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Legalisierung (Gelesen: 20.844 mal)
Melanny
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Antwort #45 - 19.08.2017 um 10:26:39
 
Habe den akuellen Beitrag "Heirat in Dänemark" gelesen und damit auch @grisus1000 Beitrag über Nichtbescheinigung der inhaltlichen Richtigkeit einer Urkunde bei einer Apostille. Bei mir musste legalisiert werden (mit Vorbeglaubigung).

Im Stempel steht:
Bestätigung der Echtheit der Unterschrift, Behörde und Stempel.

dann folgt:

a) Mit dieser Legalisation ist keine Bestätigung der Zuständigkeit des Ausstellers zur Aufnahme, der landesüblichen gesetzlichen Form und der inhaltlichen Richtigkeit der zugrunde liegenden ausländischen Urkunde verbunden.

b) Anfrage auf Legalisation im weiteren Sinne, d.h. gemäß § 13 Abs.4 KonsularG, und die Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit, die im Wege der Amtshilfe gegen Kostenübernahmezusage gemacht werden könnte, erscheinen als nicht zweckdienlich.

Was bedeutet die Aussage in b?

Es interessiert mich, weil im Telefonat das Wort "Kosten" gefallen ist. (Welche, danach habe ich nicht mehr gefragt, sondern nur, dass ich schriftliche Mitteilungen möchte.)

Danke. Melanny
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Antwort #46 - 19.08.2017 um 10:37:42
 
Das bedeutet, dass nach Meinung des Konsulates die Urkunde auch inhaltliche Richtigkeit besitzt ohne es entsprechend bestätigen zu können. Bei einer Überprüfung der Urkunde auf inhaltliche Richtigkeit müsste das Standesamt schon stark begründen warum die inhaltliche Richtigkeit nicht gegeben sei, damit die Auslandsvertretung in Kanada ernsthaft anfängt die Urkunde zu überprüfen.

Du darfst nicht vergessen, dass Vertrauensanwaltliche Prüfungen nur in Staaten mit unsicherem Urkundenwesen gibt. D.h. man vertraut nicht mal den Aufsichtsbehörden auf Ministerialebene, da diese potentiell auch korrupt sind. Wenn das Konsulat in Kanada die inhaltliche Überprüfung anleiert, dann wird es wohl eher darauf hinauslaufen, dass es das kanadische Außenministerium anschreiben wird und die Überprüfung der Urkunde erbitten wird. Und dann werden die Kanadier natürlich fragen warum man an einer kanadischen Urkunde zweifelt.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #47 - 19.08.2017 um 10:41:11
 
Danke, diese Erklärung hilft mir sehr.
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Antwort #48 - 19.08.2017 um 10:54:17
 
Noch was:
Melanny schrieb am 19.08.2017 um 10:26:39:
die im Wege der Amtshilfe gegen Kostenübernahmezusage gemacht werden könnte


Mit dieser Kostenübernahmezusage ist nicht deine Kostenübernahmezusage gemeint, sondern die Kostenübernahmezusage der Behörde, die die Amtshilfe beantragt.

D.h. deine Gemeinde muss der Botschaft die Kostenübernahmezusage geben, wenn diese auf die Amtshilfe zurückgreifen will. Nicht DU!

Wenn sie dich auf die Kostenübernahmezusage drängen wollen, dann verweise auf die Amtsermittlungspflicht der Meldebehörde aus dem Bundesmeldegesetz. Daraus folgt, dass du nicht Kostenträger sein kannst, sondern die Behörde muss es aus eigener Pflicht durchermitteln. Und wenn die Behörde meint, es wäre Amtshilfe notwendig, dann ist es in ihrem Pflichtenkreis und eben nicht in deinem Pflichtenkreis. Sie müssen selber die Kosten tragen.

Lass dich da bitte nicht veräppeln. Unterschreibe insbesondere nix was in die Richtung Kostenübernahme geht.
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Antwort #49 - 19.08.2017 um 12:28:17
 
Danke, habe alles verstanden.
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Antwort #50 - 20.08.2017 um 22:30:26
 
Melanny schrieb am 19.08.2017 um 10:26:39:
Es interessiert mich, weil im Telefonat das Wort "Kosten" gefallen ist. (Welche, danach habe ich nicht mehr gefragt, sondern nur, dass ich schriftliche Mitteilungen möchte.)


Hast du überhaupt schon mal einen schriftlchen Antrag (keine e-Mail) gestellt auf Änderung deines Familienstandes oder eine schriftliche Nachfrage? Grundsätzlich sollte man hier entweder schriftlch eine Entscheidung einfordern oder über eine Untätigkeitsklage gegenüber dem Meldeamt nachdenken. Spätestens wenn von deiner Seite die Lieferung der letzten Nachweise länger als drei Monate her ist.

