde, dann gehe ich nachm Training mal zum Juridicum und scanne mal den Länderbericht zu Kanada ein.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #40 - 13.08.2017 um 09:49:04
 
Es stimmt: erst die License, auf dem selben Dokument die Hochzeit: Ort, Zeit, alle Unterschriften, dann zur Registrierung zu Vital Statistics, dann darf man zwei Urkunden beantragen: Eheurkunde oder/und Registrierung. Wir haben beides.

Unser kanadischer "Standesbeamte" hat die "Marriage License and Registration of Marriage" (ein Dokument) eingereicht. (Registrierung der Ehe bei Vital Statistics) Dieses Dokument hat nun 2 Seiten - ("Anhang"), Seite 1 ist nur im Zusammenhang mit Seite 2 gültig.

Der Grund dafür: Es gab einen kleinen Fehler, der mir erst aufgefallen ist, als ich die Kopie der Fotokopie sah: der angekreuzte Familienstand meines Mannes war nicht sichtbar. Ich weiß nicht, ob es daran lag, dass der Stift nicht richtig schrieb, danach wurde er nämlich gewechselt oder ob einer der Durchschläge eingescannt wurde und nicht alles durchgedrückt war ... keine Ahnung ... 4 Personen ist es zuvor nicht aufgefallen,weil wir uns beim Durchlesen mehr auf die richtige Schreibweise der Namen und Daten konzentriert haben.

Auf Anraten der deutschen AV (nicht sichtbares Kreuz sei "nicht soooo wichtig, könnte aber zu Erklärungsproblemen bei den Ämtern in DL führen ... Korrektur empfehlenswert ...") haben wir es korrigieren lassen, d. h. mein Mann musste mit unseren Originaldokumenten noch einmal zu Vital Statistics, unsere erste "Registration" wurde einbehalten, eine zweite ausgestellt - sieht genauso aus wie das "fehlerhafte" erste Dokument, aber zusätzlich mit dem zweiten korrigierten Blatt - welches wie ein neues Dokument behandelt wurde: vorbeglaubigt und legalisiert.

Die Trauung durch einen "Indianerhäuptling" gibt es vereinzelt als Tradition als "freie Trauung". Echte "Indianische Hochzeiten" sind kirchliche Eheschließungen, werden anschließend registriert. In Kanada kann zwischen beiden Formen (kirchlich, standesamtlich) gewählt werden. Für uns kam nur standesamtlich in Betracht.

Warum sie ständig mit "Dänemark-Ehen" gegenüber dem Meldeamt argumentiert, weiß ich auch nicht - triff ja für uns nicht zu.

Die für mich zuständige Standesbeamtin kann diese Urkunden nicht "händeln". Erst war es der deutsche Stempel von der deutschen AV in Kanada, der übersehen wurde.

Ich erinnere mich an den Beginn "meines Falles", (Mai 2015) als wir planten, in DL zu heiraten: "Eine ausländische Hochzeit? sehr kompliziert, kaum machbar." Von Beginn an wollte sie nichts damit zu tun haben - so mein Eindruck. Als ich später fragte, wie es sei, wenn wir im Heimatland meines Mannes heiraten, war die Antwort: "Es wird schwer werden, Ihren Familienstand hier zu ändern, ohne mich läuft im Meldeamt dazu nichts." (fast wörtlich)


Welche Daten stehen auf der Eheurkunde? Ort und Datum der Trauung, unsere Namen, Geburtsdaten - nur der Ort (er: Provinz, ich: Land, Registriernummer - keine Unterschriften, diese sind auf der Registrierung - deshalb auch die Empfehlung der deutschen AV, beide Dokumente (Urkunde und Registrierung) "deutschlandfähig" machen zu lassen, weil manchen Behörden die Urkunde allein zu wenig erscheint.

"Ich bekomme scheinbar nur mündlich gesagt, was der Meldebehörde schriftlich vorliegt."
Damit wollte ich ausdrücken, dass die Fachaufsicht angeschrieben wurde, diese dann der Meldebehörde zurück mailte und mir die Meldebehörde nur mündlich weitergab, was die Fachaufsicht übermittelte: 1. Nachbeurkundung ist nicht Pflicht, 2. Eheurkunde ist echt, 3. Registrierung nachreichen - 4. Kontrolle dieser liegt beim Standesamt. Mich würde interessieren, wurden alle 4 Punkte (vor allem 3. und 4.) so von der Fachaufsicht angegeben.

