reinhard schrieb am 04.10.2016 um 12:20:44:mgb schrieb am Heute um 12:18:14:
Grundgesetz als Primärrecht kann man nicht mit Sekundärrecht aushebeln. Egal wer das Sekundärrecht verbrochen hat.
Wenn du Beamter wärst würde ich dir vorschlagen nochmal die Formel des Amtseides nachzulesen.
Auch das ist kompletter Blödsinn und hilft damit der anfragenden Ukrainerin überhaupt nicht.
Was mgb sagt, ist nicht nur im Allgemeinen vollkommen richtig, sondern in diesem Fall auch einschlägig. Kurzer Grundkurs im Verfassungsrecht: Jede, und zwar ausnahmslose jede, einfachgesetzliche Regelung und Verordnung ist immer eine Einschränkung von Grundrechten - das gilt auch für die Straßenverkehrsordnung. Die Frage ist immer nur, ob die Einschränkung verfassungsmäßig und damit zulässig ist oder eben nicht. Darüber entscheiden dann in letzter Instanz die Gerichte. Allerdings ist auch jeder Beamte zu einer Prüfung verpflichtet, sobald ihm leise Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes, einer Verordnung oder, erst recht, irgendeiner verwaltungsinternen Anordnung kommen. Es kann sich also keiner damit herausreden, dass irgendwelche "Gesetze gelten", denn sie gelten eben nicht, wenn sie Grundrechte unzulässig einschränken. Ein schönes Beispiel dafür ist das behördliche Anfechtungsrecht von Vaterschaftsanerkennungen, das Ende 2013 vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt wurde. D.h., das Gesetz war von Anfang an verfassungswidrig und hat zu keinem Zeitpunkt Geltung gehabt.
Wenn nun im vorliegenden Fall die ukrainische Ehefrau des Deutschen nicht bei der deutschen
AV an ihrem Wohnort ein D-Visum bekommen kann, dann stellt das sehr wohl eine verfassungswidrige Einschränkung der Grundrechte des Deutschen aus Art. 6 in Verbindung mit Art. 11
GG dar, wie mgb sagt. Man kann dagegen auch mit einer einstweiligen Anordnung beim Bundesverfassungsgericht vorgehen ohne vorher den Rechtsweg ausschöpfen zu müssen - ein oft unterschätztes Instrument der Selbsthilfe, das überdies nichts kostet: Man braucht keinen Anwalt und auch weiter keine Rechtskenntnisse; man muss den Fall nur detailliert schildern.