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Antwort #51 - 20.08.2017 um 23:00:14
 
@Grisu1000 Den Antrag auf Änderung habe ich schriftlich gestellt.

Antwort kam auch schriftlich: Nachbeurkundung sei Pflicht. (Über die "kuriose" Begründung habe ich hier schon geschrieben.)

Habe wieder schriftlich geantwortet, dass dies nicht so ist.

Erst danach ist mir eingefallen, man kommt mit den Stempeln nicht klar und hat Apostille mit Legalisation durcheinandergebracht - diese Vermutung schickte ich per E-Mail hinterher, wie von @Petersburger empfohlen.

E-Mail an mich, nachdem alles von der Behörde zu deren Fachaufsicht ging: Ich solle noch die Registrierung der Ehe einreichen. Die mündliche Begründung fiel dann noch kurioser aus: Vergleich mit Dänemark und die Krönung: Ehe könnte ja auch vor einem Indianerhäuptling geschlossen worden sein. (so das Standesamt an die Meldebehörde und von dieser an mich weitergereicht)

Das mit der "Registered form", dass manche Behörden dieses Dokument wünschen, hatte mir die AV schon Anfang des Jahres gesagt. Außerdem haben wir auch auf deren Anraten es wegen des nicht sichtbaren Kreuzes (Familienstand meines Mannes vor der Ehe) auf der Fotokopie korrigieren lassen, um nicht in - so die AV - "in Erklärungsnot zu geraten".

Registrierung nachgereicht, natürlich legalisiert und übersetzt. Man wollte in einer Woche Bescheid geben - nach 2 Wochen habe ich dann doch einmal telefonisch nachgefragt - sei noch in Bearbeitung.

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« Zuletzt geändert: 20.08.2017 um 23:18:14 von Melanny »  
 
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Antwort #52 - 20.08.2017 um 23:19:00
 
Sorry, hier ging etwas mit dem Programm schief.

Bekomme das nicht weg. Mein Text hat sich merkwürdigerweise verdoppelt.
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« Zuletzt geändert: 20.08.2017 um 23:33:25 von Melanny »  
 
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Antwort #53 - 20.08.2017 um 23:20:23
 
@Grisu1000 Den Antrag auf Änderung habe ich schriftlich gestellt.

Antwort kam auch schriftlich: Nachbeurkundung sei Pflicht. (Über die "kuriose" Begründung habe ich hier schon geschrieben.)

Habe wieder schriftlich geantwortet, dass dies nicht so ist.

Erst danach ist mir eingefallen, man kommt mit den Stempeln nicht klar und hat Apostille mit Legalisation durcheinandergebracht - diese Vermutung schickte ich per E-Mail hinterher, wie von @Petersburger und @Aras empfohlen.

E-Mail an mich, nachdem alles von der Behörde zu deren Fachaufsicht ging: Ich solle noch die Registrierung der Ehe einreichen. Die mündliche Begründung fiel dann noch kurioser aus: Vergleich mit Dänemark und die Krönung: Ehe könnte ja auch vor einem Indianerhäuptling geschlossen worden sein. (so das Standesamt an die Meldebehörde und von dieser an mich mündlich weitergereicht)

Das mit der "Registered form", dass manche Behörden dieses Dokument wünschen, hatte mir die AV schon Anfang des Jahres gesagt. Außerdem haben wir auch auf deren Anraten es wegen des nicht sichtbaren Kreuzes (Familienstand meines Mannes vor der Ehe) auf der Fotokopie korrigieren lassen, um nicht in - so die AV - "in Erklärungsnot zu geraten".

Registrierung nachgereicht, natürlich legalisiert und übersetzt. Man wollte in einer Woche Bescheid geben - nach 2 Wochen habe ich dann doch einmal telefonisch nachgefragt - sei noch in Bearbeitung.


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« Zuletzt geändert: 20.08.2017 um 23:34:38 von Melanny »  
 
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Antwort #54 - 25.08.2017 um 12:51:16
 
Heute kam wieder ein Anruf der Einwohnermeldebehörde:

Familienstand wurde nach dem erneuten OK durch die Fachaufsicht, die den kanadischen Registriereintrag der Ehe "prüfen" sollte, auf "verheiratet" geändert.
Auch beim Finanzamt ist es gemeldet.
Die Urkunden wurden als echt anerkannt.
Den Einwänden der Standesbeamtin konnte man nicht Folge leisten.

