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Familienzusammenfügung (Gelesen: 39.692 mal)
grisu1000
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Antwort #60 - 07.10.2016 um 02:47:24
 
cabrio schrieb am 07.10.2016 um 00:15:17:
Es ist für sie eben de facto nicht nur unzumutbar, sondern unmöglich, ihren gesetzlichen Anspruch(!) auf eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland durchzusetzen. Ein Visum an einer deutschen AV in Russland durch Schmiergeldzahlungen kostet nach derzeitigem Stand mindestens 5000 Dollar. Das gilt aber nur für Schengenvisa, auf die man keinen Rechtsanspruch hat, nicht für nationale Visa - und genau das braucht sie ja. Hilft ihr also auch nichts, selbst wenn sie das Geld locker aufbringen könnte. 



Sie kann ja klagen. Dann wird das AA dem VG Berlin erklären, das genau Xhundert Bewohner der Krim sich einen ukrainischen Pass diese Jahr besorgt haben, nur die Ehefrau nicht. Der Richter wird dann den Anwalt der Ehefrau fragen wo das Problem liegt. Spätestens dann muss man Belege beibringen und keine Storys mehr erzählen.

Die Ehefrau kann Deutschland nicht zwingen, den auf der russischen Krim ausgestellten russischen Pässe anzuerkennen. Das ist eine ureigenste Entscheidung eines souveränen Staates, ein annektiertes Gebiet, und damit durch die Besatzungsmacht ausgestellten Papiere nicht anzuerkennen.

Eher noch würde man ein Passersatzpapier ausstellen, aber dafür sehe ich hier keine Grundlage, weil ja scheinbar nicht einmal der Versuch vorliegt einen Pass zu besorgen.
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cabrio
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Antwort #61 - 07.10.2016 um 03:44:45
 
grisu1000 schrieb am 07.10.2016 um 02:47:24:
Die Ehefrau kann Deutschland nicht zwingen, den auf der russischen Krim ausgestellten russischen Pässe anzuerkennen. Das ist eine ureigenste Entscheidung eines souveränen Staates, ein annektiertes Gebiet, und damit durch die Besatzungsmacht ausgestellten Papiere nicht anzuerkennen.

Eher noch würde man ein Passersatzpapier ausstellen, aber dafür sehe ich hier keine Grundlage, weil ja scheinbar nicht einmal der Versuch vorliegt einen Pass zu besorgen.


Wenn's nicht so bestürzend wäre, dann könnte man ja lachen über den Eifer, mit dem hier versucht wird, Grundrechte durch das Anführen irgendwelcher verwaltungsinternen Zuständigkeitsregelungen auszuhebeln - und über den Hohn, den man bei dieser Gelegenheit auch gleich noch über die Grundrechtsträger ausgießt. Ohne sich auch nur ein bisschen zu schämen.

Nach diversen Berichten haben jedenfalls die AVen von Griechenland, Italien und Spanien eine andere Sicht auf die Dinge und erteilen in Russland sogar Schengenvisa an Krimbewohner mit russischem Pass. Sollten die deutschen Botschaften und Konsulate dazu immer noch nicht bereit sein, dann wäre es für den TS wohl wirklich am schnellsten, wenn er zwei Wochen Moskauurlaub mit seiner Frau macht und bei der niederländischen Botschaft ein einfaches Einreisevisum für die Ehefrau eines Unionsbürgers beantragt, die mit ihm Urlaub in Amsterdam machen möchte.

Und was sagen eigentlich die Zuständigkeitsfanatiker bei einem Russen, der schon Jahrzehnte vor der Krim-Annexion auf der Krim gelebt hat (und den man hier nur deshalb nicht als Vaterlandsverräter verhöhnen kann, weil er noch nie Ukrainer war): Wo muss der sein Visum beantragen? Und muss er dafür nachweisen, dass er ein "echter" Russe ist? Oder sagt man ihm, er muss erstmal nach Russland umziehen (wie der freundliche Ratschlag von Reinhard, die Ehefrau möge doch zuerst mal in die Ukraine umziehen, um dann vielleicht einen Pass zu bekommen), dort einen Inlandspass beantragen, um dann nach frühestens sechs Monaten die Zuständigkeit der deutschen AV für den Visumsantrag zu begründen?

