Auch nachdem i.F. der Umsetzung der EU Rückführungsrichtlinie die Wirkung einer Ausweisung/Abschiebung mittlerweile befristet werden muss, steht einer grundsätzlich mögliche Wiedereinreise in das Bundesgebiet in der Praxis häufig der Anspruch der
ABH auf Erstattung von Abschiebungskosten entgegen, die der Ausländer aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse im Herkunftsland zumeist nicht aufbringen kann.
Nachdem die Instanzengerichte in den Jahren zuvor mehrheitlich von einer Anwendbarkeit einer generellen vierjährigen Verjährungsfrist nach § 20 VwKostG ausgegangen waren, sofern die
ABH zur Kostenbeitreibung keinen Leistungsbescheid erlassen hatte, wurde diese Ansicht durch ein BGH Urteil 2014 aufgehoben (BVerwG 1 C 3.13). Demnach gilt als "lex spezialis" allein die sechsjährige Verjährungsfrist des § 70
AufenthG. In der Folge, und hierauf kommt es an, wird der Fristablauf unterbrochen so lange sich der Betroffene im Ausland befindet. Mit anderen Worten, es geht nicht um sechs vs. vier Jahre, vielmehr dürfte in vielen Fällen eine Verjährung in der Praxis faktisch schlicht nie eintreten.
Dass dieses vor dem Hintergrund des Rechtsstaatsprinzips nicht ganz unproblematisch ist, hat indes auch der BGH erkannt und darauf hingewiesen, dass "die der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden verpflichtete Behörde gehalten (ist), Ansprüche (...) geltend zu machen, sobald dies möglich ist". "Macht Sie hiervon keinen Gebrauch, kommt auch der Rückgriff auf den Gedanken der Verwirkung in Betracht."
Mich würde interessieren, ob es zu einer möglichen "Verwirkung" schon praktische Erfahrungen gibt oder umgekehrt, ob es sich hierbei letztendlich um eine reines "Feigenblatt-Argument", welches in der Rechtspraxis kaum umsetzbar ist handelt.
Vorab schon mal vielen Dank für Euer Feedback!