Happy day für mich.

Danke an alle Helfer. Melanny
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Antwort #55 - 28.08.2017 um 16:01:41
 
Freut mich das alles geklappt hat.

Zu Dokumentationszwecke möchte ich hier noch den Textvorschlag hier posten, den ich Melanny per PN geschickt hatte.

Zitat:
Sehr geehrter Herr X,

mir ist nicht bekannt, dass es irgendeine Pflicht gäbe, eine ausländische Eheschließung nachzubeurkunden, damit diese dann in die deutschen Melderegister eingetragen werden kann. In § 35 PStG wird den Ehegatten die Möglichkeit eröffnet, eine ausländische Eheschließung in deutsche Register nachzubeurkunden. Die Antragsbefugnis liegt beim Ehepaar, wobei einer der beiden Ehegatten Deutscher sein muss. Wenn es eine melderechtliche Pflicht gäbe, Ehen zu registrieren, damit im Melderegister Eheschließungen anerkannt werden, dann müsste es auch für Ausländer die Möglichkeit und die Pflicht zur Nachbeurkundung geben. Eine solche Möglichkeit und Pflicht für Ausländer ist nicht ersichtlich. Auch eine Pflicht für Deutsche ist nicht ersichtlich.

Insbesondere können Sie von uns als Meldebehörde keine Beantragung der Nachbeurkundung verlangen, § 25 BMG ("enumeratio ergo limitatio").

Vielmehr werden ausländische Eheschließungen von der deutschen Rechtsordnung ohne Anerkennungsverfahren anerkannt. Siehe die in diesem Brief beigelegten Ausführungen von der Website des Auswärtigen Amtes.

Vielmehr haben wir bereits die kanadische Eheurkunde mit den notwendigen Beglaubigungs- und Legalisierungsvermerken beigebracht, welche dadurch gemäß §  438 II ZPO den Echtheitsbeweis in sich trägt und von Behörden anerkannt werden muss.

Aus möglichen Beratungsgesprächen mit dem Standesamt ist für mich keine rechtlich verbindliche Pflicht entstanden auch tatsächlich irgendwelche Anträge zu stellen. Zumal es keinerlei Gespräche bezüglich einer Nachbeurkundung der Ehe mit dem Standesamt gab.

Ihre Forderung nach einer Nachbeurkundung der Eheschließung entbehrt somit jedweder Rechtsgrundlage.

Es mag sein, dass es ggf. eine Entlastung für Sie darstellt, wenn jemand anderes die Urkunden beurteilt, d.h. den Sachverhalt aufklärt und feststellt. Die Sachverhaltsaufklärung bei unrichtigen und unvollständigen Einträgen im Melderegister liegt bei der Meldebehörde und stellt eine Amtspflicht dar, §§ 6 I 1, 6 III 1. Var. BMG. Da ich den Antrag bei Ihnen, dem Einwohnermeldeamt, gestellt habe, können und müssen Sie somit eigene (finanzielle/zeitliche/etc.) Ressourcen aufwenden und dürfen mich nicht auf andere Ämter verweisen. So kann ihrerseits bspw. das Standesamt im Rahmen der Amtshilfe eigenverantwortlich intern hinzugezogen werden und über die Echtheit der Eheurkunde befragt werden. Oder bspw. die Deutsche Botschaft in Kanada konsultiert und die Echtheit des Legalisierungsvermerkes erfragt werden. Oder oder oder...

Ich bestehe auf eine zeitnahe und - bei Ablehnung -  ausführlich begründete Bescheidung meines/unseres Antrags. Die Begründung sollte die von mir hier und vorher und ggf. später angebrachten Argumente rechtsförmig beantworten und zur Selbstvergewisserung ihrerseits das Recht auch korrekt angewendet zu haben dienen. Falls Sie weitere Nachweise benötigen, dann sollten diese Forderungen nach Nachweise ausführlich begründet sein. Ich erinnere Sie vorsorglich an das Gebot der Datensparsamkeit, § 2 IV BMG.

Mit freundlichen Grüßen

X Y


Dazu noch diese Seite ausgedruckt und dem Schreiben beilegen.

http://m.konsularinfo.diplo.de/Vertretung/konsularinfo/de/03/Ehe/Eheschliessung/...
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Antwort #56 - 28.08.2017 um 16:56:07
 
Ich hatte auf  § 34 PStG gewechselt, weil in § 35 Lebenspartnerschaften genannt sind.

Melanny
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Antwort #57 - 28.08.2017 um 17:10:07
 
Ja stimmt. Sehr gut. Immer die angegebenen Paragraphen prüfen.
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