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Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs (Gelesen: 1.052 mal)
Themen Beschreibung: keine ausreichenden Sprachkenntnisse
REB
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Beiträge: 2

Berlin, Berlin, Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs
25.11.2016 um 23:38:44
 
Guten Abend,

ich bin deutscher Staatsbürger und habe im September meine serbische Frau in Deutschland geheiratet.
Sie hat nun eine befristete Aufenthaltsgenehmigung für 3 Jahre erhalten, mit der Verpflichtung sich unverzüglich zu einem Integrationskurs anzumelden und innerhalb der nächsten 6 Monate einen Nachweis über die Anmeldung zu erbringen. Problem ist sie befindet sich in den letzten Zügen ihres Studiums und muss um dieses abzuschließen die nächsten 1-2 Jahre noch diverse Male nach Serbien fliegen und mündliche und schriftliche Prüfungen ablegen. Sie hat daher zur Zeit keine Zeit einen Integrationskurs zu belegen. Ich frage mich nun was passiert wenn sie nicht innerhalb der ersten 6 Monate die Anmeldebescheinigung vorlegt. Hat dies konkrete Auswirkungen in der ersten 3 Jahren ( auch gerade was die Wiedereinreise nach Deutschland angeht ) oder erst auf die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung im Jahr 2019. Sie würde den Integrationskurs nach Abschluss ihres Studiums angehen wollen.
A1 Zertifikat hat sie vorlegen können.

Vielen lieben Dank

Christian
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blubb


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 26.11.2016 um 00:15:46
 
REB schrieb am 25.11.2016 um 23:38:44:
Hat dies konkrete Auswirkungen in der ersten 3 Jahren ( auch gerade was die Wiedereinreise nach Deutschland angeht )


Hallo,

nein, hat es nicht.

Die Wahrnehmung dieser Verpflichtung, der Ihr übrigens auch hättet widersprechen können, ist zwar grundsätzlich tatsächlich verpflichtend.
Allerdings darf diese Verpflichtung den Verpflichtenden auch nicht in besonderer Weise belasten.
Das Studium und dessen Abschluss geht, analog zu einer Erwerbstätigkeit, m.E. dieser Verpflichtung vor.
Ihr solltet mit dieser Darlegung des Sachverhalts die ABH bitten, die Verpflichtung vorerst zu widerrufen.
Sinn macht dies, um einem denkbaren Verwaltungszwang vorzubeugen und Friktionen generell zu vermeiden.

Auswirkungen können sich bei der Verlängerung der AE, falls bis dahin nicht "B1"-Sprachkenntnisse vorhanden sind, insofern zeigen, dass nur um jeweils 1 Jahr verlängert wird.

Interessant für die als Lesestoff daher:
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__44a.html
https://www.gesetze-im-internet.de/intv/

Gruß

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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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