mgb schrieb am 06.10.2016 um 22:22:23:Mit der feinen Nuance das der europäische Rat für nationales Aufenthaltsrecht nicht zuständig ist.
Ach, dann werde ich doch noch einmal füttern, weil e so ungewohnt einfach ist in diesem Fall...
Lieber... Mitforist...,
Du hast den
Visakodex und auch weiterhin den Bezug auf europäisches Recht (z.B. im Beitrag #51, "EG Nr. 539/2001") als Beleg Deiner steilen Thesen angeführt. Kontert man dies nachvollziehbar, wird schnell umgeschwenkt, jetzt doch bitte nur und ausschließlich "nationales Recht", bitteschön.
Ok, auch gut.
Der europäische Rat setzt sich zusammen u.a. aus den Staats- und Regierungschefs der 28 EU-Staaten. In unserem Fall ist dies regelmäßig unsere Bundeskanzlerin.
Es ist also nicht nur irgendeine Kommission oder Arbeitsgruppe mit Vorschlagsrecht.
Hoppla.
Das heißt, die Entscheidung des Europäischen Rats hinsichtlich der Anerkennungslage bei den Pässen und den Verfahrensabläufen bzgl. der Zuständigkeiten der AVen, getroffen durch die Regierungschefs aller EU-Staaten, hat in diesem Fall selbstverständlich auch eine Bindungswirkung hinsichtlich der Umsetzung im nationalen Bereich, die dann natürlich auch erfolgt.
Im Falle Deutschlands wurde dies übrigens u.a. mittels Erlass des BMI in dessen Bereich und, das setze ich voraus, mittels Runderlass im Bereich des AA umgesetzt.
Aber eigentlich geht dies ja aus den von mir verlinkten Standpunkten des Europäischen Rats hervor, der erklärt: Wir als Regierungchefs jedes einzelnen EU-Staates erklären, wir erkennen (als Deutschland, als Frankreich, als...) den russischen RP für Ukrainer der Krim nicht als gültiges Reisedokument an.
Wieviel mehr an nationalem Standpunkt hättest Du denn gerne?
Und, da unbeantwortet, erneut:
Die Frage, die ich mir allen Ernstes stelle, ist, was Deine Beiträge und die Deines Alter Ego cabrio dem
TS mit seinem Problem helfen. Magst Du mir das beantworten?
So, genug gefüttert.