Es ist für mich echt eine Katastrophe, dass ich (dass man) an das Standesamt seines Wohnsitzes gebunden ist.
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Antwort #41 - 13.08.2017 um 10:08:12
 
Welche Registrierung soll nachgereicht werden? Das habt ihr doch gemacht?

Melanny schrieb am 13.08.2017 um 09:49:04:
4. Kontrolle dieser liegt beim Standesamt.

Sollen Sie kontrollieren, solange sie zu deinem gewünschten Ergebnis kommen.

Schon beim zuständigen Landrat/Oberbürgermeister beschwert? Mich stört der Umstand, dass du immer schreibst, dass für die Standesbeamtin alles schwer durchführbar sein soll und doch alle Verfahren dann in ihren Händen durchgehen müssen. Weil sie dir das so schwer gemacht hat, hast du in Kanada geheiratet und jetzt redet sie die ganze Zeit von Nichtanerkennbarkeit von Dänemark-Ehen als Vergleichs für deine kanadische Eheschließung. Vielleicht sollte mal vom Landrat / Oberbürgermeister nachgegangen werden, warum die Standesbeamtin soviel Erfahrung mit Dänemark-Ehen haben will. Macht die Standesbeamtin dass allen so schwer, sodass die meisten in Dänemark heiraten? Macht sie vielleicht sogar die Anerkennung der Dänemark-Ehen auch so schwer, sodass die meisten Betroffenen aus dem Landkreis/der kreisfreien Stadt ausziehen?  Wenn ihr alles zu schwer ist, dann sollte sie vielleicht ersetzt werden.
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Antwort #42 - 13.08.2017 um 12:45:06
 
@ Aras Zitat:
Mich stört der Umstand, dass du immer schreibst, dass für die Standesbeamtin alles schwer durchführbar sein soll und doch alle Verfahren dann in ihren Händen durchgehen müssen.


So ist es leider - ein Eiertanz. Das Problem ist (schon zweimal), dass sich die Beamtin auf ihre Gesetze beruft - nur stand das, wovon sie behauptete, es stehe da, nicht drin.

Was zwischen den Behörden abläuft, weiß ich nicht - außer der wenigen Aussagen vom Leiter des Meldeamtes und dieser traut sich keine selbstständige Entscheidung zu und mein Vertrauen ist auf dem Nullpunkt angekommen.

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Antwort #43 - 18.08.2017 um 17:51:40
 
Sorry, wenn ich Euch erneut nerve.

Anruf beim Einwohnermeldeamt: Ich fragte nach, da vor reichlich einer Woche über meinen Antrag entschieden worden sein sollte, ob mein Familienstand geändert und nur vergessen wurde, mich zu benachrichtigen.

Antwort: Ist noch in Bearbeitung. Es werde überlegt, ob weitere Prüfungen stattfinden müssen. Es könnten noch Kosten erhoben werden.


Kann ich noch einmal schriftlich "verlangen", auf meinen Antrag zu antworten - so ein Schreiben meinerseits liegt schon vor, nur bekomme ich keine schriftliche Antwort. Eine Zusage steht aus, einer eindeutigen und begründeten Absage, so sehe ich das, verweigert man sich aber auch.

Hat jemand noch einen Tipp für mich? Soll ich weiter einfach so warten und wie lange, wenn nichts kommt?

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Antwort #44 - 18.08.2017 um 18:15:43
 
Melanny schrieb am 18.08.2017 um 17:51:40:
Es könnten noch Kosten erhoben werden


Was für Kosten sollen erhoben werden, wenn man einen kostenfreien Antrag stellt?


Melanny schrieb am 18.08.2017 um 17:51:40:
Eine Zusage steht aus, einer eindeutigen und begründeten Absage, so sehe ich das, verweigert man sich aber auch.

Abwarten und Tee trinken.

Im Zweifel geht es vor Gericht. Und da wird ein Richter sein, der 4,5 Jahre Recht studiert hat und zwei Staatsexamina bestanden hat.
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Antwort #45 - 19.08.2017 um 10:26:39
 
Habe den akuellen Beitrag "Heirat in Dänemark" gelesen und damit auch @grisus1000 Beitrag über Nichtbescheinigung der inhaltlichen Richtigkeit einer Urkunde bei einer Apostille. Bei mir musste legalisiert werden (mit Vorbeglaubigung).

