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Legalisierung (Gelesen: 22.861 mal)
Melanny
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08.03.2017 um 21:10:35
 
Hallo,

ich habe mich zwecks Übersetzung von Urkunden kundig machen wollen und habe aus versehen den Link nicht meines, aber den eines anderen Bundeslandes angeklickt - Justiz Bayern, OLG.

Da las ich: (aktualisiert 02.02.2017)
Mehrere Staaten haben zur Vereinfachung der Überbeglaubigung durch Legalisation das Haager Übereinkommen vom 05.10.1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunde von der Legalisation geschlossen. An die Stelle der Legalisation tritt zwischen den Vertragsstaaten gem. Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens die Apostille. Sie wird von der zuständigen Behörde des Staates erteilt, der die Urkunde erstellt hat. Nach Art. 5 Abs. 2 des Übereinkommens bezeugt die Apostille eine widerlegbare Vermutung für die Echtheit der Urkunde.
Unabhängig hiervon werden weder Legalisation noch Apostille benötigt für Urkunden aus folgenden Staaten:
Sämtliche Länder der europäischen Gemeinschaft
Türkei, Schweiz, USA, Kanada, Australien, Neuseeland


Mein Bundesland: Legalisierung verlangt (Stand: 2008)

Gibt es eine generelle Neureglung für die alle Bundesländer oder regeln das die Länder einzeln?

Wir müssen nämlich noch eine Urkunde legalisieren lassen (oder nun auch nicht?)
Die Botschaft hatte sie leider un-legalisiert zurückgeschickt, weil mein Mann nicht die entsprechende Geldsumme per Scheck mitgeschickt hatte. Er hatte übersehen, dass verschiedene Urkunden verschiedene Preise haben.
Wir wollten dies demnächst nachholen, aber vielleicht ist es gar nicht mehr nötig.

Oder habe ich etwas falsch interpretiert?

Nachtrag für die Eiligen:
Auch in anderen Ländern geht nicht alles schnell. Heiratsurkunde beantragen - vorbeglaubigen - legalisieren, das dauerte ,zwar problemlos, doch immerhin knapp 5 Monate. Die Zeiten waren aber in etwa so im Voraus nachzulesen gewesen.
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Antwort #1 - 08.03.2017 um 21:25:23
 
Zivilrecht und internationale Verträge liegen in der Kompetenz des Bundes. Nur das Bundesministerium des Inneren erlässt Verwaltungsanweisungen die besagen welche Urkunden aus welchen Ländern Legalisation oder Apostille als Echtheitsnachweis haben. Wenn dann sagt dir also das BMi verbindlich ob es eine generelle Befreiung gibt oder nicht. Wenn aber die Botschaft Legalisationen vornimmt dann spricht das nicht eine Befreiung von der Legalisation.

Wenn das OLG Bamberg für Kanada verzichtet, dann ist das nur für sie selber . Andere Behörden sind daran nicht gebunden.

Also Legalisation würde ich durchführen.

PS: Glückwunsch zur Eheschließung
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #2 - 08.03.2017 um 22:59:18
 
Danke.
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Antwort #3 - 18.03.2017 um 12:21:40
 
Hallo,
unsere wichtigsten Dokumente sind fertig. Heiratsurkunde, dazugehöriger Registerauszug, Geburtsurkunde meines Mannes  - alles von der deutschen AV legalisiert.
Mein Mann bringt die Dokumente (Urlaub) mit. Anfang Juli werden sie übersetzt werden, Termin ist vereinbart.
Wir wollten während seines Urlaubs eine Namenserklärung abgeben, da dies nur gemeinsam möglich ist. Ebenfalls geht es darum, mich im Meldeamt als "verheiratet" registrieren zu lassen.

Standesamt / Namenserklärung:
Ich war letzte Woche dort, vorerst mit den  gescannten Dokumenten. Die brauchte ich nicht, denn man sagte kurz und bündig: ohne Nachbeurkundung, keine Namensänderung.

