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Familienzusammenfügung (Gelesen: 39.697 mal)
Petersburger
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Antwort #30 - 04.10.2016 um 20:09:38
 
cabrio schrieb am 04.10.2016 um 18:15:45:
Egal, interessiert mich nicht.

Danke für das Bestätigen meiner Vermutung.

cabrio schrieb am 04.10.2016 um 18:15:45:
in Lebensgefahr

begeben sich Ukrainer, die in die Ukraine fahren, in der Regel nicht. Auch nicht Krimbewohner.

In Einzelfällen mag das möglich sein und wird immer mal thematisiert. Wobei in solchen Fällen auch die Frage auftaucht, wie dämlich sich manche benehmen müssen, damit sie aus einer Situation auch wirklich ein maximales Problem erzeugen können. Gar nicht so selten, wie man glaubt.

Warum nun aber die Ehefrau eines Deutschen, im Besitz eines gültigen ukrainischen Identitätsdokuments und bei adäquatem Benehmen, zwingend in den Kreis der "Problemfälle" kommen soll, erschließt sich mir nicht von selbst.

Und schlimmstenfalls beantragt sie halt bei der ukrainischen Botschaft in RUS ohne jeden Übertritt einer bewachten Staatsgrenze einen neuen Reisepass.


Was mir nicht in den Kopf will:
In vielen Staaten der Welt mit unsicherem Urkundenwesen ist es selbstverständlich, dass ohne anerkannte Urkunden - Stichwort Urkundenprüfung und deren Dauer - kein Visum erteilt wird.

Im Fall der Krim ist es nach meiner Beobachtung der Regelfall (!), dass die Ukrainer mit durch die Annexion erworbener russischer StAng nach langem Zetern und Barmen dann doch mit ziemlich zügig erhaltenen neuen ukrainischen Pässen kommen.
Eine junge Frau hat dafür mal zwei Wochen gebraucht - sie wollte nur einfach die Tourismusreise nicht verpassen.

Oder sie kommen gar mit den alten, noch immer gültigen, die sie einfach nur nicht nutzen wollten.

Vor diesem Hintergrund vermag ich zu "Lebensgefahr" und "Grundrechtsverletzung" und ähnlichem nur ungläubig die Brauen zu heben.
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goku
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #31 - 04.10.2016 um 20:52:56
 
cabrio schrieb am 04.10.2016 um 17:26:22:
Was mgb sagt, ist nicht nur im Allgemeinen vollkommen richtig, sondern in diesem Fall auch einschlägig. Kurzer Grundkurs im Verfassungsrecht: Jede, und zwar ausnahmslose jede, einfachgesetzliche Regelung und Verordnung ist immer eine Einschränkung von Grundrechten - das gilt auch für die Straßenverkehrsordnung. Die Frage ist immer nur, ob die Einschränkung verfassungsmäßig und damit zulässig ist oder eben nicht. Darüber entscheiden dann in letzter Instanz die Gerichte. Allerdings ist auch jeder Beamte zu einer Prüfung verpflichtet, sobald ihm leise Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes, einer Verordnung oder, erst recht, irgendeiner verwaltungsinternen Anordnung kommen. Es kann sich also keiner damit herausreden, dass irgendwelche "Gesetze gelten", denn sie gelten eben nicht, wenn sie Grundrechte unzulässig einschränken. Ein schönes Beispiel dafür ist das behördliche Anfechtungsrecht von Vaterschaftsanerkennungen, das Ende 2013 vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt wurde. D.h., das Gesetz war von Anfang an verfassungswidrig und hat zu keinem Zeitpunkt Geltung gehabt.

Wenn nun im vorliegenden Fall die ukrainische Ehefrau des Deutschen nicht bei der deutschen AV an ihrem Wohnort ein D-Visum bekommen kann, dann stellt das sehr wohl eine verfassungswidrige Einschränkung der Grundrechte des Deutschen aus Art. 6 in Verbindung mit Art. 11 GG dar, wie mgb sagt. Man kann dagegen auch mit einer einstweiligen Anordnung beim Bundesverfassungsgericht vorgehen ohne vorher den Rechtsweg ausschöpfen zu müssen - ein oft unterschätztes Instrument der Selbsthilfe, das überdies nichts kostet: Man braucht keinen Anwalt und auch weiter keine Rechtskenntnisse; man muss den Fall nur detailliert schildern.


Und zu welchem Bundesverfassungsgericht muß ich hin? Was genau sag ich denen und kann mir der Ausländeramt da weiterhelfen?
Gibts keine möglichkeit das sie das von hier aus reglen können, weil sie hat da auch langasm keine Kraft mehr? Und angenohmen sie wäre von mir schwanger, müste dann nicht der Ausländeramt ein bestimmtes Schreiben an die zuständige Behörde schiken , damit meine Frau sofort das Visum für sie bekommt?
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reinhard
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Antwort #32 - 04.10.2016 um 20:58:54
 
goku schrieb am 04.10.2016 um 19:52:49:
ihren ukrainischne inlandpass hat sie , bringt ihr aber nix weil sie ja ein ukranischen reisepass braucht.