Im Stempel steht:
Bestätigung der Echtheit der Unterschrift, Behörde und Stempel.

dann folgt:

a) Mit dieser Legalisation ist keine Bestätigung der Zuständigkeit des Ausstellers zur Aufnahme, der landesüblichen gesetzlichen Form und der inhaltlichen Richtigkeit der zugrunde liegenden ausländischen Urkunde verbunden.

b) Anfrage auf Legalisation im weiteren Sinne, d.h. gemäß § 13 Abs.4 KonsularG, und die Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit, die im Wege der Amtshilfe gegen Kostenübernahmezusage gemacht werden könnte, erscheinen als nicht zweckdienlich.

Was bedeutet die Aussage in b?

Es interessiert mich, weil im Telefonat das Wort "Kosten" gefallen ist. (Welche, danach habe ich nicht mehr gefragt, sondern nur, dass ich schriftliche Mitteilungen möchte.)

Danke. Melanny
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Antwort #46 - 19.08.2017 um 10:37:42
 
Das bedeutet, dass nach Meinung des Konsulates die Urkunde auch inhaltliche Richtigkeit besitzt ohne es entsprechend bestätigen zu können. Bei einer Überprüfung der Urkunde auf inhaltliche Richtigkeit müsste das Standesamt schon stark begründen warum die inhaltliche Richtigkeit nicht gegeben sei, damit die Auslandsvertretung in Kanada ernsthaft anfängt die Urkunde zu überprüfen.

Du darfst nicht vergessen, dass Vertrauensanwaltliche Prüfungen nur in Staaten mit unsicherem Urkundenwesen gibt. D.h. man vertraut nicht mal den Aufsichtsbehörden auf Ministerialebene, da diese potentiell auch korrupt sind. Wenn das Konsulat in Kanada die inhaltliche Überprüfung anleiert, dann wird es wohl eher darauf hinauslaufen, dass es das kanadische Außenministerium anschreiben wird und die Überprüfung der Urkunde erbitten wird. Und dann werden die Kanadier natürlich fragen warum man an einer kanadischen Urkunde zweifelt.
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Antwort #47 - 19.08.2017 um 10:41:11
 
Danke, diese Erklärung hilft mir sehr.
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Antwort #48 - 19.08.2017 um 10:54:17
 
Noch was:
Melanny schrieb am 19.08.2017 um 10:26:39:
die im Wege der Amtshilfe gegen Kostenübernahmezusage gemacht werden könnte


Mit dieser Kostenübernahmezusage ist nicht deine Kostenübernahmezusage gemeint, sondern die Kostenübernahmezusage der Behörde, die die Amtshilfe beantragt.

D.h. deine Gemeinde muss der Botschaft die Kostenübernahmezusage geben, wenn diese auf die Amtshilfe zurückgreifen will. Nicht DU!

Wenn sie dich auf die Kostenübernahmezusage drängen wollen, dann verweise auf die Amtsermittlungspflicht der Meldebehörde aus dem Bundesmeldegesetz. Daraus folgt, dass du nicht Kostenträger sein kannst, sondern die Behörde muss es aus eigener Pflicht durchermitteln. Und wenn die Behörde meint, es wäre Amtshilfe notwendig, dann ist es in ihrem Pflichtenkreis und eben nicht in deinem Pflichtenkreis. Sie müssen selber die Kosten tragen.

Lass dich da bitte nicht veräppeln. Unterschreibe insbesondere nix was in die Richtung Kostenübernahme geht.
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Antwort #49 - 19.08.2017 um 12:28:17
 
Danke, habe alles verstanden.
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Antwort #50 - 20.08.2017 um 22:30:26
 
Melanny schrieb am 19.08.2017 um 10:26:39:
Es interessiert mich, weil im Telefonat das Wort "Kosten" gefallen ist. (Welche, danach habe ich nicht mehr gefragt, sondern nur, dass ich schriftliche Mitteilungen möchte.)


Hast du überhaupt schon mal einen schriftlchen Antrag (keine e-Mail) gestellt auf Änderung deines Familienstandes oder eine schriftliche Nachfrage? Grundsätzlich sollte man hier entweder schriftlch eine Entscheidung einfordern oder über eine Untätigkeitsklage gegenüber dem Meldeamt nachdenken. Spätestens wenn von deiner Seite die Lieferung der letzten Nachweise länger als drei Monate her ist.

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Antwort #51 - 20.08.2017 um 23:00:14
 
@Grisu1000 Den Antrag auf Änderung habe ich schriftlich gestellt.

