Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seiten: 1 2 3 4 ... 10
Thema versenden Drucken
Familienzusammenfügung (Gelesen: 39.691 mal)
mgb
Senior Top-Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 984

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Familienzusammenfügung
Antwort #15 - 04.10.2016 um 00:27:56
 
T.P.2013 schrieb am 03.10.2016 um 23:29:40:
Nicht in Staatsbürgerkunde aufgepasst? Nicht gelernt, dass Einschränkungen von Grundrechten per Gesetz vorgesehen, erlaubt und keinesfalls "Verstöße" sind?


Dann zitiere wo der Verfassungsgeber passend zu diesem Fall eine Einschränkung vorgesehen hat.
Was in deinem Amtseid enthalten ist brauche ich dir wohl nicht erzählen.



Zitat:
Nicht in der Lage, innerhalb des Schengenrechts insgesamt inkl. SGK und Visakodex den Begriff "gültiges Reisedokument" n. Art. 12 Visakodex in Beziehung zu setzen zu dem oben erklärten Begriff "Passpflicht" im Hinblick u.a. auf Art. 6 SGK?


Belege deine Behauptung.
Russland/Krim ist in EG Nr. 539/2001 als nicht anerkannt nicht aufgeführt.


Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
grisu1000
Gold Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 4.022
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Familienzusammenfügung
Antwort #16 - 04.10.2016 um 06:30:45
 
mgb schrieb am 04.10.2016 um 00:27:56:
Dann zitiere wo der Verfassungsgeber passend zu diesem Fall eine Einschränkung vorgesehen hat.


Allgemein oder im speziellen? Art. 19 GG und verschiedene Urteile ua. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2007 - 2 BvR 2341/06  das Artikel 6 nicht unmittelbar aufenthaltbegründend ist, und dem Aufenthaltsrecht ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt wird. Passbeschaffung ist also zumutbar.

Hilft aber dem TS nicht weiter. Die Ehfrau braucht einen ukrainischen Pass, auch wenn sie oder die russische Verwandtschaft das nicht will. Und dem deutschen Konsulat sind die Fallstricke bei Krim-Bewohnern IMHO durchaus bekannt.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
mgb
Senior Top-Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 984

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Familienzusammenfügung
Antwort #17 - 04.10.2016 um 06:44:30
 
grisu1000 schrieb am 04.10.2016 um 06:30:45:
Allgemein oder im speziellen? Art. 19 GG und verschiedene Urteile ua. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2007 - 2 BvR 2341/06  das Artikel 6 nicht unmittelbar aufenthaltbegründend ist, und dem Aufenthaltsrecht ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt wird. Passbeschaffung ist also zumutbar.


Das ist doch überhaupt nicht die Fragestellung. Der Krimbewohner kommt mit russischem Pass nicht in die Ukraine. Egal ob zur Passbeschaffung oder zur Visaantragstellung.

Zitat:
Hilft aber dem TS nicht weiter. Die Ehfrau braucht einen ukrainischen Pass, auch wenn sie oder die russische Verwandtschaft das nicht will. Und dem deutschen Konsulat sind die Fallstricke bei Krim-Bewohnern IMHO durchaus bekannt.

Klage gegen den Ablehnungsbescheid der deutschen Botschaft in Russland.
Das Verwaltungsgericht in Berlin muss dann abwägen was schwerer wiegt. Grundgesetz oder die Vorstellungen des Auswärtigen Amtes.

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Petersburger
Experte
****
Offline




Beiträge: 6.370

RUS, Russia
RUS
Russia
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Familienzusammenfügung
Antwort #18 - 04.10.2016 um 09:12:43
 
mgb schrieb am 04.10.2016 um 06:44:30:
Der Krimbewohner kommt mit russischem Pass nicht in die Ukraine.


Ukrainische StAng kommen selbstverständlich in die Ukraine. Haben sie keinen Pass mehr, dann geschah das nicht durch Verschulden der ukrainischen Behörden und ist dasselbe Problem wie z.B. der Verlust eines deutschen Reisepasses (als einziges existierendes Identitätsdokument) bei Aufenthalt im Drittland und dann Rückreise nach Deutschland.