Genau, darum muss sie sich kümmern, bevor sie zur deutschen Botschaft in Kiew geht.

Die anderen Diskussionen hier helfen Dir überhaupt nicht. Du siehst ja auch: Ob sie ein Visum bekommt oder nicht, interessiert einige nicht, die nur theoretisch diskutieren wollen.

Dir hilft nur, die Zuständigkeit zu wissen: Für die Einwohner der Ukraine inklusive Donbas und Krim ist die Botschaft in Kiew zuständig. Nur diese kann das Visum für Deutschland geben.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #33 - 04.10.2016 um 21:31:39
 
goku schrieb am 04.10.2016 um 20:52:56:
Und angenohmen sie wäre von mir schwanger, müste dann nicht der Ausländeramt ein bestimmtes Schreiben an die zuständige Behörde schiken , damit meine Frau sofort das Visum für sie bekommt? 


Auch wenn sie von dir schwanger wäre, müsste sie das Visum bei der zuständigen AV beantragen und einen ukrainischen Pass vorlegen. Je schneller sie das erledigt, desto schneller bekommt sie das Visum.
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mgb
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #34 - 04.10.2016 um 21:32:04
 
@goku
Nach meinem Kenntnisstand werden Krimbewohner, bei denen ein russischer Pass gefunden wird, mit Verweigerungsstempel wieder zurückgeschickt. Die ukrainischen Grenzer schrecken da vor Durchsuchungen nicht zurück. Den russischen Pass braucht sie um auf der Krimseite durchzukommen.
2014 wäre das passieren der Grenze noch über Korruption möglich gewesen. Bevorzugt in Dollar.
Inwieweit die Korruptionsschiene heute noch funktioniert kann ich nicht beurteilen.
Desweiteren kann ich die sonstigen Risiken genauso wenig beurteilen wie unsere Bundesregierung.
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Mojo Jojo
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Antwort #35 - 04.10.2016 um 21:58:53
 
goku schrieb am 04.10.2016 um 20:52:56:
weil sie hat da auch langasm keine Kraft mehr? Und angenohmen sie wäre von mir schwanger, müste dann nicht der Ausländeramt ein bestimmtes Schreiben an die zuständige Behörde schiken , damit meine Frau sofort das Visum für sie bekommt? 


Ernsthaft jetzt? Ohne Worte! Einfach so einen 'Zuständigen' an den Haaren herbei ziehen, weil die eigenen Nerven dafür zu schade sind?!? Unfassbar!

Und dann auch noch das Verfassungsgericht?!? Warum denn nicht in der Ukraine klagen? Das Problem liegt doch schließlich auch dort. Aber oh ja! Sorry! So einen Schrott kann man sich ja nur in Deutschland trauen.

Einzig und alleine die Dame selbst ist dafür verantwortlich und zuständig, ihren Reisepass zu besorgen.

Dies ist im übrigen auch die einzige Möglichkeit, die Familienzusammenführung zu erreichen.
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mgb
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #36 - 04.10.2016 um 22:15:54
 
Mojo Jojo schrieb am 04.10.2016 um 21:58:53:
Und dann auch noch das Verfassungsgericht?!? Warum denn nicht in der Ukraine klagen? Das Problem liegt doch schließlich auch dort. Aber oh ja! Sorry! So einen Schrott kann man sich ja nur in Deutschland trauen.



Komischerweise ist das Bundesverfassungsgericht für Verstösse gegen deutsche Grundgesetz zuständig.


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mgb
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #37 - 04.10.2016 um 23:43:42
 
Petersburger schrieb am 04.10.2016 um 20:09:38:
Im Fall der Krim ist es nach meiner Beobachtung der Regelfall (!), dass die Ukrainer mit durch die Annexion erworbener russischer StAng nach langem Zetern und Barmen dann doch mit ziemlich zügig erhaltenen neuen ukrainischen Pässen kommen.
Eine junge Frau hat dafür mal zwei Wochen gebraucht - sie wollte nur einfach die Tourismusreise nicht verpassen.



Wie soll jetzt das wieder funktionieren?
Angeblich ist doch die deutsche Botschaft in Kiew zuständig. Also geht es doch in Russland.
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cabrio
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Antwort #38 - 05.10.2016 um 00:00:49
 
mgb schrieb am 04.10.2016 um 23:43:42:
Wie soll jetzt das wieder funktionieren?
Angeblich ist doch die deutsche Botschaft in Kiew zuständig. Also geht es doch in Russland.


Ja, das frage ich mich auch. Wenn sie ohne Probleme nach Russland reisen kann, dann ist dort auch jede deutsche AV zuständig für den Visumsantrag. Wenn die den Antrag ablehnen, dann, wie du oben schon gesagt hast, Klage gegen das Auswärtige Amt beim VG in Berlin.
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Petersburger
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Antwort #39 - 05.10.2016 um 05:11:43
 
Ihr fragt Euch wie das geht - wundert mich eigentlich. Dabei ist die Antwort so einfach ...