Meldeamt / Familienstand: Ich fragte nach den benötigten Unterlagen. Das seien Heiratsurkunde, Geburtsurkunden. Ich zeigte die vorerst vorhandenen Unterlagen. Die ausländische Geburtsurkunde wurde als i.O. befunden - (natürlich dann im Original mit allem Drum und Dran)

Heiratsurkunde: nein, weil sie zu "kurz ist", kein Geburtsort (nur Land - bei mir, bzw. Provinz- bei meinem Mann, keine Angaben unserer Eltern). Es handelt sich nicht um eine sogenannte Bescheinigung nach der Hochzeit, sondern um die HU nach vorgenommener Registrierung.
Gut, das konnte ich noch nachvollziehen, aber Folgendes nicht mehr.

zugehöriger Registerauszug:  auch ein "Nein", trotz der Angaben, die nicht in der offiziellen HU stehen. Bemängelt wurden in diesem Dokument:

1. das Wort "Marriage Licence", obwohl dabei steht: "and Registration of the Marriage".

2. "place of residence before marriage": Es wird bemängelt, dass bei meiner Angabe, die Anschrift meines Mannes steht. Meine Anschrift war nicht gefragt, sondern die, wo ich mich vor der Hochzeit aufhalte bzw. aufhielt.

3. Des weiteren wurde in diesem Dokument bemängelt, dass nur der Mädchenname meiner Mutter angegeben ist, obwohl es nur so bei der Ausfüllung des Formulars verlangt wird.

Auf Grund dieser "Fehler", würde man ohne Nachbeurkundung, die wir gar nicht wollen, keine Änderung meines Familienstandes vornehmen.
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Antwort #4 - 18.03.2017 um 14:56:40
 
Lasst das Standesamt einfach links liegen. Geht zum Notar und macht dort die Namenserklärung und dann direkt zum Einwohnermeldeamt und ggf. Schriftlichen Antrag etc.
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Antwort #5 - 18.03.2017 um 15:56:26
 
Namenserklärung vor einem Notar.

Die Erklärung ist das eine, die Änderung das andere.

Ich war der Annahme, dass die Angelegenheit standesamtlich "schneller" machbar wäre, einfach aus dem Grund: Was das Standesamt erledigt hat,   wird vom Einwohnermeldeamt "anerkannt", denn
neuer Name, heißt - neue Ausweispapiere.

Mein Personalausweis wird bald ungültig, deshalb wollte ich den neuen mit neuem Namen beantragen.

Wie das Amt auf eine notarielle Erklärung regiert, kann man nicht wissen - vielleicht mit längerer Wartezeit, möglicherweise zu kurz für einen neuen Reisepass.

Ich denke, ich schiebe die Namensänderung nach hinten, Anfang Oktober habe ich meinen Flug gebucht, der Pass ist noch knapp 4 Jahre gültig.

Die Änderung des Familienstandes werde ich schriftlich stellen, wenn alles übersetzt wurde. Ich werde jedoch lediglich beglaubigte Kopien unserer Dokumente beilegen bzw. den schriftlichen Antrag  persönlich abgeben, so dass ich auch die Originaldokumente vorzeigen kann.

Das dürfte wohl so machbar sein?
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Antwort #6 - 18.03.2017 um 16:26:37
 
So ganz verstehe ich diesen ganzen Aufwand nicht, bei uns bzw. meiner Frau lief das viel einfacher ab.

Nach der Eheschließung (im Ausland) hat meine Frau bei der Passbehörde erklärt, dass sie nunmehr den Namen ihres Ehemannes tragen wolle. Daraufhin wurde hinten im Pass ein Stempel angebracht, der darauf hinwies, dass sie ab xx.xx.xxxx den Namen ABC trägt.