Besonderheiten, die zu Ausnahmeregelungen führen könnten, sind hier nicht ersichtlich.
Zum Seitenanfang
  

„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
IP gespeichert
 
mgb
Senior Top-Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 984

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Familienzusammenfügung
Antwort #19 - 04.10.2016 um 09:25:03
 
Die deutsche Botschaft in Kiew kann die entsprechende ukrainsche Gesetzgebung nachlesen.
Vielleicht da mal nachfragen bevor man solche Behauptungen aufstellt.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
reinhard
Global Moderator
****
Offline




Beiträge: 15.157

Kiel, Schleswig-Holstein, Germany
Kiel
Schleswig-Holstein
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Familienzusammenfügung
Antwort #20 - 04.10.2016 um 10:24:58
 
mgb schrieb am 04.10.2016 um 09:25:03:
Die deutsche Botschaft in Kiew kann die entsprechende ukrainsche Gesetzgebung nachlesen.
Vielleicht da mal nachfragen bevor man solche Behauptungen aufstellt.


Dein Blödsinn hilft hier niemandem weiter.

Die Ehefrau, Ukrainerin von der Krim, möchte ein Visum haben. Zuständige deutsche Botschaft in in Kiew, dort ist ein visierfähiger ukrainischer Pass vorzulegen.

Es ist also eine einfache Rechtslage, mit Russland hat es nur indirekt zu tun.
Zum Seitenanfang
  
Homepage https://www.facebook.com/reinhard.pohl.16  
IP gespeichert
 
mgb
Senior Top-Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 984

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Familienzusammenfügung
Antwort #21 - 04.10.2016 um 10:36:44
 
Das es sich bei der Ukraine nicht um einen Rechtsstaat handelt scheint einigen nicht verständlich zu sein.
Da opfert man doch mit Leichtigkeit die Grundrechte.
Und das Grundgesetz Blödsinn ist hat ausser dir noch niemand behauptet.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
reinhard
Global Moderator
****
Offline




Beiträge: 15.157

Kiel, Schleswig-Holstein, Germany
Kiel
Schleswig-Holstein
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Familienzusammenfügung
Antwort #22 - 04.10.2016 um 11:29:22
 
mgb schrieb am 04.10.2016 um 10:36:44:
Das es sich bei der Ukraine nicht um einen Rechtsstaat handelt scheint einigen nicht verständlich zu sein.
Da opfert man doch mit Leichtigkeit die Grundrechte.
Und das Grundgesetz Blödsinn ist hat ausser dir noch niemand behauptet.


Dein Blödsinn nützt niemandem.

Für Antragsteller ist immer die Botschaft zuständig, in deren Bereich sie wohnen. Für die Ukraine ist die Botschaft in Kiew zuständig. Das hat weder mit "Rechtsstaat" zu tun noch mit dem Grundgesetz.

Die deutschen Auslandsvertretungen in den verschiedenen Orten in Russland sind für die in ihrem Bereich lebenden russischen Staatsbürger zuständig. Auch dabei ist es egal, ob es sich bei Russland um einen Rechtsstaat handelt oder nicht. Auch nach den Angriffskriegen auf die Ukraine blieben die deutschen Auslandsvertretungen dennoch zuständig.

Mit dem Visumantrag bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung verzichtet niemand auf Grundrechte. Die sind im Grundgesetz geregelt, allerdings nicht die Zuständigkeit der Auslandsvertretungen.
Zum Seitenanfang
  
Homepage https://www.facebook.com/reinhard.pohl.16  
IP gespeichert
 
mgb
Senior Top-Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 984

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Familienzusammenfügung
Antwort #23 - 04.10.2016 um 12:18:14
 
Grundgesetz als Primärrecht kann man nicht mit Sekundärrecht aushebeln. Egal wer das Sekundärrecht verbrochen hat.
Wenn du Beamter wärst würde ich dir vorschlagen nochmal die Formel des Amtseides nachzulesen.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
reinhard
Global Moderator
****
Offline




Beiträge: 15.157

Kiel, Schleswig-Holstein, Germany
Kiel
Schleswig-Holstein
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Familienzusammenfügung
Antwort #24 - 04.10.2016 um 12:20:44
 
mgb schrieb am 04.10.2016 um 12:18:14:
Grundgesetz als Primärrecht kann man nicht mit Sekundärrecht aushebeln. Egal wer das Sekundärrecht verbrochen hat.
Wenn du Beamter wärst würde ich dir vorschlagen nochmal die Formel des Amtseides nachzulesen.


