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Einbürgerung für Akademiker (Gelesen: 5.849 mal)
Amin2014
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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06.02.2017 um 10:21:37
 
Hallo zusammen,

ich bin Marokkanischer Staatsbürger und habe mein Studium an der Hochschule absolviert und suche momentan einen Einstieg, bin auch verheiratet (Marokkanische Staatsbürgerin) und habe ein deutsches Kind.
Lebe seit 2003 in Deutschland und war immer immatrikuliert aber Studium erst ab 2012 erst genommen.
Ich würde gerne wissen wie ich mich einbürgern lassen kann:
Ich habe eine Nachricht an die zuständige Ausländerbehörde geschickt und diese Antwort kam heute :

die Zeit, die sie mit §16 Aufenthaltsgenehmigung hier in Deutschland verbracht haben, kann
leider nicht angerechnet werden. Somit haben Sie noch keine 8 Jahre Aufenthalt in Deutschland.
Mit der Beziehung von Hartz IV ist eine Einbürgerung nicht möglich, trotz Nebenjob.

Im Regelfall müssen Sie für die Einbürgerung folgende Voraussetzungen erfüllen:

-       Rechtmäßiger, ununterbrochener Daueraufenthalt im Bundesgebiet über mindestens 8 Jahre

-       Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (entsprechend der Stufe B1 des
         Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens)

-       Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung u. der Lebensverhältnisse in Deutschland

-       Ausreichendes Einkommen zur eigenständigen Sicherstellung des Lebensunterhalts

-       Aufgabe oder Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit

-       Keine Vorstrafen

-       Keine Anhaltspunkte verfassungsfeindlicher Betätigung

-       Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes.

Die Gebühr für die Einbürgerung beträgt 255,- € (bei miteinzubürgernden Kindern bis 16 Jahre 51,- €)

Also meine Fragen sind?
Warum zählt die Studienzeit nicht? oder zählt sie zur Hälfte?
Es gibt auch so eine Anspruchseinbürgerung oder so?
Hilft das deutsche Kind da auch?
Was benötige ich momentan ausser Einkommen?

Vielen Dank für eure Hilfen!
Liebe Grüsse
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Antwort #1 - 06.02.2017 um 10:40:40
 
Die Zeiten mit § 16 AE zählen als rechtmäßige ununterbrochene Aufenthaltszeit. Keine Ahnung warum die Behörde was anderes sagt.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #2 - 06.02.2017 um 10:41:10
 
Sehe da jetzt keinen Fehler in dem was man dir sagte.

Dem Deutschen Kind verdankst du offenbar schon seit längerem den Aufenthalt hier denn dein Studium hattest du ja über lange Zeit offenbar nicht so ernst genommen.

Vorteile in Bezug auf die Aufenthaltsdauer bis zur Einbürgerung brigt dir das Kind aber nicht.

Also du benötigst gesicherten LU für dich und deine Familie inklusive ggf. Unterhaltszahlungen an dein deutsches Kind ( oder ist es eurer gemeinsames Kind ? ) .

Und eben die 8 Jahre Aufenthalt.

Studentenzeit werden nicht immer angerechnet, dazu gibt es unterschiedliche Rechtsauffassungen. in Bayern und Sachsen z.b. werden sie nicht immer angerechnet:

Siehe:

http://www.info4alien.de/einbuergerung/themen/rm_aufenthalt.htm
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Antwort #3 - 06.02.2017 um 10:46:24
 
Okatomy

VGH München, Urteil v. 11.02.2015 – 5 B 14.2090

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2015-N-42872?hl=t...

Zitat:
Leitsatz:
1. Der Aufenthalt eines Ausländers im Bundesgebiet zur Absolvierung eines vollständigen Studiums kann ein rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG sein, auch wenn zur Durchführung des Studiums nur befristete Aufenthaltserlaubnisse nach § 16 Abs. 1 AufenthG erteilt worden sind. (amtlicher Leitsatz)


Man beachte die Rechtsmittelinstanz :BVerwG Leipzig Urteil vom 26.04.20161 C 9/15

Die Information auf der i4a Seite ist veraltet. Durch das BVerwG Urteil wurden auch letzte Zweifel ausgeräumt.
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Antwort #4 - 06.02.2017 um 11:03:23
 
Ich sehe da eher ein Urteil das genau diesen Einzelfall behandelt hat mit dem Leitsatz dass ein Aufenthalt zum Studium ein rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt sein kann (nicht muss).


Ich könnte mir durchaus vorstellen dass es in dem Fall von @Amin2014 kein gewöhnlicher Aufenthalt war, wenn er nur immatrikuliert war aber nicht ernsthaft studiert hat, was meinst du?
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Antwort #5 - 06.02.2017 um 11:12:30
 
Ich sehe das so, dass das Gesetz folgendes schreibt:

Zitat:
Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat


Man kann auch mit einer AE gemäß § 16 einen rechtmäßigen Aufenthalt haben. Nur zum Zeitpunkt der Einbürgerung muss man eine entsprechende einbürgerungsfähige AE haben.