Bei der Nachregistrierung der Ehe beim Standesamt in Deutschland wurde sie nochmals gefragt, welchen Namen sie tragen wolle. Sie erklärte, dass sie meinen Familiennamen tragen wolle und das war's. Der neue Familienname wurde bei der  Neuausstellung ihres Passes beim Konsulat problemlos übernommen.
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Antwort #7 - 18.03.2017 um 16:54:35
 
Melanny schrieb am 18.03.2017 um 12:21:40:
Auf Grund dieser "Fehler", würde man ohne Nachbeurkundung, die wir gar nicht wollen, keine Änderung meines Familienstandes vornehmen. 


Und was spricht gegen eine Nachregistrierung (ausser die Kosten)? Einmal nimmt man die Mühen auf sich und dann ist es ein Leben lang gut. Spätesten bei Geburt eines Kindes habt ihr vom Standesamt dann das gleiche Problem.
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Melanny
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Antwort #8 - 18.03.2017 um 17:14:27
 
@grisu 1000

Geburtsurkunden: Es wird keine geben - ich 61, er 64 Zwinkernd
Finanzamt/Steuerrückzahlungen: wird nicht so überragend sein
Sozialleistungen: Wir können von unserem Einkommen leben.
Krankenkasse: Es reicht die Eheurkunde
Erbe meinerseits: notariell schon seit langem geregelt - nicht mehr änderbar


Ich sehe keine Vorteile einer Nachbeurkundung.


@Saxonicus
Ich (wir)habe(n) keine Namenserklärung bei der Eheschließung (2016) abgeben können.
Es kann nur in DL nachgeholt werden. Das möchte ich (wir) gern, aber ohne Nachregistrierung/Nachbeurkundung. Ich möchte lediglich den Namen meines Ehemannes annehmen.

Nun erscheint mir die Zeit etwas knapp zwischen einer gemeinsamen Erklärung im Juli , da zu Besuch bei mir ist, und der Ausstellung eines neuen Passes, um ihn im Oktober  besuchen zu können.
Dann lieber den Flug und den Rest verschieben.
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Antwort #9 - 18.03.2017 um 18:16:56
 
Es ist keine Nachbeurkundung der Eheschließung notwendig um eine wirksame Namenserklärung abzugeben. was macht denn das Standesamt wenn jemand eine Namenserklärung aufgrund einer Einbürgerung oder nach einer Scheidung macht? Das einzige was das Standesamt machen kann ist eine inzidente Prüfung der materiellen Eheschließung. Also das gleiche wie bei einer Nachbeurkundung nur ohne Nachbeurkundung. Und da reicht es nicht aus angebliche fehlerhafte Formalitäten anzuführen um eine materiell-rechtliche Überprüfung der Eheschließung negativ zu bescheiden.

Darum würde ich den Weg über den Notar gehen. Der schickt dann die Erklärung ans Standesamt und dann rotieren die wahrscheinlich weil es jaaaaa gaaarnicht möglich ist und hast du nicht gesehen. Ist aber deren Problem und nicht mehr eures.
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Antwort #10 - 18.03.2017 um 23:43:10
 
Melanny schrieb am 18.03.2017 um 17:14:27:
Geburtsurkunden: Es wird keine geben - ich 61, er 64

Standesämter gibt es in Deutschland seit fast 150 Jahren und seit dieser Zeit werden Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle dort akribisch registriert. Es dürfte somit nicht allzu schwer sein, eine Urkunde neu ausstellen zu lassen, über eine Geburt die gerade mal 64 Jahre zurückliegt.

Warum sollte das nicht möglich sein ?

Ich habe mir im Rahmen meiner Familienforschung Auszüge aus Geburts- uns Sterberegistern ausstellen lassen - allerdings aus Kirchenbüchern, weil es damals noch keine Standesämter gab - die zehn mal so alt waren.
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Antwort #11 - 18.03.2017 um 23:55:53
 
Sie meint damit, dass sie als über 60 Jährige keine Kinder mehr gebären wird und darum auch in Zukunft keine Kinder Probleme mit der Geburtsurkunde haben werden.
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Antwort #12 - 19.03.2017 um 00:00:39
 
Aras schrieb am 18.03.2017 um 18:16:56:
Und da reicht es nicht aus angebliche fehlerhafte Formalitäten anzuführen um eine materiell-rechtliche Überprüfung der Eheschließung negativ zu bescheiden.