Übrigens sieht es so aus, dass selbst ukrainische Krimbewohner, die seit Jahren in Kiew leben und arbeiten, von der Ukraine nicht mehr als rechtmäßig dort lebend anerkannt werden. Sie dürfen zum Beispiel keine Bankkonten mehr haben. Ob sie überhaupt noch Pässe bekommen, ist fraglich. Auch darüber gibt es viele Berichte. Die deutsche Botschaft in Kiew weiß Bescheid. Den Außenministerien von Griechenland, Italien und Spanien war das offenbar schon 2014 bekannt - und sie haben dementsprechend die "Zuständigkeitsbezirke" ihrer Botschaften umgehend so abgeändert, dass Krimbewohner mit russischen Pässen bei jeder AV in Russland Schengenvisaanträge stellen können. Aber warum sollte man etwas einfach machen, wenn's auch schwer geht...?
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grisu1000
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Antwort #62 - 07.10.2016 um 04:22:58
 
cabrio schrieb am 07.10.2016 um 03:44:45:
Wenn's nicht so bestürzend wäre, dann könnte man ja lachen über den Eifer, mit dem hier versucht wird, Grundrechte durch das Anführen irgendwelcher verwaltungsinternen Zuständigkeitsregelungen auszuhebeln


Oh mei. natürlich können und sind die meisten Grundrechte eingeschränkt, durch Gesetze und daraufbauende Verordnungen die wiederum in Verwaltungsvorschriften münden.

Wenn die Ehefrau bis zum BVerwG klagt dann ist sie halt die 20te oder 30te die dort bestätigt bekommt, das Artikel 6 GG kein unmittelbares Recht auf Aufenthalt gewährleistet, sondern von Voraussetzungen, wie Passbesitz abhängig gemacht werden können. Und das dem Gesetzgeber hierbei ein weiter Gestaltungsspielruam eingeräumt wird. Erst wenn die Voraussetzungen unzumutbar sind, hat sie eine Chance. Aber der Gang zum ulrainischen Konsualt in Russland oder dem Passamt in der Ukraine ist nicht unzumutbar.


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Antwort #63 - 07.10.2016 um 04:41:59
 
grisu1000 schrieb am 07.10.2016 um 02:47:24:
Die Ehefrau kann Deutschland nicht zwingen, den auf der russischen Krim ausgestellten russischen Pässe anzuerkennen. Das ist eine ureigenste Entscheidung eines souveränen Staates, ein annektiertes Gebiet, und damit durch die Besatzungsmacht ausgestellten Papiere nicht anzuerkennen.

Das ist ja toll aber keiner kann dafür eine Rechtsgrundlage benennen.
Wie und wo hat Deutschland das entschieden.

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Antwort #64 - 07.10.2016 um 08:25:52
 
mgb schrieb am 07.10.2016 um 04:41:59:
Wie und wo hat Deutschland das entschieden.


das ist es ja, Deutschland (und die EU) haben nie eintschieden, die Annektierung der Krim und die Krim damit als russisches Gebiet anzuerkennen. Damit ist die Krim für die EU ukrainisch. Damit sind die Pässe, die die rus. Regierung auf der Ukraine ausgibt, für die EU Makulatur und nicht visierbar.

Besorgt sie sich einen visierbaren Pass, kann sie in UA .... oder wenn sie nach RU zieht, in RU ... ein Visum beantragen und in D dann eine AE.
Ohne Pass geht das alles nicht.

cabrio schrieb am 07.10.2016 um 00:15:17:
sie über ein einfaches Einreisevisum nach Freizügigkeitsrecht z.B. zum gemeinsamen Urlaub in Paris oder Amsterdam zu holen. Das müsste dann auch bei jeder deutschen AV in Russland klappen - unabhängig von ihrem Wohnort.


aber auch dann braucht sie einen visierbaren (also von der EU anerkannten) Pass.
Einen solchen legt sie aber nicht vor. Würde sie das, könnte sie auch ein FZF Visum beantragen.
Das Freizügigkeitsrecht ist kein Allheilmittel
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Antwort #65 - 07.10.2016 um 12:07:11
 
mgb schrieb am 07.10.2016 um 04:41:59:
Das ist ja toll aber keiner kann dafür eine Rechtsgrundlage benennen. Wie und wo hat Deutschland das entschieden.


Die Rechtsgrundlage ist das Grundgesetz und das Passgesetz. Dort ist alles nachzulesen, und wenn man das liest, kommt man drauf, dass eine Ukrainerin einen ukrainischen Pass vorlegen muss, wenn sie in der zuständigen Botschaft vorspricht.

Die von Dir angeführte Blödsinn-Tipps verbreitest Du gut gelaunt entgegen allen Rechtsgtrundlagen, weil Du Dir den Blödsinn selbst ausdenkst.
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Antwort #66 - 07.10.2016 um 12:47:49
 
Offen gesagt verstehe ich auch nicht, wie das überhaupt so dermaßen auf diese theoretischen Schiene abdriften konnte. Was will man denn hier überhaupt erreichen? Will man mit seiner Frau so schnell wie möglich nach Deutschland kommen oder will man 1 Jahr verschwenden um einen quasi aussichtslosen Fall gerichtlich anzufechten und anschließend doch Pass und Visaverfahren nachholen muss?

Grundrechte... schön und gut. Was nützt mir aber mich auf irgendwelche Grundrechte zu berufen, wenn ich nur ein Visum brauche und der Weg gangbar ist?

Ich meine, dass man doch viel mehr Chancen hat. Was spricht dagegen den ukrainischen Reisepass bei der ukrainischen Botschaft in der Russischen Föderation zu beschaffen? Da hätte man doch den ersten Schritt geschafft.

Dann besorgt man sich einen Termin bei der deutschen Botschaft in Kiew und fragt im Vorfeld ob zumindest die Eheschließung im russischen Standesamt anerkannt wird oder man eine erneute Eheschließung durchführen muss.

Als Russin ist hat sie die russisch-weißrussische Unionsbürgerschaft. Sie kann also theoretisch das Konfliktgebiet im Osten der Ukraine umgehen und mit dem neuen ukrainischen Reisepass in die Westukraine an einem weißrussisch-ukrainischen Grenzübergang einreisen. Eben wenn die Zeit für den Visatermin bereit ist.

In der gleichen Zeit wirkt man auf die ABH ein und versucht den Fall der Frau zu beschleunigen, damit die Frau so kurz wie möglich in Kiew bleiben muss. Sobald das Visum erteilt ist, kauft man Flugtickets und holt die Frau zu sich.

Ob das klappt: Keine Ahnung. Aber manchmal muss man bei sowas Chuzpe zeigen.

Offen gesagt:
Wenn man den Flüchtlingen sagen würde, dass sie statt der Überfahrt in einem nicht-seetüchtigem Boot eine Reise zu einer Botschaft und anschließendes Visaverfahren durchlaufen müssen dann würden die Flüchtlinge das Zweite auswählen und eben nicht die Überfahrt mit dem Boot. Also wenn man schon so größe Töne spuckt...
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #67 - 07.10.2016 um 14:36:59
 
erne schrieb am 07.10.2016 um 08:25:52:
aber auch dann braucht sie einen visierbaren (also von der EU anerkannten) Pass.
Einen solchen legt sie aber nicht vor. Würde sie das, könnte sie auch ein FZF Visum beantragen.
Das Freizügigkeitsrecht ist kein Allheilmittel


Sie braucht überhaupt keinen Pass, Art. 5 Abs. 4 Freizügigkeitsrichtlinie.
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Antwort #68 - 07.10.2016 um 14:52:47
 
Sie will zu ihrem deutschen Ehemann nach Deutschland ziehen. Der Ehemann hat auch - soweit ersichtlich - auch nicht von seinem Freizügigkeitsrecht gebrauch gemacht. Somit liegt kein Freizügigkeitsfall vor => keine Begünstigung iSd Artikel 5 Abs. 4 der RL 2004/38/EG
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Antwort #69 - 07.10.2016 um 14:57:38
 
Falls sie nach Deutschland will, gilt § 2 Absatz 5 des Freizügigkeitsgesetzes:

Zitat:
(5) Für einen Aufenthalt von Unionsbürgern von bis zu drei Monaten ist der Besitz eines
gültigen
Personalausweises oder
Reisepasses
ausreichend. Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, haben das gleiche Recht, wenn sie im Besitz eines
anerkannten
oder sonst zugelassenen
Passes
oder Passersatzes sind und sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen.


Und den anerkannten Pass bekommt sie bei der zuständigen ukrainischen Behörde. Sobald sie ihn hat, kann sie dann das (nationale) FZF-Visum beantragen.

Alles andere funktioniert sowieso nicht, sondern kostet nur einige Monate, vermutlich Jahre Zeit und sehr, sehr viel Geld.
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Antwort #70 - 07.10.2016 um 17:30:01
 
cabrio schrieb am 07.10.2016 um 03:44:45:
Übrigens sieht es so aus, dass selbst ukrainische Krimbewohner, die seit Jahren in Kiew leben und arbeiten, von der Ukraine nicht mehr als rechtmäßig dort lebend anerkannt werden. Sie dürfen zum Beispiel keine Bankkonten mehr haben. Ob sie überhaupt noch Pässe bekommen, ist fraglich. Auch darüber gibt es viele Berichte.


