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Verpflichtungserklärung gültig oder nicht? (Gelesen: 1.756 mal)
mikkaelneu
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03.02.2017 um 23:01:40
 
Hallo und guten Abend,

ich habe 2016 eine Verpflichtungserklärung für meine Stieftochter bei der deutschen Botschaft in Bangkok abgegeben.

Meine zuständige ALB hat mir mitgeteilt(intern, nicht über die AV), das ich eine VE für meine Stieftochter abgeben soll. Also bin ich nach BKK und wollte eine VE abgeben.

Mir wurde eine ,,blanko,, VE in die Hand gedrückt, und ich sollte die ausfüllen. Hab ich gemacht. Die VE hab ich dann einer Ortskraft zurückgegeben. Dann hab ich die Gebühr bezahlt, und hab die VE zurück bekommen, mit ,,nicht glaubhaft gemacht,,. Der Grund war, weil ich auf einem Konto 250 €uro minus hatte. Nettoeinkommen von >2222 €uro hat keine Rolle gespielt.

Dann hab ich mir die VE genauer angeschaut, und hab folgendes gelesen.

Beglaubigungsvermerk der AV

Die Unterschrift des Verpflichtungserklärenden ist vor mir vollzogen worden

Behörde, im Auftrag, Unterschrift, Dienstsiegel

Die Person, die das unterschrieben hat, und das Dienstsiegel angebracht hat, hab ich nie getroffen.

Ist die VE gütig? ,,Falschbeglaubigung,,?

Mikkael

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deerhunter
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Antwort #1 - 04.02.2017 um 11:57:48
 
mikkaelneu schrieb am 03.02.2017 um 23:01:40:
Ist die VE gütig?


Ja, sie ist trotzdem gültig! Wirst du zwar auch wieder anzweifeln, weil du allgemein etwas gegen mich zu haben scheinst...aber egal!

Nicht Glaubhaft gemacht heißt nur, dass die Behörde welche die VE ausgestellt hat, deine Bonität nicht geprüft hat bzw. deine Bonität nicht bestätigt! Der "Beurkunder" bestätigt dann nur deine Unterschrift mit dem Dienstsiegel....haften tust du trotzdem voll im Sinne einer VE
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Aras
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Antwort #2 - 04.02.2017 um 12:03:06
 
1. Du bezweifelst deine eigene Unterschrift nicht. § 68 AufenthG verlangt nur die Schriftform und keine beglaubigte Unterschrift o.ä . Also ist die Willenserklärung dir zurechenbar.

2. Die VE ist weiterhin gültig. Die Information bezüglich der Bonität ist für die annehmende Stelle relevant. Diese soll ja nur aussagen ob die VE auch gut durchsetzbar ist oder nicht.  Die VE ist also gültig aber Forderungen sind schwer durchsetzbar.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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mikkaelneu
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Antwort #3 - 06.02.2017 um 21:38:08
 
Lieber Aras,

hab nix gegen dich, du bist mein Held.

Zitat:
6. Teilbeauftragung nach § 18 KG im Zusammenhang mit Verpflichtungserklärungen
Nach den Vorgaben des AufenthG ist eine –öffentliche— Beglaubigung der Unterschrift des Ver-pflichtungsgebers auf dem förmlichen Verpflichtungserklärungsformular nicht erforderlich. Eine – amtliche — Beglaubigung in analoger Anwendung des § 34 VwVfG ist sowohl ausreichend als auch zweckmäßig. Für die Vornahme einer amtlichen Beglaubigung ist eine Teilbeauftragung nach § 18 Abs. 2 KG nicht erforderlich. Es bleibt vielmehr der AV überlassen, diese Befugnis einzelnen entsand-ten Bediensteten zu übertragen, sofern diese nicht ohnehin bereits zur Vornahme von Beglaubigun-gen ermächtigt sind, vgl. Beitrag „Teilbeauftragung“.
Dementsprechend darf nicht der übliche Stempel für -öffentliche- Unterschrifts-beglaubigungen ver-wandt werden. Es ist vielmehr lediglich das entsprechende Feld im Verpflichtungserklärungsvordruck auszufüllen. Eine amtliche Beglaubigung (ihrem Wesen nach „behördenintern“, in diesem Fall zwi-schen der AV und innerdeutschen Behörden) ist darüber hinaus gebührenfrei. Es sind lediglich die Gebühren gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 12 AufenthV zu erheben (vgl. Ziff. 5).


und

Zitat:
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 34 Beglaubigung von Unterschriften
(1) Die von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, Unterschriften zu beglaubigen, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird. Dies gilt nicht für

1.
    Unterschriften ohne zugehörigen Text,
2.
    Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung (§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) bedürfen.

(2) Eine Unterschrift soll nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten vollzogen oder anerkannt wird.
(3) Der Beglaubigungsvermerk ist unmittelbar bei der Unterschrift, die beglaubigt werden soll, anzubringen. Er muss enthalten

1.
    die Bestätigung, dass die Unterschrift echt ist,
2.
    die genaue Bezeichnung desjenigen, dessen Unterschrift beglaubigt wird, sowie die Angabe, ob sich der für die Beglaubigung zuständige Bedienstete Gewissheit über diese Person verschafft hat und ob die Unterschrift in seiner Gegenwart vollzogen oder anerkannt worden ist,
3.
    den Hinweis, dass die Beglaubigung nur zur Vorlage bei der angegebenen Behörde oder Stelle bestimmt ist,
4.
    den Ort und den Tag der Beglaubigung, die Unterschrift des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das Dienstsiegel.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Beglaubigung von Handzeichen entsprechend.
(5) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 und 4 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.


Naja, der Mitarbeiter wollte einfach nicht dabei sein, wenn ich unterschreibe. Bin manschmal in Ekelpaket.

Mikkie

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