Mo79 schrieb am 12.11.2016 um 09:50:20:Wenn die sb immer noch bei ihrer meinung bleibt werde ihr sagen das ich zum Anwalt gehe um an mein recht zu kommen.
Problem: Du hast kein subjektives Klagerecht. Also lass es lieber mit der Argumentation mit dem Anwalt und "dein Recht" bekommen.
Mo79 schrieb am 13.11.2016 um 08:36:22:Der Paragraphen 28.1.5 trefft in meinem Fall zu da mein kind mit der ex wohnt
würde mir der Paragraph weiter helfen sollte ich den beim nächsten Telefonat angeben?
Das ist erstens kein Paragraph. Zweitens ist das aus der für dich unverbindlichen
AVWV. Der Abschnitt hilft dir außerdem nicht, da es sich auf den falschen Paragraph bezieht.
Bevor du eine solche Wortwahl an den Tag legst, solltest du mE diplomatischer vorgehen.
Erstmal kannst du natürlich wie Muleta das gemacht hatte den Wortsinn der Regelung heranziehen und dich darauf berufen, dass du von deinem ALG II ja keinen Kindesunterhalt gibst.
Aber was besser greifen könnte:
Zitat:Der Erteilungsanspruch wird durch den Sozialhilfebezug der Kinder des Ehemannes aus erster Ehe nicht berührt. Nach Auffassung der Kammer greift § 27 Abs. 3 S. 1 regelmäßig dann nicht zulasten des nachzugswilligen Ehegatten, wenn ein Bezug von Leistungen nach dem zweiten oder zwölften Buch Sozialgesetzbuch nur für Kinder der Bezugsperson in Betracht kommt, da deren Unterhaltsanspruch dem des nachziehenden Ehegatten gem. § 1609 BGB vorgeht (…).
VG Berlin, Urteil vom 10.02.2015 - VG 29 K 222.13 V
https://openjur.de/u/761774.htmlOder anders formuliert:
Zitat:[...]§ 27 Abs. 3 S. 1 stehe dem Anspruch auf Visumserteilung nicht entgegen, wenn der Nachzug zu keiner Erhöhung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
SGB II für die bereits hier lebenden Angehörigen des Stammberechtigten führe.[...]
BeckOK AuslR/Tewocht
AufenthG § 27 Rn. 58