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Leistungen nach AsylbGL (Gelesen: 5.458 mal)
ppgerman
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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22.02.2017 um 14:10:38
 
Hallo Zusammen, beim Leistungsbescheid eines Asylbewerbers (Duldung) steht folgendes. Ich verstehe die Kürzung nicht (-39,42 €):

Asyl laufende Leistungen nach § 4 AsylbLG: 0,00 €
Leistungen nach § 3 Abs. 1 Satz 8 AsylbLG: 135,00 €
abzgl. Kürzung Asyl laufende Hilfe § 6: -39,42 €

Könnte mir bitte jemand die Kürzung erklären? Der Asylbewerber wohnt in einem Männerwohnheim. Kann es sein, dass für die Leistungen des Männerwohnheims der Barbetrag gekürzt wird?

Im November 2016 hat er eine Bekleidungsbeihilfe von 114,00 Euro erhalten. Da wäre noch meine Frage, wie oft man das beantragen kann? Zweimal im Jahr wie im SGB XII für Frühjahr/Sommer und Herbst/Winter?

Ich danke Euch  Zwinkernd


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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 22.02.2017 um 14:19:14
 
Vielleicht hat er ja ein Darlehen bei der Behörde aufgenommen und muss es abzahlen?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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okatomy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 22.02.2017 um 14:31:06
 
Das kann vieles sein. Irgendeine Hilfe im Wert von monatlich 39,42 Euro wird Ihm offenbar bereits gewährt. (z.b. Sachleistung)

In anderen Fällen war das eine Monatskarte für den ÖPNV.
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #3 - 22.02.2017 um 14:40:23
 
Der Betroffene sollte erst mal in seinen Bescheid gucken.
Er könnte auch Widerspruch einlegen, dann kommt eine Begründung.
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KaGe
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Antwort #4 - 23.02.2017 um 07:55:17
 
ppgerman schrieb am 22.02.2017 um 14:10:38:
Zweimal im Jahr wie im SGB XII für Frühjahr/Sommer und Herbst/Winter?

Diese Beihilfen gibt es mW nicht mehr.
Es gibt seit 2005 den Regelbedarf im SGB XII, in dem solche Anschaffungen wie Bekleidung und Schuhe als monatlicher Kleinstanteil enthalten ist.

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traute
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #5 - 24.02.2017 um 06:56:26
 
Bei Asylbewerbern in einem Wohnheim wird ein Pauschalbetrag für Strom abgezogen. Das wird der Grund sein. Allerdings sind das meist nur 20 €.

Gibt es dort ein Catering? Dafür müssen die Flüchtlinge auch bezahlen.

Geld für Bekleidung gibt es nur einmal ganz am Anfang, danach nicht mehr.
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KaGe
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Antwort #6 - 24.02.2017 um 11:37:45
 
Solange Leistungen nach AsylbLG gewährt werden, gibt es keinen Abzug für Haushaltsenergie/Strom.
Das versuchen die Träger erst, nachdem ihre Bewohner Leistungen nach SGB II oder XII erhalten.
Hier haben die Bewohner von Wohnheimen/ GU nach ihrer Anerkennung 3 Monate Zeit zur Wohnungssuche, erst danach (wenn sie keine Wohnung finden) sollen sie für Haushaltsenergie von ihrem Regelbedarf einen Anteil zahlen.

Für den angefragten Bewohner mit Duldung können 39,42 keine pauschalen  Kosten für Energieverbrauch sein.

Man fragt am besten beim Sozialamt nach, wenn man im Bescheid die Begründung wirklich nicht findet.
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traute
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Antwort #7 - 24.02.2017 um 23:42:45
 
KaGe schrieb am 24.02.2017 um 11:37:45:
Solange Leistungen nach AsylbLG gewährt werden, gibt es keinen Abzug für Haushaltsenergie/Strom.


Das scheint dann wohl nicht bundeseinheitlich so sein. Ich habe Bescheide gesehen, in denen 20 € für Energiekosten abgezogen wurden.
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KaGe
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Antwort #8 - 25.02.2017 um 09:33:17
 
Im AsylbLG findet sich das nicht.
Nach meiner Kenntnis darf der Träger der Asylbewerberleistungen ( bei uns der Fachdienst Soziales/Sozialamt) die Energiekosten erst berechnen, wenn ein Regelbedarf geleistet wird. Der meist nach SGB II  oder SGB XII.
Dann versuchen hier die Fachdienste, nach 3 Monaten erfolgloser Wohnungssuche sog. Nutzungsvereinbarungen abzuschließen.

Witzig bis skandalös war hier im Kreis der Versuch, für 1 Bett/Person eine Energiepauschale von 60,- in die Vereinbarung zu setzen und nach Möglichkeit zur Unterschrift zu nötigen.
Damit hätte sich für eine 4köpfige Familie in einem Zimmerchen von 16 qm und Gemeinschaftsküsche und Gem.- Bad eine mtl. Pauschale von 240,- € ergeben.
Zum Glück bliebs beim Versuch...
Die Ablesung der Zähler pro Wohnung  durch ehrenamtliche Betreuer ergab dann:
mtl. etwa 20,- bis 24,- € für Haushaltsenergie;-)) --------- für eine Wohnung mit 6-8 Betten

Ein exakter Verbrauch von Haushaltsenergie in Höhe von 39,42 € müsste o.g. Fall ja auch durch einen Zähler nachgewiesen werden. Eine Pauschale kann das nicht sein.
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Aletheia
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Antwort #9 - 10.03.2017 um 23:19:00
 
traute schrieb am 24.02.2017 um 06:56:26:
Geld für Bekleidung gibt es nur einmal ganz am Anfang, danach nicht mehr.


