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Bankbürgschaft: Nachweis der Finanzierung des Studiums (Gelesen: 2.986 mal)
seci
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08.12.2016 um 22:09:53
 
Hallo Zusammen,
wie ich gerade lesen kann:
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Infoservice/FAQ/Studium/08-Finanzierung.html?n...

die Hinterlegung einer jährlich zu erneuernden Bankbürgschaft bei einem Geldinstitut im Bundesgebiet

kann auch als Nachweis der Finanzierung des Studiums gelten.

Ich wohne und Arbeite in Deutschland , ich wurde dann das für eine Verwandte bei meiner Bank abgeben.
ich weiss aber nicht konkret was das bedeutet und wie das alles aussehen soll, damit Sie ein Antrag für Studentenvisums beantragt.

Hat Jemand Erfahrung was das bedeutet und wie es funktioniert ?

Vielen Dank für die Hilfe.
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DerGraf
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Antwort #1 - 08.12.2016 um 23:11:07
 
Es geht hier um die Finanzierung des Studiums und um die Sicherstellung des LU. Die gängigste Variante ist das errichten eines Sperrkontos.

Hier wird ein Konto bei einem Geldinstitut eröffnet und die mit einem Sperrvermerk versehen. Dieser muss min. 720€ betragen. (aktueller Bafög höchstsatz) der einzuzahlende Betrag beträgt 8640€.

Der Student kann dann mtl max über 720€ verfügen.
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Aras
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Antwort #2 - 08.12.2016 um 23:22:51
 
https://fragdenstaat.de/files/foi/26029/auszug-visahandbuch.pdf auf Seite 8

Die Bankbürgschaft ist also vergleichbar mit einer Verpflichtungserklärung. Wenn man die Bankbürgschaft einreicht, dann holt sich der Staat bei Bezug von Sozialleistungen des Studenten die Kosten aufgrund der Bankbürgschaft direkt von der Bank. Du verschuldest dich daraufhin bei der Bank. Wenn man also keine echte LU-Sicherung hat, dann läuft man Gefahr, dass tatsächlich die Bankbürgschaft auch belastet ist.

Weiß garnicht ob das sooo schlau ist die Bankbürgschaft zu geben, da diese Bankbürgschaft soweit ich weiß genauso in die Schufa-Übersicht kommt wie ein Kredit auch wenn diese vom Verbürgten nicht genutzt wird.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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seci
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Antwort #3 - 08.12.2016 um 23:30:38
 
Hallo DerGraf,

Danke , ich meine aber nicht Sperrkonto sondern Bankbürgschaft, was das bedeutet als alternative für Sperrkonto ?

Eine Eröffnung des Sperrkonto bei Deutsche Bank wird immer wieder bei uns abgelehnt , Grund:  fehlende Nachweis Mittelherkunft , obwohl wir meine Einkommen Nachweis mit der Unterlagen abgegeben haben.




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seci
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Antwort #4 - 08.12.2016 um 23:47:52
 
Hallo Aras,

danke für dein link und Hinweis.
Zitat:
dann holt sich der Staat bei Bezug von Sozialleistungen des Studenten die Kosten aufgrund der Bankbürgschaft direkt von der Bank. Du verschuldest dich daraufhin bei der Bank


Das ist ja für mich OK, wenn den Betrag begrenzt ist und diese Bankbürgschaft zeitlich begrenzt ist.

wie sollte diese Bankbürgschaft  bei der Bank ablaufen ?
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Aras
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Antwort #5 - 09.12.2016 um 00:00:30
 
seci schrieb am 08.12.2016 um 23:47:52:
wie sollte diese Bankbürgschaft  bei der Bank ablaufen ?

Das ist keine ausländerrechtliche Frage.

Aber nicht nur die deutsche Bank bietet Sperrkonten an. Auch die Sparkasse Aachen bietet Sperrkonten an, oder glaub diese IsBank.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #6 - 09.12.2016 um 06:20:16
 
Aras schrieb am 09.12.2016 um 00:00:30:
Aber nicht nur die deutsche Bank bietet Sperrkonten an. Auch die Sparkasse Aachen bietet Sperrkonten an, oder glaub diese IsBank.



Ach mittlerweile auch die Sparkasse Duisburg, die Commerzbank bei uns in Duisburg. Diese ISBank ist ja so eine türkische Bank.

Alternativ machen manche Studenten das bei uns so, dass die für die Beantragung des Visums eine VE vorlegen und die ist meistens auf 2 Jahre erst einmal ausgestellt. Also nicht für die Dauer des Studiums. Nach den 2 Jahren eröffnen die dann das Sperrkonto
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Antwort #7 - 09.12.2016 um 07:07:29
 
Hallo DerGraf,

danke , kann man eine Verpflichtungserklärung auf 2 Jahre begrenzen ? ist das gesetzlich möglich ?
akteptiert die Deutsche Botschaft oder AB sowas ?

danke
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Antwort #8 - 09.12.2016 um 07:52:42
 
seci schrieb am 09.12.2016 um 07:07:29:
Hallo DerGraf,

danke , kann man eine Verpflichtungserklärung auf 2 Jahre begrenzen ? ist das gesetzlich möglich 


Nein, eine Verpflichtungserklärung ist wirksam solange der Ausländer nicht endgültig ausreist, oder seine AE zu einem anderen Zweck bekommt!
Passiert etwas haftest du
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Antwort #9 - 09.12.2016 um 15:25:02
 
Die Gültigkeit der VE ist inzwischen gesetzlich auf einen Zeitraum von 5 Jahren begrenzt worden.

Eine Bankbürgschaft wird es nicht geben, da das abzusichernde Risiko nach oben offen ist. Deswegen bleibt praktisch nur die VE, wenn du genügend Einkommen vorweisen kannst, oder das Sperrkonto, wenn genügend Liquidität da ist.
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Antwort #10 - 09.12.2016 um 17:24:22
 
Eine VE ist längstens 5 Jahre gültig. Nach Ablauf der 5 Jahren erlischt diese. Es gibt auch seit dem Inkrafttreten des Integrationsgesetzes vom 06.08.16 noch die Möglichkeit, eine VE auf eine bestimmte Dauer (unter 5 Jahren)  abzugeben.

(Zumindest habe ich die Erfahrung kürzlich bei einem Studenten von mir gemacht. Es wurde eine VE bei der Dt. Auslandsvertretung zum Zwecke eines Visums zum Studiums für die Dauer von 2 Jahren abgegeben.und das war nach dem Inkrafttreten.)
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Antwort #11 - 09.12.2016 um 18:58:09
 
Hallo Zusammen,
Vielen Dank ,

@Dergraf
Zitat:
Es gibt auch seit dem Inkrafttreten des Integrationsgesetzes vom 06.08.16 noch die Möglichkeit, eine VE auf eine bestimmte Dauer (unter 5 Jahren)  abzugeben.


wo kann ich bitte dies nachlesen ?  kann einer mir bitte zum Beispiel ein link mitteilen ?

Vielen Dank
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Antwort #12 - 09.12.2016 um 19:27:45
 
§ 68 Abs. 1 AufenthG
Eine Beschränkung auf 2 Jahre ist nicht möglich, die 5 Jahre sind zwingend.
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