Antwort kam auch schriftlich: Nachbeurkundung sei Pflicht. (Über die "kuriose" Begründung habe ich hier schon geschrieben.)

Habe wieder schriftlich geantwortet, dass dies nicht so ist.

Erst danach ist mir eingefallen, man kommt mit den Stempeln nicht klar und hat Apostille mit Legalisation durcheinandergebracht - diese Vermutung schickte ich per E-Mail hinterher, wie von @Petersburger empfohlen.

E-Mail an mich, nachdem alles von der Behörde zu deren Fachaufsicht ging: Ich solle noch die Registrierung der Ehe einreichen. Die mündliche Begründung fiel dann noch kurioser aus: Vergleich mit Dänemark und die Krönung: Ehe könnte ja auch vor einem Indianerhäuptling geschlossen worden sein. (so das Standesamt an die Meldebehörde und von dieser an mich weitergereicht)

Das mit der "Registered form", dass manche Behörden dieses Dokument wünschen, hatte mir die AV schon Anfang des Jahres gesagt. Außerdem haben wir auch auf deren Anraten es wegen des nicht sichtbaren Kreuzes (Familienstand meines Mannes vor der Ehe) auf der Fotokopie korrigieren lassen, um nicht in - so die AV - "in Erklärungsnot zu geraten".

Registrierung nachgereicht, natürlich legalisiert und übersetzt. Man wollte in einer Woche Bescheid geben - nach 2 Wochen habe ich dann doch einmal telefonisch nachgefragt - sei noch in Bearbeitung.

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« Zuletzt geändert: 20.08.2017 um 23:18:14 von Melanny »  
 
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Antwort #52 - 20.08.2017 um 23:19:00
 
Sorry, hier ging etwas mit dem Programm schief.

Bekomme das nicht weg. Mein Text hat sich merkwürdigerweise verdoppelt.
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« Zuletzt geändert: 20.08.2017 um 23:33:25 von Melanny »  
 
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Antwort #53 - 20.08.2017 um 23:20:23
 
@Grisu1000 Den Antrag auf Änderung habe ich schriftlich gestellt.

Antwort kam auch schriftlich: Nachbeurkundung sei Pflicht. (Über die "kuriose" Begründung habe ich hier schon geschrieben.)

Habe wieder schriftlich geantwortet, dass dies nicht so ist.

Erst danach ist mir eingefallen, man kommt mit den Stempeln nicht klar und hat Apostille mit Legalisation durcheinandergebracht - diese Vermutung schickte ich per E-Mail hinterher, wie von @Petersburger und @Aras empfohlen.

E-Mail an mich, nachdem alles von der Behörde zu deren Fachaufsicht ging: Ich solle noch die Registrierung der Ehe einreichen. Die mündliche Begründung fiel dann noch kurioser aus: Vergleich mit Dänemark und die Krönung: Ehe könnte ja auch vor einem Indianerhäuptling geschlossen worden sein. (so das Standesamt an die Meldebehörde und von dieser an mich mündlich weitergereicht)

Das mit der "Registered form", dass manche Behörden dieses Dokument wünschen, hatte mir die AV schon Anfang des Jahres gesagt. Außerdem haben wir auch auf deren Anraten es wegen des nicht sichtbaren Kreuzes (Familienstand meines Mannes vor der Ehe) auf der Fotokopie korrigieren lassen, um nicht in - so die AV - "in Erklärungsnot zu geraten".

Registrierung nachgereicht, natürlich legalisiert und übersetzt. Man wollte in einer Woche Bescheid geben - nach 2 Wochen habe ich dann doch einmal telefonisch nachgefragt - sei noch in Bearbeitung.


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« Zuletzt geändert: 20.08.2017 um 23:34:38 von Melanny »  
 
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Antwort #54 - 25.08.2017 um 12:51:16
 
Heute kam wieder ein Anruf der Einwohnermeldebehörde:

Familienstand wurde nach dem erneuten OK durch die Fachaufsicht, die den kanadischen Registriereintrag der Ehe "prüfen" sollte, auf "verheiratet" geändert.
Auch beim Finanzamt ist es gemeldet.
Die Urkunden wurden als echt anerkannt.
Den Einwänden der Standesbeamtin konnte man nicht Folge leisten.

Happy day für mich.

Danke an alle Helfer. Melanny
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Antwort #55 - 28.08.2017 um 16:01:41
 
Freut mich das alles geklappt hat.