Auch das ist kompletter Blödsinn und hilft damit der anfragenden Ukrainerin überhaupt nicht.
Zum Seitenanfang
  
Homepage https://www.facebook.com/reinhard.pohl.16  
IP gespeichert
 
cabrio
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 520

Hamburg, Hamburg, Germany
Hamburg
Hamburg
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Familienzusammenfügung
Antwort #25 - 04.10.2016 um 17:26:22
 
reinhard schrieb am 04.10.2016 um 12:20:44:
mgb schrieb am Heute um 12:18:14:
Grundgesetz als Primärrecht kann man nicht mit Sekundärrecht aushebeln. Egal wer das Sekundärrecht verbrochen hat.
Wenn du Beamter wärst würde ich dir vorschlagen nochmal die Formel des Amtseides nachzulesen.


Auch das ist kompletter Blödsinn und hilft damit der anfragenden Ukrainerin überhaupt nicht.


Was mgb sagt, ist nicht nur im Allgemeinen vollkommen richtig, sondern in diesem Fall auch einschlägig. Kurzer Grundkurs im Verfassungsrecht: Jede, und zwar ausnahmslose jede, einfachgesetzliche Regelung und Verordnung ist immer eine Einschränkung von Grundrechten - das gilt auch für die Straßenverkehrsordnung. Die Frage ist immer nur, ob die Einschränkung verfassungsmäßig und damit zulässig ist oder eben nicht. Darüber entscheiden dann in letzter Instanz die Gerichte. Allerdings ist auch jeder Beamte zu einer Prüfung verpflichtet, sobald ihm leise Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes, einer Verordnung oder, erst recht, irgendeiner verwaltungsinternen Anordnung kommen. Es kann sich also keiner damit herausreden, dass irgendwelche "Gesetze gelten", denn sie gelten eben nicht, wenn sie Grundrechte unzulässig einschränken. Ein schönes Beispiel dafür ist das behördliche Anfechtungsrecht von Vaterschaftsanerkennungen, das Ende 2013 vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt wurde. D.h., das Gesetz war von Anfang an verfassungswidrig und hat zu keinem Zeitpunkt Geltung gehabt.

Wenn nun im vorliegenden Fall die ukrainische Ehefrau des Deutschen nicht bei der deutschen AV an ihrem Wohnort ein D-Visum bekommen kann, dann stellt das sehr wohl eine verfassungswidrige Einschränkung der Grundrechte des Deutschen aus Art. 6 in Verbindung mit Art. 11 GG dar, wie mgb sagt. Man kann dagegen auch mit einer einstweiligen Anordnung beim Bundesverfassungsgericht vorgehen ohne vorher den Rechtsweg ausschöpfen zu müssen - ein oft unterschätztes Instrument der Selbsthilfe, das überdies nichts kostet: Man braucht keinen Anwalt und auch weiter keine Rechtskenntnisse; man muss den Fall nur detailliert schildern.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Lila F.
Junior Top-Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 296

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Familienzusammenfügung
Antwort #26 - 04.10.2016 um 17:59:41
 
cabrio schrieb am 04.10.2016 um 17:26:22:
Wenn nun im vorliegenden Fall die ukrainische Ehefrau des Deutschen nicht bei der deutschen AV an ihrem Wohnort ein D-Visum bekommen kann, dann stellt das sehr wohl eine verfassungswidrige Einschränkung der Grundrechte des Deutschen aus Art. 6 in Verbindung mit Art. 11 GG dar, wie mgb sagt. 


