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Aussetzung der Abschiebung (Duldung) (Gelesen: 4.139 mal)
ppgerman
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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18.11.2016 um 11:17:32
 
Hallo Zusammen, ich betreue einen älter Herren (72 Jahre). Dieser ist schon seit 1972 in Deutschland und ist Marokkaner.

Er hat die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 wegen fehlender Reisedokumente.

Nun ist es so, dass er schwer erkrankt ist und dauerhaft auf Sauerstoff angewiesen ist. Er ist körperlich sehr eingeschränkt und kommt auch nicht mehr aus dem Haus (Männerwohnheim). Seine Verlängerung der Duldung erledige ich daher (mit Vollmacht).

Gibt es eine Möglichkeit, dass er einen Aufenthaltstitel bekommt? Welche Anträge sind notwendig und müssen diese bei der zuständigen Ausländerbehörde gestellt werden? Ich habe leider absolut keine Ahnung was zu tun ist. Ich weiß auch leider nicht wie so ein Antrag auszusehen hat.

Bitte gebt mir Tipps.

Vielen Dank und Grüße
Maren
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #1 - 18.11.2016 um 11:30:04
 
Es gibt verschiedene Möglichkeiten.

Am einfachsten wäre als Erstes der Versuch:

Er besorgt eine entsprechende Stellungnahme vom Arzt, dass er nicht reisefähig ist, und beantragt dann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25, Absatz 5 (schriftlich).

Zitat:
(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann abweichend von § 11 Abs. 1 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit achtzehn Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht, oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.


Und dann gucken, wie die Ausländerbehörde reagiert.

Möglich wäre auch ein Asylantrag, den man gleich auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 beschränkt (also nicht die Feststellung einer Verfolgung beantragt). Das hängt immer davon ab, ob die Gründe als "inlandsbezogen" (nicht reisefähig) oder "zielstaatsbezogen" (dort keine Behandlung möglich) qualifiziert. Wenn die Ausländerbehörde mitspielt, wäre es einfacher.

Die haben auch nicht so die Lust, einen 72-Jährigen zu bearbeiten, es gibt genug junge und gesunde Menschen, die ausreisepflichtig sind.
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ninnschen
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 21.11.2016 um 06:42:30
 
Die Frage ist eher, ob es sich hier um inlands- oder zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse handelt. Also die Frage "kann er abgeschoben werden, mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen" oder "kann er mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen im Heimatland leben"?

Wenn es um beides geht, würde ich zunächst den Weg über die Abschiebungsverbote (also zielstaatsbezogen) gehen. Das bedeutet nicht, dass man einen Asylantrag stellen muss. Es reicht bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG bzw. hilfsweise nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu beantragen. Die ABH selbst kann keine Abschiebungsverbote feststellen und muss gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG das BAMF beteiligen.

Wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen, muss dann von der ABH geprüft werden, ob inlandsbezogene Abschiebungshindernisse vorliegen und dann wäre der § 25 Abs. 5 AufenthG zu prüfen.

Aber, die Beteiligung beim BAMF kann durchaus dauern - ein wenig Geduld sollte man haben. Wenn es aber letztlich dazu für, dass man eine Aufenthaltserlaubnis bekommen kann, sollte man diese Geduld mitbringen.

Da er keinen Reisepass hat, wird er allerdings beide AE's nur als Ausweisersatz erhalten können.
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ppgerman
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 10.03.2017 um 16:48:34
 
Hallo, ich habe die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt und nun Rückmeldung bekommen. Die Ausländerbehörde fordert mich nun auf, folgende Unterlagen einzureichen:

1. aktuelles Gutachten einer Untersuchung inkl. Bescheinigung über Reisefähigkeit
2. Fachärztliches Attest mit folgenden Anforderungen: 6 verschiedene Punkte (Erkrankungen, Therpieplan, Konsequenzen bei Abbruch der Behandlung usw).

Macht das jeder Arzt und vor allem wer zahlt das? Ich verstehe nicht warum erst von einem Gutachten und dann von einem Attest gesprochen wird? Mein Betreuter hat 5 verschiedene Fachärzte. Ich weiß nun nicht welcher der richtige ist?

Kann mir jemand mit Rat behilflich sein?

Besten Dank ...
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reinhard
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Antwort #4 - 10.03.2017 um 16:53:31
 
Das beruht auf einem Urteil des Bundesverwaltungsgericht, das die "Mindestanforderungen" formuliert hat. Diese Punkte sind inzwischen ins Gesetz (§ 60a, Punkt 2c) aufgenommen worden.

Der, der den Antrag stellt, muss die Kosten tragen oder ausreisen.

In § 60 a kannst Du lesen:

Zitat:
(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten.


und dann weiter:
Zitat:
(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.
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ppgerman
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Antwort #5 - 10.03.2017 um 18:01:07
 
Vielen Dank für die Antwort Smiley

Kann dieses Attest/Gutachten jeder Facharzt erstellen?
Der Betreute ist Lungenkrank und braucht Sauerstoff. Wäre da der Lungenfacharzt der erste Ansprechpartner?

Danke Smiley
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reinhard
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Antwort #6 - 11.03.2017 um 11:47:30
 
Es muss nicht nur jemand sein, der sich mit der Krankheit auskennt. Bei Gericht erlebe ich immer wieder, dass der Arzt die Anforderungen aus dem Aufenthaltsgesetz nicht kennt, also nicht auf die Fragen eingeht, auf die das Gericht (bzw. vorher die Ausländerbehörde) eine Antwort braucht.

Du musst also mit dem Arzt klären, ob er das weiß und kann,
dann musst Du klären, was das kostet,
dann musst Du klären, ob jemand die Kosten übernimmt (Sozialamt?) oder ob das privat bezahlt werden muss.
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Antwort #7 - 12.03.2017 um 11:19:22
 
Vielen vielen Dank Reinard, du bist mir eine große Hilfe Smiley
Ich kümmere mich.
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