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Famielennachzug (Gelesen: 30.656 mal)
Mo79
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #30 - 10.11.2016 um 19:48:46
 
Vielen Dank erne für deine schnelle Antwort

Wie kann ich dagegen vorgehen?
Ist der Paragraph 27.3 hier nicht wirksam?
Die VE ist also nicht nötig.

Mfg
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Antwort #31 - 10.11.2016 um 19:49:38
 
Und wenn ihr dann ALG II bezieht, dann darf dein Familienangehöriger für deine Frau zahlen.

Aber ich möchte anmerken, dass das mE rechtswidrig wäre. Im Gesetz ist die ersatzweise Vorlage einer Verpflichtungserklärung für den Nachziehenden nicht vorgesehen!

Außerdem:
Sinn und Zweck ist ja nicht, dass die Gesellschaft vor einer finanziellen Belastung durch einen Zuzug in das Sozialsystem zu verhindern.

Zitat:
[...]Durch den Zuzug
von Familienangehörigen soll die Sicherung des
Lebensunterhalts auch für die Personen nicht in
Frage gestellt werden, denen der Unterhaltsverpflichtete,
zu dem der Familiennachzug
stattfindet, bisher Unterhalt geleistet hat.[...]

AVWV 27.3.1

D.h. dass die Unterhaltsempfänger in Deutschland durch den Nachzug eines anderen Unterhaltsempfängers keine Abstriche haben sollen. Durch den Nachzug der neuen Ehefrau würde aber doch genau das passieren.

Dann lieber so argumentieren wie Muleta es in dem bereits von erne verlinkten Thread gemacht hat.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Mo79
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #32 - 10.11.2016 um 21:33:14
 
Und wenn ihr dann ALG II bezieht, dann darf dein Familienangehöriger für deine Frau zahlen.
Nur wenn durch meiner Frau Kosten entstehen?

Wie lange gilt eine VE?
Würde sich eine VE Leben lang auf meiner Frau zurück zu führen sein?
Oder würde eine VE enden so bald ich einen Job habe oder meine Frau?

MFG
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Antwort #33 - 10.11.2016 um 21:50:06
 
Mo79 schrieb am 10.11.2016 um 21:33:14:
Nur wenn durch meiner Frau Kosten entstehen?

Der Verpflichtungsgeber verpflichtet sich in dem Fall nur für das Übernehmen der Kosten bei Inanspruchnahme von Sozialleistungen(ALG II, Sozialhilfe) durch deine Frau. Also in der Regel ihr Kopf-Anteil an der Miete und ihr Regelbedarf.

Mo79 schrieb am 10.11.2016 um 21:33:14:
Wie lange gilt eine VE?

5 Jahre. § 68 Abs. 1 S. 1 AufenthG.

Mo79 schrieb am 10.11.2016 um 21:33:14:
Würde sich eine VE Leben lang auf meiner Frau zurück zu führen sein?

Der Satz macht keinen Sinn. Bitte neu formulieren.

Mo79 schrieb am 10.11.2016 um 21:33:14:
Oder würde eine VE enden so bald ich einen Job habe oder meine Frau?

Die VE gilt für 5 Jahre. Jedesmal wenn sie in diesen 5 Jahren auch Sozialleistungen bezieht, wird das von dem Verpflichtungsgeber zurückgeholt.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #34 - 11.11.2016 um 09:07:41
 
Hallo zusammen

Wie kann ich jetzt vorgehen?
Muß ich einen Anwalt einschalten?
Dir SB weist hier immer wieder auf Paragraph 27.3
und VE.
Habe bis jetzt nur telefonisch mit der SB gesprochen sollte ich jetzt nur noch schriftlich vorgehen?

Mfg
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Antwort #35 - 11.11.2016 um 15:41:54
 
Hat die VE Einschränkungen auf die Aufenthaltserlaubnis oder sogar auf die NE?

Mfg
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Antwort #36 - 11.11.2016 um 21:15:06
 
Mo79 schrieb am 11.11.2016 um 09:07:41:
Wie kann ich jetzt vorgehen?
Muß ich einen Anwalt einschalten?
Dir SB weist hier immer wieder auf Paragraph 27.3
und VE.


a) genug verdienen, dass §27.3 für die ABH nicht mehr relevant wird
b) die ABH  bzw. die AV die FZF ablehnen lassen und dann kann deine Frau gegen die AV klagen


Mo79 schrieb am 11.11.2016 um 09:07:41:
sollte ich jetzt nur noch schriftlich vorgehen?

das ist meistens besser (wenn man sich auskennt)




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Antwort #37 - 11.11.2016 um 21:40:52
 
Hallo zusammen

Wäre nicht besser eine VE zu unterschreiben bevor wir die FZF ablehnen lassen?

Leider kenne ich mich nicht gut aus um der ABH schriftlich zuschreiben.

Mfg
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Antwort #38 - 12.11.2016 um 09:24:03
 
Mo79 schrieb am 11.11.2016 um 21:40:52:
Wäre nicht besser eine VE zu unterschreiben 


und wer sollte so blöd sein? Diese VE ist nur für Dich gefahrlos.

Es ist die Entscheidung des VE Gebers ... und ich würde es NICHT tun.
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Antwort #39 - 12.11.2016 um 09:50:20
 
Hallo zusamme

Die Sb will mich am Dienstag anrufen wegen der ve.
ich werde ihr sagen das es rechtswidrig ist und ich keinen rechtswidrige dinge unterschreiben lasse.
und weise auf hier auf muletas thread hin.
Wenn die sb immer noch bei ihrer meinung bleibt werde ihr sagen das ich zum Anwalt gehe um an mein recht zu kommen.