Zitat:
-       Rechtmäßiger, ununterbrochener Daueraufenthalt im Bundesgebiet über mindestens 8 Jahre


Daueraufenthalt? Also NE?  Wozu dann § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 wo auch Aufenthaltserlaubnisse aufgezählt werden?

Ununterbrochen? Wozu dann § 12b StaG, dass die Anrechnung von Voraufenthaltszeiten regelt?
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Antwort #6 - 06.02.2017 um 12:32:43
 
Amin2014 schrieb am 06.02.2017 um 10:21:37:
die Zeit, die sie mit §16 Aufenthaltsgenehmigung hier in Deutschland verbracht haben, kann leider nicht angerechnet werden.

In welchem Bundesland wohnst Du denn?

Amin2014 schrieb am 06.02.2017 um 10:21:37:
Mit der Beziehung von Hartz IV ist eine Einbürgerung nicht möglich

Beziehst Du Hartz IV? Wenn ja, wie lange schon?
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Amin2014
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 06.02.2017 um 14:26:13
 
Hallo Zusammen,

also erstmals vielen Dank für alle Antworten!

Ich wohne in Bayern und das deutsche Kind ist unser gemeinsames Kind und seit 4 Monaten beziehe ich Leistungen des ALG II, da ich bis jetzt noch keine Stelle gefunden habe, aber ich habe auch einen Minijob, was mich während meines Studiums hier begleitet hat.

Lg
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Amin2014
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Antwort #8 - 06.02.2017 um 14:28:13
 
Noch eine Info:

Also die Aufenthalt habe ich erst 2014 bekommen, als mein Kind geboren wurde und Rest seit 2013 lief halt über den §16.
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Antwort #9 - 06.02.2017 um 14:36:20
 
Der Bezug von ALG II muss nicht selbstverschuldet sein. Das kann bei einem zu betreuenden Kleinkind sein.

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Antwort #10 - 06.02.2017 um 14:54:55
 
Amin2014 schrieb am 06.02.2017 um 14:26:13:
Ich wohne in Bayern

Wurden die bayerischen EBHen eben noch nicht über das o.g. Urteil des BVerwG informiert?.. hä?
Amin2014 schrieb am 06.02.2017 um 14:26:13:
seit 4 Monaten beziehe ich Leistungen des ALG II

Das wird wohl die Einbürgerung hindern oder zumindest verzögern...
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Amin2014
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Antwort #11 - 06.02.2017 um 16:55:48
 
Also ich kann den Antrag stellen erst, wenn ich einen Job habe?
oder nach paar Monaten?
Auf Ermessenseinbürgerung habe ich auch Anspruch?
Natürlich ist der Bezug von ALG II nicht selbstverschuldet und ich würde gerne arbeiten.
Lg
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Antwort #12 - 07.02.2017 um 23:18:28
 
Nur mal kurz zum zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts:
BVerwG 1 C 9.15
Leitsätze:
1. Beim Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG kann sich die Rechtmäßigkeit des gewöhnlichen Aufenthalts eines Elternteils unter Geltung des Aufenthaltsgesetzes auch aus einer für einen seiner Natur nach vorübergehenden Zweck erteilten Aufenthaltserlaubnis ergeben, wenn dem Elternteil hierdurch bei retrospektiver Betrachtung ein Zugang zu einer dauerhaften Aufenthaltsposition eröffnet worden ist.

Hieraus lässt sich nicht ableiten, dass in Bayern bei der Anspruchseinbürgerung zwingend die Studienzeiten angerechnet werden; nach meiner Kenntnis ist dies der Fall, wenn der Einbürgerungsbewerber über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfügt.

Eine Bearbeitung des Antrags nach § 8 StAG setzt einen gesicherten Lebensunterhalt voraus; der Antragsteller ist verheiratet, hat 1 (?) Kind; bei der Ermessenseinbürgerung spielt zudem die Alterssicherung eine Rolle; ob die Entscheidung - selbst wenn ein Arbeitsplatz vorhanden ist - bei diesem Sachverhalt (28 Semester Studium) positiv ausfällt, sei mal dahingestellt.
@Amin: einen Antrag auf Einbürgerung stellen kannst du jederzeit, nur ob dieser Aussicht auf Erfolg hat, scheint derzeit mehr als fraglich zu sein. Ob der Leistungsbezug selbst verschuldet ist oder nicht, ist aktuell unerheblich, bei der Ermessenseinbürgerung kommt es auf ein Vertretenmüssen nicht an.
Gruß
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Antwort #13 - 07.02.2017 um 23:37:26
 
Es geht darum, dass Studienzeiten vollwertige Zeiten sind.
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Antwort #14 - 08.02.2017 um 09:29:27
 
Nein, offensichtlich nicht nur...

Aras schrieb am 06.02.2017 um 14:36:20:
Der Bezug von ALG II muss nicht selbstverschuldet sein. Das kann bei einem zu betreuenden Kleinkind sein.


Amin2014 schrieb am 06.02.2017 um 16:55:48:
Auf Ermessenseinbürgerung habe ich auch Anspruch?
Natürlich ist der Bezug von ALG II nicht selbstverschuldet und ich würde gerne arbeiten.
Lg 


...

Gruß
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