Scheinbar gibt es ja Unstimmigkeitn in den Papieren. Wenn das Standesamt nun die Meldestelle darüber informiert ist eine Namenserklärung vor dem Notar nichts Wert. Die Meldestell wird sich ggf. weigern irgendeine Veränderung vorzunehmen und erst ein Gutachten des Standesamtes abwarten (also eine komplette Überprüfung der Urkunden ohne Nachregistrierung)

Das muss nicht so kommen kann aber.

Also sollte man es gleich von sich aus richtig machen und die Ehe in solch eine Fall Nachbeurkunden, dann sind im deutschen Rechtsraum die Unstimmigkeiten vom Tisch. Drum sehe ich die Forderung des Standesamte eher als Hinweis wie man die Sache schnell regelt.

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Antwort #13 - 19.03.2017 um 00:04:51
 
Welche Unstimmigkeiten bitte? Der Standesbeamte kann schlicht nicht lesen.
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Antwort #14 - 19.03.2017 um 00:39:31
 
@Saxonicus

Da gab es ein kleines Missverständnis.

Ich reagierte auf grisu 1000, welcher schrieb, die Nachbeurkundung sei von Vorteil wegen eventueller Geburtsurkunden für gemeinsame Kinder und ich meinte: Solche Urkunden werden in unserem Fall wegen des Alters nicht mehr ausgestellt werden müssen.

Sorry, mein Fehler. Ich hatte mich nicht klar genug ausgedrückt.

@Aras
Über Deinen Vorschlag werden wir nachdenken. Vor meinem Flug lasse ich alles beim Alten - das gibt mir Passsicherheit.

Meine Freundin riet mir heute bei ihrem Besuch: Ich solle damit warten, bis ich in 2 Jahren aus dem Arbeitsleben ausgeschieden sein werde, meine Rentenbeantragung erledigt und eine Versicherung beendet sein wird. Das bringt weniger Ummeldungen.

Trotzdem, danke für den Rat.

Von der notariellen Möglichkeit hatte ich irgendwann einmal gelesen, dachte jedoch, dass man danach selbst wieder zum Standesamt muss.
Aber es stimmt, alles, was ich bisher notariell habe erledigen lassen, wurde vom Notar den entsprechenden Stellen zugeschickt.

Es wäre ja einfacher den Nachnamen zu behalten. Aus bestimmten persönlichen Gründen möchte ich es nicht. Ich hatte mich schon entschieden, meinen Geburtsnamen wieder anzunehmen, aber, als das Thema Hochzeit aktuell wurde, sein gelassen.

Nachtrag:
Ich war etwas langsam.

Unsere Dokumente entsprechen der Form. Sie wurden ausgefüllt, wie es in Kanada üblich ist, sie wurden registriert, wie es dort üblich ist. Sie sind so, wie sie auch kanadische Ehepaare erhalten.

Die echte HU ist nur in dieser Form erhältlich (mit Registriernummer) und der vollständige Registerausdruck enthält die Angaben unserer Eltern: deren Namen, Geburtsort und Land. Der einzige Unterschied: Der Registerauszug enthält nur die Mädchennamen der Mütter und diese finden sich auch auf den Geburtsurkunden wieder.

Weiterhin enthält er von uns beiden die exakten Geburtsdaten: Datum, Ort und Land.

Da sich das eine Dokument HU nennt, das andere Registerauszug, habe ich vor der Legalisation in der AV nachgefragt, welches von beiden wir benötigen. Mich hatte der Begriff "Long Form der HU mit Angabe der Eltern" verwirrt, die es ja nicht gibt. Antwort: Es sei im Grunde genommen egal. Beide werden legalisiert. (sind es nun) Beide Dokumente seien hier anerkannt. Allein die HU dürfte ausreichend sein - so die AV.

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« Zuletzt geändert: 19.03.2017 um 01:15:45 von Melanny »  
 
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