Mfg
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Antwort #40 - 13.11.2016 um 08:36:22
 
Hallo zusammen

ich erwarte am Dienstag einen Anruf von der ABH

Der Paragraphen  28.1.5 trefft in meinem Fall zu da mein kind mit der ex wohnt
würde mir der Paragraph weiter helfen sollte ich den beim nächsten Telefonat angeben?

Mfg
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Antwort #41 - 13.11.2016 um 13:59:39
 
Mo79 schrieb am 12.11.2016 um 09:50:20:
Wenn die sb immer noch bei ihrer meinung bleibt werde ihr sagen das ich zum Anwalt gehe um an mein recht zu kommen.

Problem: Du hast kein subjektives Klagerecht. Also lass es lieber mit der Argumentation mit dem Anwalt und "dein Recht" bekommen.

Mo79 schrieb am 13.11.2016 um 08:36:22:
Der Paragraphen  28.1.5 trefft in meinem Fall zu da mein kind mit der ex wohnt
würde mir der Paragraph weiter helfen sollte ich den beim nächsten Telefonat angeben?

Das ist erstens kein Paragraph. Zweitens ist das aus der für dich unverbindlichen AVWV. Der Abschnitt hilft dir außerdem nicht, da es sich auf den falschen Paragraph bezieht.

Bevor du eine solche Wortwahl an den Tag legst, solltest du mE diplomatischer vorgehen.

Erstmal kannst du natürlich wie Muleta das gemacht hatte den Wortsinn der Regelung heranziehen und dich darauf berufen, dass du von deinem ALG II ja keinen Kindesunterhalt gibst.  Laut lachend

Aber was besser greifen könnte:

Zitat:
Der Erteilungsanspruch wird durch den Sozialhilfebezug der Kinder des Ehemannes aus erster Ehe nicht berührt. Nach Auffassung der Kammer greift § 27 Abs. 3 S. 1 regelmäßig dann nicht zulasten des nachzugswilligen Ehegatten, wenn ein Bezug von Leistungen nach dem zweiten oder zwölften Buch Sozialgesetzbuch nur für Kinder der Bezugsperson in Betracht kommt, da deren Unterhaltsanspruch dem des nachziehenden Ehegatten gem. § 1609 BGB vorgeht (…).


VG Berlin, Urteil vom 10.02.2015 - VG 29 K 222.13 V
https://openjur.de/u/761774.html

Oder anders formuliert:
Zitat:
[...]§ 27 Abs. 3 S. 1 stehe dem Anspruch auf Visumserteilung nicht entgegen, wenn der Nachzug zu keiner Erhöhung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die bereits hier lebenden Angehörigen des Stammberechtigten führe.[...]

BeckOK AuslR/Tewocht AufenthG § 27 Rn. 58

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Antwort #42 - 13.11.2016 um 15:48:31
 
Vielen Dank Aras

Also VE ist rechtswidrig 

Paragraph 27.3 kein Grund um das Visum abzulehnen wenn der Familiennachzug nicht sgb II beziehen wird.
Meine Frau arbeitet zu zeit und hat Ersparnisse sie wird nicht auf sgb II angewiesen sein bis sie ein Job hat.

Mfg
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Antwort #43 - 13.11.2016 um 16:10:56
 
Mo79 schrieb am 13.11.2016 um 15:48:31:
Also VE ist rechtswidrig  


Kann man so ausdrücken. Würde ich aber nicht so ggü. der Ausländerbehörde ausdrücken, da keiner mag dass man ihm rechtswidriges Verhalten unterstellt.

Mo79 schrieb am 13.11.2016 um 15:48:31:
Paragraph 27.3 kein Grund um das Visum abzulehnen wenn der Familiennachzug nicht sgb II beziehen wird.

Das steht dort nicht geschrieben? Außerdem geht es nicht darum dass der nachziehende Familienangehörige kein SGB II bezieht sondern darum dass der Bedarf der anderen Familienangehörigen an SGB II Leistungen höher wird. D.h. dass der Unterhaltsbedarf deines Kindes höher wird wenn deine Frau zu dir reist. Die Lösung ist §1609 BGB, welcher die Ansprüche des Kindes vor den Ansprüchen deiner Frau stellt. D.h. durch den Nachzug deiner Frau wird der Bedarf an SGB II Leistungen durch das Kind nicht erhöht.

Das ist die Argumentation und nicht der drohende SGB II Bezug deiner Ehefrau. Der drohende SGB II Bezug der Ehefrau/des Ehemannes ist ja in der Regel unproblematisch.

Gegenbeispiel:
Wenn du ein nicht-deutsches Kind im Ausland hättest, dann könnte ggf. § 27 Abs. 3 AufenthG greifen, da dann die Kinder gleichwertige Unterhaltsansprüche hätte.

Mo79 schrieb am 13.11.2016 um 15:48:31:
Meine Frau arbeitet zu zeit und hat Ersparnisse sie wird nicht auf sgb II angewiesen sein bis sie ein Job hat.

Sie wird aber in deine BG aufgenommen werden.
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Antwort #44 - 13.11.2016 um 16:54:50
 
Vielen Dank Aras

Erstes Argument wäre Paragraph 1603 ich könnte nichts vom sgb II als Unterhalt geben.

Zweitens Paragraph 1609 die Ehefrau erhöht nicht den Bedarf an sgb II für mein Kind.

Mfg
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