Hallo Ihr lieben,
ich hätte gerne Eure Hilfe bzw. Beratung!
Es geht um Einbürgerung und einen Verstoß gegen BMG.
Zwar ich möchte mich nach §10
StAG einbürgern. Ich bin letzte Woche bei Beratung der Einbürgerungsabteilung gewesen um alle Dokumente zu zeigen. Die Dame da hat gemeint dass alle Bedingungen dafür schon erfüllt sind, nämlich Aufenthaltszeit, Gehalt, Wohnung, Sprache und Einbürgerungstest. Und ich könnte einen Termin vereinbaren um den Antrag abzugeben.
Nun wegen einem eizigen Verstoß habe ich leider vergessen nachzufragen, ob dadurch meiner Antrag abgelehnt würde?
Dieser Verstoß geht um die Anmeldung meiner Anschrift. Ich habe vor 5 Jahren vergessen mich an der neuen Adresse anzumelden und dadurch musste ich einen Bußgeld (§§65, 66 OWiG) von 100€ und einen Kosten (§§ 105, 107 OWiG i.V. mit §§ 464 Abs. 1, 465 StPO) von 28,5€, ingesamt sind 128,5€. Diesen Bescheid habe ich im April 2016 bekommen und habe ich direkt bezahlt. In diesem Bescheid steht: "Gemäß §54 Abs. 2 Nr. 1 Bundesmeldegesetz handelt ordnungswirdrig, wer sich entgegen §17 Abs. 1 nicht richtig anmeldet".
Sonst habe ich gar kein andere Bußgeld / Straftat o.ä gehabt.
Meine Fragen sind:
-Macht es Sinn wenn ich den Einbürgerungsantrag jetzt abgebe?
-Würde der Antrag durch diesen obengenannten Verstoß abgelehnt ?
-Wenn ja, wann könnte/sollte ich den Antrag erstmal abgeben?
Ich danke Euch schon mal und schönes Wochenende wünsche ich Euch!
Mit freundlichen Grüßen
Hung Pham