Sollte sie tatsächlich keinen Pass bekommen (obwohl z. B. Petersburger hier aus der Praxis berichtet, dass es sehr wohl möglich ist, einen Pass zu bekommen), würde sie einen Passersatz bekommen. Dafür muss sie aber nachweisen, dass sie sich um einen Pass bemüht hat. Selbst wenn es tatsächlich so schwierig sein sollte, einen Pass zu bekommen, könnte man also nur raten, sich erst mal nachweisbar darum zu bemühen.
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Antwort #71 - 07.10.2016 um 23:17:00
 
Aras schrieb am 07.10.2016 um 12:47:49:
Offen gesagt verstehe ich auch nicht, wie das überhaupt so dermaßen auf diese theoretischen Schiene abdriften konnte.



Was mich wundert ist das niemand eine Rechtsgrundlage rausrücken will.
Es werden nur Hinweise auf dem Niveau gegeben nach Strassenverkehrsordnung ist es nicht erlaubt schneller wie 100 auf dem Mond zu fahren.
Wo ist der Link auf den Erlass des BMI.
Wo ist der Link auf den Erlass des AA.
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Antwort #72 - 08.10.2016 um 00:07:03
 
Du musst Dich nicht wundern.
Es ist erklärlich, dass hier niemand Trolle füttern oder sich durch diese zu irgendwas nötigen lassen möchte. Die Rechtsgrundlagen bzw. die Entscheidungsgrundlagen sind doch ausreichend benannt. Es ist allein Dein Problem, wenn Du nicht willens oder in der Lage bist, diese zu wechseln.
Zumal die Trolle selbst mit starken Quellen kommen wie:
Zitat:
Nach diversen Berichten...
...und das wars.
Wenn das nämlich so weitergeht, sind wir später auf Seite 7, 9 oder 25 dabei zu diskutieren, weshalb denn der "Pass des Deutschen Reiches" der Reichsbürger-Spinner oder ein "Seborga-Pass" kein gültiges Reisedokument sein soll...

Ich jedenfalls lasse mir nicht mehr unnötig durch Euren Schrott meine Zeit stehlen, weshalb dies in diesem Thread auch meine letzte Antwort auf Troll-Fragen sein wird (aber lesen werde ich noch - ist großes Kino hier).

Daher als mein letzter Tipp des Tages an Dich:
Es gibt auch eine Realität außerhalb des Internets, was bedeutet, dass nicht jeder Erlass einer Behörde, nicht jede grundsätzliche Handlungsanweisung, in der derartige Dinge festgelegt werden, im Internet aufrufbar ist. Mag vielleicht Deiner Ansicht nach auch ein Verstoß gegen irgendwas sein - ist aber nunmal so.
Das kann seinen Grund u.a. darin haben, dass einzelne Erlasse, Weisungen oder Vorschriften als "VS-NfD" eingestuft sind.

Aber, das ist ja das Feine an DEU, der wirklich interessierte, engagierte Bürger steht damit nicht auf verlorenem Terrain.
Denn er kann sich den entsprechenden Erlass des BMI (Tipp: Annexion und Erklärung des Europ. Rats war 2014) und die entsprechenden Runderlasse des AA, sowie auch die "Ausführliche Form" (Hoppla - nicht im Internet aufrufbar...) als die Vorschrift der BPOL zur Anerkennungslage ausländischer Pass- und Ausweispapiere, ja mittels Verweis auf des IFG besorgen.
Falls Du dabei Hilfe benötigst: Aras hat damit Erfahrung und wird bei freundlicher Nachfrage möglicherweise Hilfestellung leisten.

Und da die Orks ja in der Fantasywelt eine Art Trolle sind, verbleibe ich mit einem

Lok'tar ogar!

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Antwort #73 - 08.10.2016 um 01:14:31
 
mgb schrieb am 07.10.2016 um 23:17:00:
Was mich wundert ist das niemand eine Rechtsgrundlage rausrücken will.


Völkerrechtlich ist die Krim Teil der Ukraine. Dann noch ein Blick in den Artikel 25 GG und du hast deine Rechtsgrundlage.

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Antwort #74 - 08.10.2016 um 01:30:54
 
T.P.2013 schrieb am 08.10.2016 um 00:07:03:
Du musst Dich nicht wundern.
Es ist erklärlich, dass hier niemand Trolle füttern oder sich durch diese zu irgendwas nötigen lassen möchte.


Sind deine fortgesetzten Beleidigungen mit deiner Ehre als deutscher Beamter zu vereinbaren.
Du wirst von mir keine Beleidigungen als Erwiderung erwarten können. Das hat was mit meiner Ehre zu tun.
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