Zu Dokumentationszwecke möchte ich hier noch den Textvorschlag hier posten, den ich Melanny per PN geschickt hatte.

Zitat:
Sehr geehrter Herr X,

mir ist nicht bekannt, dass es irgendeine Pflicht gäbe, eine ausländische Eheschließung nachzubeurkunden, damit diese dann in die deutschen Melderegister eingetragen werden kann. In § 35 PStG wird den Ehegatten die Möglichkeit eröffnet, eine ausländische Eheschließung in deutsche Register nachzubeurkunden. Die Antragsbefugnis liegt beim Ehepaar, wobei einer der beiden Ehegatten Deutscher sein muss. Wenn es eine melderechtliche Pflicht gäbe, Ehen zu registrieren, damit im Melderegister Eheschließungen anerkannt werden, dann müsste es auch für Ausländer die Möglichkeit und die Pflicht zur Nachbeurkundung geben. Eine solche Möglichkeit und Pflicht für Ausländer ist nicht ersichtlich. Auch eine Pflicht für Deutsche ist nicht ersichtlich.

Insbesondere können Sie von uns als Meldebehörde keine Beantragung der Nachbeurkundung verlangen, § 25 BMG ("enumeratio ergo limitatio").

Vielmehr werden ausländische Eheschließungen von der deutschen Rechtsordnung ohne Anerkennungsverfahren anerkannt. Siehe die in diesem Brief beigelegten Ausführungen von der Website des Auswärtigen Amtes.

Vielmehr haben wir bereits die kanadische Eheurkunde mit den notwendigen Beglaubigungs- und Legalisierungsvermerken beigebracht, welche dadurch gemäß §  438 II ZPO den Echtheitsbeweis in sich trägt und von Behörden anerkannt werden muss.

Aus möglichen Beratungsgesprächen mit dem Standesamt ist für mich keine rechtlich verbindliche Pflicht entstanden auch tatsächlich irgendwelche Anträge zu stellen. Zumal es keinerlei Gespräche bezüglich einer Nachbeurkundung der Ehe mit dem Standesamt gab.

Ihre Forderung nach einer Nachbeurkundung der Eheschließung entbehrt somit jedweder Rechtsgrundlage.

Es mag sein, dass es ggf. eine Entlastung für Sie darstellt, wenn jemand anderes die Urkunden beurteilt, d.h. den Sachverhalt aufklärt und feststellt. Die Sachverhaltsaufklärung bei unrichtigen und unvollständigen Einträgen im Melderegister liegt bei der Meldebehörde und stellt eine Amtspflicht dar, §§ 6 I 1, 6 III 1. Var. BMG. Da ich den Antrag bei Ihnen, dem Einwohnermeldeamt, gestellt habe, können und müssen Sie somit eigene (finanzielle/zeitliche/etc.) Ressourcen aufwenden und dürfen mich nicht auf andere Ämter verweisen. So kann ihrerseits bspw. das Standesamt im Rahmen der Amtshilfe eigenverantwortlich intern hinzugezogen werden und über die Echtheit der Eheurkunde befragt werden. Oder bspw. die Deutsche Botschaft in Kanada konsultiert und die Echtheit des Legalisierungsvermerkes erfragt werden. Oder oder oder...

Ich bestehe auf eine zeitnahe und - bei Ablehnung -  ausführlich begründete Bescheidung meines/unseres Antrags. Die Begründung sollte die von mir hier und vorher und ggf. später angebrachten Argumente rechtsförmig beantworten und zur Selbstvergewisserung ihrerseits das Recht auch korrekt angewendet zu haben dienen. Falls Sie weitere Nachweise benötigen, dann sollten diese Forderungen nach Nachweise ausführlich begründet sein. Ich erinnere Sie vorsorglich an das Gebot der Datensparsamkeit, § 2 IV BMG.

Mit freundlichen Grüßen

X Y


Dazu noch diese Seite ausgedruckt und dem Schreiben beilegen.

http://m.konsularinfo.diplo.de/Vertretung/konsularinfo/de/03/Ehe/Eheschliessung/...
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Antwort #56 - 28.08.2017 um 16:56:07
 
Ich hatte auf  § 34 PStG gewechselt, weil in § 35 Lebenspartnerschaften genannt sind.

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Antwort #57 - 28.08.2017 um 17:10:07
 
Ja stimmt. Sehr gut. Immer die angegebenen Paragraphen prüfen.
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