Wer als Ukrainer die russische StAng durch die Krimannexion erwarb und aktuell seinen gewöhnlichen Aufenthalt z.B. in Krasnodar hat, für den ist selbstverständlich Botschaft Moskau örtlich zuständig - ebenso wie für dort lebende Chinesen, Russen, Nigerianer und was es sonst so alles gibt.

Was aber nicht das Geringste an der Anerkennungsfähigkeit der Pässe ändert.

Und es ist für den hier diskutierten Fall auch unwesentlich, weil die Ehefrau auf der Krim wohnt.
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Antwort #40 - 05.10.2016 um 18:17:47
 
cabrio schrieb am 05.10.2016 um 00:00:49:
Ja, das frage ich mich auch. Wenn sie ohne Probleme nach Russland reisen kann, dann ist dort auch jede deutsche AV zuständig für den Visumsantrag. Wenn die den Antrag ablehnen, dann, wie du oben schon gesagt hast, Klage gegen das Auswärtige Amt beim VG in Berlin.


Die Ukrainerin kann es natürlich mit einer Klage versuchen. Aber nachdem sie verloren hat, muss sie das Visum doch bei der zuständigen Botschaft beantragen, der in Kiew.

Und: Nein, das ist kein Verstoß gegen das Grundgesetz. Das Verfassungsgericht hat ja vorgeschlagen, gegen solchen Unsinn eine "Bearbeitungsgebühr" für die Annahme von Klagen einzuführen, die nicht zurückgezahlt wird, wenn die Klagen als Blödsinn erkannt wurden.
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Antwort #41 - 05.10.2016 um 18:36:54
 
Also bitte. Bei Gericht ist nix Blödsinn sondern wenn, dann sind die Anträge unbegründet oder unzulässig. Blödsinn gibt es nur bei Verfassungsbeschwerden gibt es auch keine Blödsinn-Gebühr sondern Missbrauchsgebühr Zwinkernd.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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mgb
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Antwort #42 - 06.10.2016 um 00:08:10
 
Petersburger schrieb am 05.10.2016 um 05:11:43:
Wer als Ukrainer die russische StAng durch die Krimannexion erwarb und aktuell seinen gewöhnlichen Aufenthalt z.B. in Krasnodar hat, für den ist selbstverständlich Botschaft Moskau örtlich zuständig - ebenso wie für dort lebende Chinesen, Russen, Nigerianer und was es sonst so alles gibt.



Wie definierst du gewöhnlicher Aufenthalt in Russland?
Ein russischer Staatsbürger hat normalerweise eine Registrierung.
Einem russischen Staatsbürger mit Registrierung in Russland einen ukrainischen Pass abzufordern würde ich schwer daneben finden.
Btw. die Frage nach Artikel 29 Absatz 5 Visakodex hast du bisher umgangen.
 


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Antwort #43 - 06.10.2016 um 02:02:47
 
Tja, zweimal falscher Ansatz, mgb...

Denn erstens werden aus völkerrechtlicher Sicht Bewohner eines von einem fremden Staat annektierten Gebiets nicht automatisch Staatsbürger des fremden Staates - und somit aus Sicht z.B. der EU die Ukrainer auf der Krim nicht deshalb Russen, nur weil eine auf diesem Gebiet unzuständige russische Behörde Pässe ausstellt.

Ist in vielerlei Hinsicht vergleichbar mit (den Nationalpässen) der "Türkischen Republik Nordzypern"...

Zweitens, btw., setzt der Artikel 29 Viakodex, eine Bestimmung zur formellen technischen Handhabung, weder geltendes Recht noch andere Bestimmungen derselben Richtlinie außer Kraft. Noch viel weniger setzt eine solche technische Bestimmung irgendwelche Rechte, die dann geltendes Recht, völkerrechtliche oder EU-weite Bestimmungn oder politische Erklärungen im Hinblick auf die Anerkennungslage oder auch nur in der Richtlinie selbst festgelegte Definitionen obsolet werden lässt.

Tipp des Tages: Kein EU-Staat hat die Rechtmäßigkeit der russischen Annexion oder auch nur das "Referendum" anerkannt.
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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mgb
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Antwort #44 - 06.10.2016 um 03:21:44
 
Ich sehe hier immer noch keine Rechtsgrundlage.
Verweise auf die Verordnung/Verordnungsänderung/wasauchimmer nachdem russische Pässe für Krimbewohner bei der Grenzkontrolle und in Deutschland nicht anerkannt werden.
Petersburger kann nur auf eine Anweisung des AA verweisen.
Das AA kann aber weder Schengenrecht überstimmen noch irgendeine Anweisung in Bezug auf Grenzkontrolle und Handhabung in Deutschland erlassen.
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