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Freizügigkeit von Staatenlosen (Gelesen: 1.805 mal)
420guy
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14.11.2016 um 16:24:53
 
Hallo,

Folgende Konstellation:
Ich bin deutscher Staatsbürger und aktuell in Spanien gemeldet und angestellt.
Meine Freundin ist vor mehr als 30 Jahren in Deutschland als Staatenlose geboren. Sie hat vor kurzem einen grauen Reiseausweis mit einer Befristung von einem Jahr erhalten nachdem sie eine Beschäftigung vorweisen konnte.

Daraus ergeben sich für uns folgende Fragen:

Kann sie frei im Schengen Raum (Spanien) ihren Wohnort wählen und hat sie dort auch eine Arbeitserlaubnis?

vielen dank und liebe grüße
420guy
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Aras
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Antwort #1 - 14.11.2016 um 16:36:05
 
Sie ist nur Staatenlose und keine Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Union. Sie ist somit nicht Unionsbürgerin. In der Folge ist sie auch nicht "freizügigkeitsrechtlicher Stammberechtigter".

Eure (eheähnliche) Partnerschaft begründet jetzt direkt aus der Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht durch ein mögliches Ableiten der Freizügigkeit von dir. Es kann aber sein, dass im nationalen Recht Spaniens auch eheähnliche Beziehungen mit unionsrechtlichem Aufenthaltsrecht(~EU-Freizügigkeit) belohnt werden. Da müsstet ihr spanischen Recht nachschlagen.

Also: EU-Freizügigkeit erstmal grundsätzlich Nein. Sie kann sich nicht aufgrund des Reiseausweises frei im Schengen-Raum bewegen oder gar niederlassen. Erst der deutsche Aufenthaltstitel befähigt sie für Kurzaufenthalte, d.h. maximal 90 Tage in jedem 180 Tage Zeitraum, im Schengenraum. Sie darf somit keinen Daueraufenthalt ohne entsprechende nationale Aufenthaltserlaubnis des jeweiligen Mitgliedsstaates begründen. Sie hat auch nicht automatisch eine Arbeitserlaubnis; eher im Gegenteil: Sie hat als gewöhnliche Besucherin/Touristin kein Arbeitsrecht.

Der deutsche Reiseausweis erlegt jedoch der Bundesrepublik den Staatenlosen wieder zurückzunehmen. D.h. falls deine Freundin gegen das Aufenthaltsrecht verstößt, dann kann sie zurück in die Bundesrepublik abgeschoben werden.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Seoman305
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Antwort #2 - 14.11.2016 um 16:59:20
 
Aras schrieb am 14.11.2016 um 16:36:05:
Es kann aber sein, dass im nationalen Recht Spaniens auch eheähnliche Beziehungen mit unionsrechtlichem Aufenthaltsrecht(~EU-Freizügigkeit) belohnt werden. Da müsstet ihr spanischen Recht nachschlagen. 


aber es gibt diese "stable Relationship" (wie Irland, UK, Luxemburg, Schweden usw.) in Spanien tatsächlich.
Nennt sich "pareja de hecho" oder "pareja estable".
Dies ist allerdings etwas regionales, also nicht überall in Spanien und sehr speziell.
Ich kenne es ein bisschen aus Catalunya....Ich kenne 2 Pärchen die auf der Basis die Residencia gekriegt haben.
Ob das hier ein Unionsrechtliches Aufenthaltsrechte begründet..? Keine Ahnung!

Ob das für Staatenlose gilt weiß ich jetzt nicht (Spezial-Spezial-Spezialfall?) !
mal auf Spanisch gucken ?  Lippen versiegelt
http://www.parainmigrantes.info/las-parejas-de-hecho-en-cataluna-528/



Zitat: ? aber kompliziert..Man kann nach unten stehendem Text wohl diese "pareja de hecho" machen (auch wenn z.b. in Catalunya nicht überall") und dann anschließend damit die Residencia nach unten stehenden Gesetzen beantragen.
LAsse mich aber gerne belehren, ob dies stimmt.. Und komm mir keiner mit catalanischem Gesetzestext, dafür verstehe ich es zu wenig.

[...]"Es discutible si a través de esta pareja de hecho no registrada por imposibilidad impuesta por la Administración, podemos solicitar la residencia como familiar de comunitario. Sin embargo, no hay duda de que es posible solicitar autorización de residencia a través de la Disposición Adicional 23 del Real Decreto 557/2011, de 20 de abril, por el que se aprueba el Reglamento de Extranjería, donde se facilita la entrada y residencia de los familiares que no se encuentran dentro del ámbito de aplicación del Real Decreto 240/2007, de 16 de febrero, sobre entrada, libre circulación y residencia en España de ciudadanos de los Estados miembros de la Unión Europea y de otros Estados parte en el Acuerdo sobre el Espacio Económico Europeo, como es el caso de la pareja con la que el ciudadano de la Unión mantiene una relación estable debidamente probada."
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Die Grenzen meiner Sprache(n) bedeuten die Grenze(n) meiner Welt [i]nach Ludwig Wittgenstein[i]
 
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Aras
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Antwort #3 - 14.11.2016 um 17:07:44
 
Seoman305 schrieb am 14.11.2016 um 16:59:20:
Ob das hier ein Unionsrechtliches Aufenthaltsrechte begründet..? Keine Ahnung!

Artikel 24 der RL 2004/38/EG besagt, dass hier eine Gleichbehandlung stattfinden muss. Also darum kann es sein, dass wenn es eine Residencia aufgrund nationaler Gesetze für Spanier mit Ausländern gibt, auch PartnerInnen von Unionsbürgern diese Residencia durch entsprechende Anwendung nationaler Gesetze beanspruchen können.

Seoman305 schrieb am 14.11.2016 um 16:59:20:
Ob das für Staatenlose gilt weiß ich jetzt nicht (Spezial-Spezial-Spezialfall?) !

Die Staatenlosigkeit sollte keinen Spezialfall begründen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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