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Famielennachzug (Gelesen: 29.033 mal)
Mo79
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #15 - 30.10.2016 um 15:31:18
 
Würde die ABH sich zufrieden geben wenn ich einen job hätte wo ich mit den unterhalt meines kindes bezahlen könnte. Und ich nicht auf Hartz 4 angewesen bin.

MFG
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #16 - 30.10.2016 um 15:55:44
 
Na logisch.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Mo79
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #17 - 30.10.2016 um 16:54:54
 
Vielen Dank Aras

Wir die ABH mit einem Arbeitsvertrag sich zufrieden geben oder muss ich erst alle drei Monats Abrechnung vorzeigen oder im schlimmsten Fall die gesetzlichen sechs Monate Frist abwarten bis die überhaupt Anfang mit der weiter Bearbeitung der fzf?
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Aras
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Antwort #18 - 30.10.2016 um 17:19:43
 
Es kommt auf die Tatsachen zum Zeitpunkt der Antragsstellung an.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #19 - 31.10.2016 um 08:09:39
 
Guten Morgen

Hätte ein job in aussicht bei einer Zeitarbeitsfirma mit einen unbefristiten Arbeitsvertrag. Meine frage lautet wird eine Zeitarbeitsfirma auch anerkannt wie eine Firma die eben keine Zeitarbeit ist. Könnte die ABH daran was auszusetzen zu haben?
Es gibt doch die gesetzlichen 6 Monate frist ob zeitarbeit oder nicht.

MFG
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Mick
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Antwort #20 - 31.10.2016 um 10:53:15
 
Vom Thema abweichende Antworten wurden in dieses Thema verschoben.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Mo79
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #21 - 01.11.2016 um 08:20:03
 
Guten Morgen

Könnte mir Jemand bei meiner frage weiter helfen?
Danke im voraus.

MFG
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erne
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Antwort #22 - 01.11.2016 um 10:09:28
 
im Gesetz wird bezüglich LU kein Unterschied gemacht zwischen Leiharbeitern und Festangestellten.
Wie Deine ABH das bewertet, sagt dir deine ABH.
Wenn deren Bewertung unverhältnissmässig ist, kannst du dich dagegen wehren, bis zur Klage.

Aber die ganze Diskussion scheint mir akademisch.
DU beziehst ja keine staatlichen Gelder, um mit *genau diesem* Geld Dein Kind zu unterstützen.
Die Formulierung des §27.3. ist derart unglücklich, dass sie eigentlich nicht greift.

siehe auch http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1190755287/28 , ab Antwort 28

Kann sein, dass eineige ABH Sachbearbeiter, sich an dem § festhalten wollen, bei Klage haben sie aber imho schlechte Chancen.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #23 - 02.11.2016 um 11:43:03
 
Hallo Zusammen

Vielen Dank Erne

Stammberechtigten ist in diesem Fall mein kind gemeint?
Wenn der §27.3 nicht greift, Könnte ich hier in meinem Fall auf §28.Abs 1 Satz 3 hinweisen?
Gibt es einen unterschied zwischen Eingebürgerten Deutschen mit doppelter stadtsbürgerschaft?

MFG

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erne
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Antwort #24 - 02.11.2016 um 17:17:21
 
Mo79 schrieb am 02.11.2016 um 11:43:03:
Stammberechtigten ist in diesem Fall mein kind gemeint?


Beim FZF zum Ehegatten ist der Ehegatte zu dem man ziehen will gemeint.
Bei FZF zur Personensorge für ein Kind dann das Kind.

Deine Frau beantragt eine FZF zu Dir, also bist in dem Fall Du der Stammberechtigte.


Mo79 schrieb am 02.11.2016 um 11:43:03:
Könnte ich hier in meinem Fall auf §28.Abs 1 Satz 3 hinweisen?

das kannst du immer ... sollte aber nicht nötig sein. Die Behörden sollten den § kennen.

