REB schrieb am 25.11.2016 um 23:38:44:Hat dies konkrete Auswirkungen in der ersten 3 Jahren ( auch gerade was die Wiedereinreise nach Deutschland angeht )
Hallo,
nein, hat es nicht.
Die Wahrnehmung dieser Verpflichtung, der Ihr übrigens auch hättet widersprechen können, ist zwar grundsätzlich tatsächlich verpflichtend.
Allerdings darf diese Verpflichtung den Verpflichtenden auch nicht in besonderer Weise belasten.
Das Studium und dessen Abschluss geht, analog zu einer Erwerbstätigkeit, m.E. dieser Verpflichtung vor.
Ihr solltet mit dieser Darlegung des Sachverhalts die
ABH bitten, die Verpflichtung vorerst zu widerrufen.
Sinn macht dies, um einem denkbaren Verwaltungszwang vorzubeugen und Friktionen generell zu vermeiden.
Auswirkungen können sich bei der Verlängerung der
AE, falls bis dahin nicht "B1"-Sprachkenntnisse vorhanden sind, insofern zeigen, dass nur um jeweils 1 Jahr verlängert wird.
Interessant für die als Lesestoff daher:
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__44a.htmlhttps://www.gesetze-im-internet.de/intv/Gruß