Und was soll die "deutsche AV an ihrem Wohnort" bitte sein? An ihrem Wohnort gibt es wohl keine und die für ihren Wohnort zuständige AV ist eben gerade nicht in Russland. Deswegen bekommt sie bei der AV in Russland eben auch kein Visum.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
cabrio
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 520

Hamburg, Hamburg, Germany
Hamburg
Hamburg
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Familienzusammenfügung
Antwort #27 - 04.10.2016 um 18:15:45
 
Lila F. schrieb am 04.10.2016 um 17:59:41:
Und was soll die "deutsche AV an ihrem Wohnort" bitte sein? An ihrem Wohnort gibt es wohl keine und die für ihren Wohnort zuständige AV ist eben gerade nicht in Russland. Deswegen bekommt sie bei der AV in Russland eben auch kein Visum.


Egal, interessiert mich nicht. Es muss für sie möglich sein, bei irgendeiner deutschen Behörde ohne Verzögerung das Visum beantragen zu können und ohne dass sie sich dafür in Lebensgefahr begeben muss. Gerade die Tatsache, dass die Situation vor Ort völlig undurchschaubar ist, wie das Auswärtige Amt einräumt ("Inwieweit auf der Krim wohnende Antragsteller mit russischem Pass Einschränkungen bei Reisen von der Krim – entweder seitens der Ukraine oder seitens der auf der Krim agierenden Kräfte – unterliegen, kann die Bundesregierung angesichts der nach wie vor unübersichtlichen Lage derzeit nicht beurteilen.") führt dazu, dass die Grundrechte des Deutschen unzulässig eingeschränkt werden, wenn ihr die Beantragung des Visums nicht ermöglich wird. Der Antrag ist also zu ermöglichen. Wie auch immer. Die Ehefrau ist im Prinzip genauso zu behandeln, wie ihr deutscher Ehemann, wenn er auf der Krim ohne Pass festsitzen würde. Gibt es dort keine deutsche AV, dann muss eben aus der deutschen AV in Kiev oder in Moskau jemand runterfliegen und ihr die notwendigen Reisedokumente geben. Notfalls muss sie direkt ausgeflogen werden - wie das auch mit Deutschen gemacht wird, die in einem Bürgerkriegsgebiet festsitzen.

Das Zitat oben ist die Antwort des Staatsministers beim AA auf eine Anfrage der Bundestagsabgeordneten Sevim Dagdelen.
http://www.sevimdagdelen.de/zustaendigkeit_der_deutschen_botschaft_in_kiew_fuer_...
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Aras
Gold Member
****
Offline


Berufsrevolutionär


Beiträge: 3.722

Düsseldorf, Nordrhein-Westfalen, Germany
Düsseldorf
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Familienzusammenfügung
Antwort #28 - 04.10.2016 um 19:41:35
 
Hä?

Woher kommt die Verpflichtung für die Botschaft sich um die Ehefrau eines Deutschen zu kümmern?

Sry, aber mir kommt das zu abgedreht vor. Wäre es ein Freizügigkeitsfall, könnte ich es ggf. nachvollziehen (jede Erleichterung muss gewährt werden). Aber bei einem Fall aus dem Bereich des Aufenthaltsrechtes, das Ausfluss der Souveränität des Staates ist zu entscheiden wer ins Land einreisen darf und wer nicht, kann ich das garnicht nachvollziehen.
Zum Seitenanfang
  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
goku
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 14
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Familienzusammenfügung
Antwort #29 - 04.10.2016 um 19:52:49
 
mgb schrieb am 03.10.2016 um 21:19:45:
Ob die Heiratsurkunde von der Ukraine anerkannt wird ist doch nicht die Fragestellung. Sie braucht nur einen Pass von denen. Was in Deutschland anerkannt wird geht doch die Ukrainer nichts an.
Das Problem ist nach Kherson zu kommen und dort einen Pass zu bekommen und anschliessend die Wartezeit bis zur Visumausstellung zu überbrücken.
Ihren Inlandspass aus der Ukraine sollte sie ja noch haben.


ihren ukrainischne inlandpass hat sie , bringt ihr aber nix weil sie ja ein ukranischen reisepass braucht.

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seiten: 1 2 3 4 ... 10
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema