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Familienzusammenfügung (Gelesen: 39.689 mal)
reinhard
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Antwort #75 - 08.10.2016 um 12:06:10
 
mgb schrieb am 07.10.2016 um 23:17:00:
Was mich wundert ist das niemand eine Rechtsgrundlage rausrücken will.


Mich wundert nicht, dass oben haufenweise Rechtsgrundlagen stehen, alle Nutzer diese lesen können. Nur Du behauptest fortgesetzt etwas anderes, um Deinen Blödsinn zu verbreiten.


Zitat:
Es werden nur Hinweise auf dem Niveau gegeben nach Strassenverkehrsordnung ist es nicht erlaubt schneller wie 100 auf dem Mond zu fahren.


Genau. Hör einfach auf damit.

Die hier gegebenen Ratschläge zur Pass-Besorgung und zum Visum-Antrag bei der zuständigen Botschaft sind der einzige Weg zum Ziel.

Zitat:
Wo ist der Link auf den Erlass des BMI.


Die Zuständigkeit der Botschaften findest Du nicht? Es ist sehr kompliziert: Die Botschaft in der Ukraine ist für die Ukraine zuständig. Dagegen ist die Botschaft in Russland für Russland zuständig. Zu kompliziert für Dich?

Vielleicht als kleiner Hinweis: Das BMI ist für die Botschaften nicht zuständig.
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mgb
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Antwort #76 - 10.10.2016 um 01:53:01
 
Es gibt keine Rechtsgrundlage dafür das ein russischer Pass für Krimbewohner nicht anerkannt wird.
Gesetze/Verordnungen/ Erlasse funktionieren nicht auf mündlicher Basis. Da muss es was schriftliches geben.
Forist T.P.2013 führt einen Erlass des BMI mit unbekannten Inhalt als Beleg an. Weitere Belege bleibt er schuldig.
Ob es so einen Erlass überhaupt gibt weiß man nicht.
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Antwort #77 - 10.10.2016 um 03:26:06
 
mgb schrieb am 10.10.2016 um 01:53:01:
Da muss es was schriftliches geben.


Stimmt, es muss etwas schriftliches Geben, das nun die Krim durch Deutschland als Teil Russlands anerkannt wird. Da es das nicht gibt kann der Pass nicht anerkannt werden.
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reinhard
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Antwort #78 - 10.10.2016 um 10:37:25
 
Der Kern des Problems ist, dass "mgb" hier ständig mit Blödsinn trollt, ohne ein einziges Mal eine rechtliche Grundlage, eine seriöse Quelle anzugeben. Er will eben gerne, dass Angriffskriege von Deutschland mitgemacht werden, weigert sich aber, dazu die Bestimmungen im Grundgesetz zur Kenntnis zu nehmen.

Einzige Quelle für Besatzer-Mickeymaus-Pässe: "Ein Troll hat im Internet anonym geschrieben..."

Zum Glück sind Grundgesetz, Aufenthaltsgesetz etc. da eindeutig, so dass normale Menschen keine Zweifel haben. Wenn eine Ukrainerin einen Deutschen heiratet, bekommt sie auf Antrag das FZF-Visum. Dazu muss sie zur Botschaft gehen, die für die Ukraine zuständig ist, und einen gültigen Pass und ein A1-Zertifikat vorlegen.
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Antwort #79 - 10.10.2016 um 10:48:30
 
mgb schrieb am 10.10.2016 um 01:53:01:
Es gibt keine Rechtsgrundlage dafür das ein russischer Pass für Krimbewohner nicht anerkannt wird.

Falscher Ansatz.
Es gibt keine Grundlage, diesen Pass anzuerkennen.

mgb schrieb am 10.10.2016 um 01:53:01:
Ob es so einen Erlass überhaupt gibt weiß man nicht.

Es gibt ihn seit dem 27.06.2014.  Alle mit dem Problem Befassten kennen ihn.

Da er aber schlussendlich nur die Schriftform einer in sich logischen Handlung ist, sähe ich auch keinen Grund zum Veröffentlichen hier im Forum, selbst wenn ich ihn gerade in elektronischer Form vorliegen hätte.


Zum Nachvollziehen der Logik: 
Nichtanerkennung der Krimannexion --> Nichtanerkennung des Erwerbs der russichen StAng durch die Krimannexion --> Nichtanerkennung der aufgrund dieses Erwerbs ausgestellten Dokumente.

reinhard schrieb am 10.10.2016 um 10:37:25:
Der Kern des Problems ist, dass "mgb" hier ständig mit Blödsinn trollt, ohne ein einziges Mal eine rechtliche Grundlage, eine seriöse Quelle anzugeben.

Obwohl ich auch keinen Spass daran habe, sehe ich hier keinen Blödsinn. Nur einen falschen Ansatz.

Wenn man den völkerrechtlichen Teil des Problems außen vor lässt, dann hat mgb im Grunde Recht.
Es ist aber nicht zulässig, den völkerrechtlichen Teil zu vernachlässigen.

Wenn sich ein Bundestagsabgeordneter hinstellt und eine von der EU-Linie abweichende Meinung äußert, dann ist das sein gutes Recht. Sind solche Bundestagsabgeordneten in der Mehrheit, dann können sie Einfluss auf die Bundesregierung und damit auf die EU-Linie nehmen.

Öffentlich Bedienstete jedoch haben nicht das Recht, abweichende eigene, private Meinungen zur Grundlage ihrer dienstlichen Handlungen zu machen.
Und auch Richter können das nicht.

Deswegen wird es hier im Forum keine Möglichkeit geben, den Fragenden anderes zu empfehlen als es schon in den ersten acht Antworten passiert ist.
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« Zuletzt geändert: 10.10.2016 um 11:01:44 von Petersburger »  

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Antwort #80 - 10.10.2016 um 11:10:15
 
Ergänzung nach den 15 Minuten ...

Um den falschen Ansatz zu erläutern:
Zitat:
§ 3 Passpflicht
(1) Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen
anerkannten
und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind.

Das bedeutet, der Pass muss anerkannt sein. Anerkennung ist eine aktive Handlung.

Das bedeutet nicht, der Pass muss als nicht anerkannter in irgendeiner Liste stehen oder sonstwie als nicht anerkannt bekanntgegeben werden.

Gründet sich z.B. irgendwo völkerrechts-konform ein neuer Staat mit eigenen Dokumenten, dann bedürfen diese Dokumente der Anerkennung, bevor mit ihnen die Passpflicht erfüllt werden kann.
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Antwort #81 - 10.10.2016 um 11:35:03
 
Selbst die Russen kennen ihn

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Antwort #82 - 10.10.2016 um 12:15:53
 
mgb schrieb am 10.10.2016 um 01:53:01:
Es gibt keine Rechtsgrundlage dafür das ein russischer Pass für Krimbewohner nicht anerkannt wird.


Dafür kann niemand eine Rechtsgrundlage angeben, weil es die gar nicht geben kann. Da russische Pässe anerkannt sind, darf die Anerkennung nicht selektiv verweigert werden. Würde Deutschland beispielsweise allen Argentiniern in Buenos Aires deutsche Pässe ausstellen, dann wären die genauso anerkannt wie die Pässe von Berlinern und von Münchnern. Alle ausländischen AVen müssen sie auch anerkennen. Deutschland kann jedem beliebigen Menschen in der Welt aus dem Stand die deutsche Staatsangehörigkeit verleihen und ihm einen Pass ausstellen. Das ist ein hoheitlicher Akt eines souveränen Staates, der andere Staaten nichts angeht. Mit EU- oder mit Schengenrecht hat das alles gar nichts zu tun. Und ob das in Zusammenhang mit einer möglicherweise völkerrechtswidrigen Annexion steht, spielt auch überhaupt keine Rolle.

Irgendein Erlass des BMI könnte deshalb auch keine taugliche Rechtsgrundlage sein, weil Pässe nicht nach dem Wohnortprinzip ausgestellt werden (siehe meine Frage oben - auf die niemand eingegangen ist - nach dem Russen, der seit Jahrzehnten auf der Krim lebt). Man wüsste schon gar nicht, wie man die Nichtanerkennung von Pässen nach solchen Kriterien überhaupt formulieren sollte... Ich bezweifle aber, dass es so einen Erlass überhaupt gibt. Den Juristen beim BMI dürfte ein derartiger Fehler kaum unterlaufen.

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Antwort #83 - 10.10.2016 um 12:36:21
 
cabrio schrieb am 10.10.2016 um 12:15:53:
Dafür kann niemand eine Rechtsgrundlage angeben, weil es die gar nicht geben kann.


Die Rechtsgrundlage wurde jetzt mehrfach genannt. Aber wer nur trollen will, muss nicht lesen.

Eine Ukrainerin muss nach wie vor einen ukrainischen Pass vorlegen, da nützen Dir alle Angriffskriege genau nichts.
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Antwort #84 - 10.10.2016 um 12:47:11
 
reinhard schrieb am 10.10.2016 um 12:36:21:
Eine Ukrainerin muss nach wie vor einen ukrainischen Pass vorlegen


Falsch. Wenn eine Ukrainierin auch noch einen thailändischen und einen georgischen Pass hat, kann sie sich aussuchen, mit welchem sie ein Visum beantragt. Das ist genau das, was ihr alle hier offenbar überhaupt nicht verstanden habt. Dasselbe gilt für russische Pässe. Ob sie ihren ukrainischen Pass freiwillig abgegeben, ob sie ihn verloren hat oder ob er ihr von russischen oder ukrainischen Stellen zwangsweise abgenommen wurde, spielt auch keine Rolle.

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Antwort #85 - 10.10.2016 um 12:52:22
 
cabrio schrieb am 10.10.2016 um 12:47:11:
Falsch. Wenn eine Ukrainierin auch noch einen thailändischen und einen georgischen Pass hat, kann sie sich aussuchen, mit welchem sie ein Visum beantragt. Das ist genau das, was ihr alle hier offenbar überhaupt nicht verstanden habt. Dasselbe gilt für russische Pässe. Ob sie ihren ukrainischen Pass freiwillig abgegeben, ob sie ihn verloren hat oder ob er ihr von russischen oder ukrainischen Stellen zwangsweise abgenommen wurde, spielt auch keine Rolle.


Kompletter Blödsinn, "cabrio" hat mal wieder nichts gelesen und nicht verstanden. Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage.

Du versuchst gezielt, das Ehepaar am Zusammenleben in Deutschland zu hindern, indem Du vorsätzlich falsche Behauptungen aufstellst. Noch gelten hier Grundgesetz, Aufenthaltsgesetz und Passgesetz. Die Antragstellerin hat einen nicht anerkannten Pass, egal was Du Dir über einen thailändischen Pass an Blödsinn ausdenkst.

Sie braucht als Ukrainerin einen ukrainischen Pass und muss damit bei der deutschen Botschaft in der Ukraine ein Visum beantragen. Die Rechtsgrundlagen stehen oben.
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Antwort #86 - 10.10.2016 um 13:04:28
 
Auf der Website der Kiewer Botschaft steht es ja geschrieben, dass Pässe anderer Staaten anerkannt werden. Damit ist genau der Fall ukrainischer Doppelstaatlern abgedeckt. Per Sammeleinbürgerung eingebürgerte Krim-Bewohner sind davon ausgeschlossen russische Pässe vorzulegen, da dies nicht anerkannte Einbürgerungen sind. Steht glaub sogar in der Landkriegsordnung, dass Bewohner von okkupierten Gebieten nicht der fremden Macht zum Treueid gezwungen werden dürfen.

Die eingebürgerten und langjährigen Russen auf der Krim kann man anhand des Inlandspasses unterscheiden.
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Antwort #87 - 10.10.2016 um 13:12:20
 
reinhard schrieb am 10.10.2016 um 12:52:22:
Du versuchst gezielt, das Ehepaar am Zusammenleben in Deutschland zu hindern


Nein, meine Empfehlung habe ich ja oben schon abgegeben: In Moskau Enreisevisum für Begleitung des Ehegatten in ein beliebiges EU-Land außer Deutschland nach Freizügigkeitsgesetz beantragen. Dann nach D und Aufenthaltserlaubnis beantragen. Nachholung des Visumsverfahrens unzumutbar. Dürfte hier der schnellste und unkomplizierteste Weg sein.

Wenn es ihr doch noch gelingen sollte, den ukrainischen Pass in Kiew zu bekommen, dann mag sie das tun. Allerdings hatte der TS den Thread hier ja gerade deswegen aufgemacht, weil das offenbar nicht gelingt.
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Antwort #88 - 10.10.2016 um 13:20:57
 
cabrio schrieb am 10.10.2016 um 13:12:20:
Nein, meine Empfehlung habe ich ja oben schon abgegeben: In Moskau Enreisevisum für Begleitung des Ehegatten in ein beliebiges EU-Land außer Deutschland nach Freizügigkeitsgesetz beantragen. Dann nach D und Aufenthaltserlaubnis beantragen. Nachholung des Visumsverfahrens unzumutbar. Dürfte hier der schnellste und unkomplizierteste Weg sein.


Blödsinn.

Sie hat ja gerade keinen gültigen Pass. Als passlose Ukrainerin in Moskau aufzutauchen ist ein besonders perfider Vorschlag, weil hier alle wissen, dass das nicht klappen kann.

Zitat:
Wenn es ihr doch noch gelingen sollte, den ukrainischen Pass in Kiew zu bekommen, dann mag sie das tun. Allerdings hatte der TS den Thread hier ja gerade deswegen aufgemacht, weil das offenbar nicht gelingt.


Quatsch. Er hat sich nur von den beiden Trollen verunsichern lassen. Nach den Erfahrungen der Botschaft schafft es jeder innerhalb weniger Tage.
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Antwort #89 - 10.10.2016 um 13:29:39
 
reinhard schrieb am 10.10.2016 um 13:20:57:
Sie hat ja gerade keinen gültigen Pass. Als passlose Ukrainerin in Moskau aufzutauchen ist ein besonders perfider Vorschlag, weil hier alle wissen, dass das nicht klappen kann


Gähn. Ein Einreisevisum nach Freizügigkeitsrecht bekommt sie selbst dann, wenn ihr Pass nicht mehr gültig ist oder sie überhaupt keinen mehr hat. Sie muss nur ihre abgeleitete Freizügigkeit zeigen können - und das dürfte ohne Probleme gelingen. Passbeschaffung bei Verlust zu fordern ist in Freizügigkeitsfällen rechtswidrig.
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