Und dann auch nur für Mittellose,
die nicht mit Koffern oder per Flugzeug eingereist
oder sich vorher länger in einem EU-Land aufgehalten haben,
weil dann davon ausgegangen werden muss, dass die nötige Kleidung bei der Einreise nach Deutschland vorhanden war.
Auch wer bereits eine Saison hier überstanden hat, kann im nächsten Winter nicht nach Winterbekleidung fragen.
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KaGe
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Antwort #10 - 11.03.2017 um 09:56:17
 
Aletheia schrieb am 10.03.2017 um 23:19:00:
Auch wer bereits eine Saison hier überstanden hat

Das ist absolut nicht der Grund.
Bitte schau nochmal im EP nach, welche Frage hier gestellt wurde.
Vielleicht kannst du sie ja sachlich beantworten?
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gc
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #11 - 15.03.2017 um 09:40:51
 
Offensichtlich wurde hier nur Taschengeld für den Persönlichen Bedarf gewährt, das sind nach § 3 Abs 1 AsylbLG 135 Euros.

Ich würde Widerspruch einlegen, da § 6 AsylbLG definitiv nur zusätzliche Leistungen vorsieht, aber keinesfalls eine Kürzung!
Als Begründung reicht das, wenn der Bescheid keine weitere Angaben zum Kürzungsgrund enthält. Hier zu Rätseln ist nicht die Aufgabe des Antragstellers.

Eine Kürzung für eine Mietkaution oder sonstwie einen gewährten Vorschuss oder irrtümlich zuviel gezahlte Leistungen ist zwar denkbar, wäre mangels Rechtsgrundlage für eine solche Kürzung im AsylbLG aber rechtswidrig.

Erstausstattungen und ebenso auch der laufende Ergänzungsbedarf an Kleidung müssen nach § 3 Abs 1 bei Zahlung nur von Taschengeld in Unterkünften mit Vollverpflegung in der Tat zusätzlich gewährt werden, da der laufenden Ergänzungsbedarf  zwar im Regelsatz nicht aber auch im Taschengeld enthalten ist. Ebenso ist es mit Haushaltsenergie (Strom), ist zwar im Regelsatz aber nicht im Taschengeld enthalten. Beides rechtfertigt daher keinen Abzug. Denkbar wäre allenfalls ein ÖPNV Ticket, dafür wäre die Kürzung aber zu hoch, da der Anteil nach EVS bzw RBEG dafür deutlich niedriger ist, nur ca 25 Euros. Das wären aber auch alles Leistungen nach § 3 AsylbLG und nicht nach § 6!

Zum Anspruch nach AsylbLG siehe hier
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/asylblg/Leitfaden_AsylbLG.pdf

Zum Widerspruch usw. siehe hier
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Antragstellung.pdf
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Blaise
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Antwort #12 - 15.03.2017 um 17:25:01
 
gc schrieb am 15.03.2017 um 09:40:51:
Eine Kürzung für eine Mietkaution oder sonstwie einen gewährten Vorschuss oder irrtümlich zuviel gezahlte Leistungen ist zwar denkbar, wäre mangels Rechtsgrundlage für eine solche Kürzung im AsylbLG aber rechtswidrig.

Unbedingt die Sozialgerichte informieren. Die halten Kürzungen nach § 2 AsylbLG in Verbindung mit § 26 SGB XII für möglich ... aber nicht schimpfen, sind halt rechtliche Laien.
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Aus "Loriots Kommentare":
Nach den neuen Richtlinien betreffs Geschwindigkeitsbeschränkung für Beamte ist es untersagt, während der öffentlichen Verkehrszeiten den Amtsschimmel auf Trab zu bringen.
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Aletheia
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Antwort #13 - 30.03.2017 um 07:04:41
 
KaGe schrieb am 11.03.2017 um 09:56:17:
Bitte schau nochmal im EP nach, welche Frage hier gestellt wurde.
Vielleicht kannst du sie ja sachlich beantworten?

Das war die Antwort auf die Frage
ppgerman schrieb am 22.02.2017 um 14:10:38:

Da wäre noch meine Frage, wie oft man das beantragen kann?

Nämlich nicht mehr, weil man die einmalige Beihilfe zur Anschaffung der Bekleidung nach §6 AsylLG
ja nur  1) ein Mal
und nur 2) wenn man mittellos eingereist ist, erhält.

Die Frage  der Kürzung ist kaum zu beantworten, da §6 der "Dehnparagraph" ist, nach dem alles was nach den anderen §§ nicht geht, gewährt werden kann. Also kann es so ziemlich alles sein, da müsste ich schon hellsehen können.

Eine Kürzung wegen Überzahlung ist jedoch kaum denkbar, da diese i.d.R. nicht nach §6 abgewickelt wird,
sondern im Berechnungsbogen als "Rückrechnung" und im Bescheid als "Tilgung" ausgewiesen wird.

Wie bereits geraten, hilft da der Widerspruch, manchmal aber auch schon das bloße Nachfragen beim Sachbearbeiter.
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Antwort #14 - 30.03.2017 um 22:36:56
 
Die Bekleidungspauschale für erwachsene Männer beträgt 358€ und wird nur ein einziges Mal,
nach der Einreise,
nicht zwei Saisons später,
in zwei Teilen ausgezahlt: für den Winter 214,20 €,  für den Sommer 143,80 €.

D.h., wenn der Antragsteller immernoch mittellos ist, kann er ab dem 1.April noch den Sommerteil beantragen, sofern er diesen nicht bereits letztes Jahr erhalten hat. Eine Pauschale für die Winterbekleidung wird kein weiteres Mal gewährt.
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