**** edit****
was hat der 28.1.3 hier zu tun?
Hat Deine Frau ein Deutsches Kind?
Wenn ja, dann ist dieser Thread irrelevant
****************

Mo79 schrieb am 02.11.2016 um 11:43:03:
Gibt es einen unterschied zwischen Eingebürgerten Deutschen mit doppelter stadtsbürgerschaft?

Grundsätzlich nicht.
"Früher" konnte man daraus eine Regelausnahme konstruieren, in äusserst seltenen Fallkombinationen mag das auch noch heute möglich sein. Welche Fälle das wären kann ich dir nicht sagen.


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Antwort #25 - 02.11.2016 um 20:04:36
 
Hallo Erne meine Frau hat kein kind.
Mein kind lebt mit der mutter zusammen ex frau.

Vielen dank für deine Hilfe

Morgen rufe ich die ABH an um zu wissen ob der antag angekommen ist nach zwei wochen.

MFG
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Antwort #26 - 03.11.2016 um 08:51:28
 
Du kannst das Bundesverwaltungsamt fragen:

Vi­saan­ge­le­gen­hei­ten:

Telefon:
+49 (0)22899 358-3296
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Antwort #27 - 03.11.2016 um 14:07:55
 
Hallo zusammen

Ich habe heute mit der SB telefoniert der Antrag meiner frau ist eingeganen. Die SB fragte mich schon wieder ob ich Areite und kinder hätte. Ich sagte das ich ein kind habe was bei ihrer mutter wohnt. Dann fragte sie wieder ob ich unterhalt bezahle ich antwortete das mein kind unterhaltsvorschuss bekommt weil ich zur zeit nicht arbeite. Sie weiste mich dann auf §27.3 hin. Dann wollte die SB eine bestätigung vom Jobcenter ob ich mich genügend um arbeit bemühe. Ich schnell zum Jobcenter Bestätigung bekommen und per email geschickt und die SB wollte noch eine Urkunde vom Jugendamt das sobald ich arbeit habe auch unterhalt an mein kind bezahle. Ich beim jugendamt angerufen und die sagten geht in meinem fall nicht weil ich zur zeit keine arbeit habe und nur eigenbedarf. Die SB rief beim Jugendamt auch an. Als ich zum zweiten mal bei meiner SB angerufen hatte fragte ich ob sie die email erhalten hat sie sagte ja. Und ich sollte bis Nächste woche dienstag warten auf ihrem anruf weil sie sich jetzt mit ihrem Vorgesetzten zusammen setzen muss. Aber von der Urkunde hat die SB beim zweiten telefonat nicht mehr gesagt. Verstehe nicht worauf die SB hinaus möchte?

MFG
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #28 - 10.11.2016 um 18:21:11
 
Hallo zusammen

Melde mich wieder, Bitte um Hilfe
Ich hatte heute ein Gespräch mit der ABH
Die SB fragte mich ob ex oder kind SGB II beziehen. Die SB will das prüfen. Wenn es so wäre würde uns nur noch eine Verpflichtungserklärung vieleicht helfen. Die soll einer aus der Famiele unterschreiben der gut verdient was das auch immer heissen soll gut verdienen?
Meine Frage ist das richtig so nach der vorgehens weise über das visum zum FZF zu entscheiden?
Ist eine VE in meinem fall rechtens?

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Antwort #29 - 10.11.2016 um 19:36:16
 
Mo79 schrieb am 10.11.2016 um 18:21:11:
Die SB fragte mich ob ex oder kind SGB II beziehen. Die SB will das prüfen. 


dann will sie auf §27.3 hinaus.
Wenn die das durchziehen wirst du klagen müssen.

Mo79 schrieb am 10.11.2016 um 18:21:11:
Ist eine VE in meinem fall rechtens?

Eine VE ist immer "rechtens" aber oft unnötig und bindet nur den VE geber, auch wenn das unnötig ist.
DU kannst "gefahrlos" die VE abgeben, ist aber witzlos, da dein Einkommen für eine positive VE nicht reicht.

Ein andere kann auch die VE abgeben, ist aber an diese solange gebunden, solange Deine Frau keine AE aus einem anderen Grund bekommt.





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