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Familienzusammenfügung (Gelesen: 39.710 mal)
Aras
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Antwort #120 - 12.10.2016 um 11:07:42
 
Oder er kann nur russische Pässe beantragen und keine ukrainischen und unterliegt somit einem Zwang.
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Antwort #121 - 12.10.2016 um 11:56:36
 
Das ist Politik, kein Ausländerrecht.

Ich habe heftige Zweifel, dass unser TS, dem ohnehinschon der Kopf schwirren wird wegen des Hin und Her hier im Thema, an einer Lösung interessiert ist, die ihn viel Wissen, Zeit, Nerven und vermutlich zuletzt auch Geld kosten wird.

Denn nichts anderes ist "Ich fechte meine Rechte gegen jeden behördlichen Widerstand durch" in dieser Situation: Ein Kampf.

Und das alles vor dem Hintergrund, dass Botschaft Kiew bereits Zweifel an der Anerkennungsfähigkeit der Eheschließung auf der Krim geäußert hat - das müsste als allererstes hinterfragt werden, denn ohne eine anerkannte Ehe ist alles Weitere für die Katz'!
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Antwort #122 - 12.10.2016 um 14:10:22
 
Die Frage ob die Eheschliessung auf anerkanntem Staatsgebiet von Russland nachregistrierbar ist müsste ein Kenner russischen Rechtes beantworten.
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goku
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Antwort #123 - 12.10.2016 um 17:40:02
 
Diese antwort habe ich übrigens heute erhalten:

Sehr geehrter Herr ........,

vielen Dank für Ihre Anfrage an den Bürgerservice, welche zuständigkeitshalber an die Deutsche Botschaft Kiew weitergeleitet wurde. Wenn Ihre Ehefrau auf der Krim lebt, muss Sie den Visumantrag bei der Deutschen Botschaft Kiew stellen. Dazu muss u.a. ein visierfähiger Pass vorgelegt werden. Wenn Ihre Ehefrau nur die russische Staatsangehörigkeit aufgrund der Annektierung der Krim erhalten hat, dann kann dieser Pass nicht anerkannt werden. Bei jeder Migrationsbehörde in der Ukraine kann Sie einen ukrainischen Pass erhalten, welcher dann im Visumverfahren vorzulegen ist.

Personenstandsurkunden (u.a. Heiratsurkunden) von der Krim können anerkannt werden. Es besteht aber auch die Möglichkeit die Eheschließung gerichtlich durch ein Gericht in der Ukraine feststellen zu lassen.

Weitere vorzulegende Unterlagen im Verfahren finden Sie hier: http://www.kiew.diplo.de/contentblob/917204/Daten/6600182/pdf_ehegattennachzug.p...

Für die Antragstellung ist eine Terminbuchung erforderlich.

Mit freundlichen Grüßen

Deutsche Botschaft Kiew
- Visastelle -
Nationale Visa
RK-Visa14

Viele weitere hilfreiche Informationen auf Deutsch und Ukrainisch finden Sie auch auf unserer Internetseite: http://www.kiew.diplo.de/Vertretung/kiew/de/05/Visa/Visa__KII/0-Visa__KII.html
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Antwort #124 - 12.10.2016 um 17:51:30
 
Hab übrigens jetzt auch mit meinem anwalt gesprochen, wegen der aktuelen lage und er sagte  folgendes zu mir.
entweder über shengenvisum nochmal versuchen oder über gericht. da ich deutscher staatsbürger bin, eigene wohung habe und ausreichend verdiene(fester job) sollte dies alles zu meinen gunsten entschieden werden. so laut meinem anwalt, der übrigens schon  20 jahre erfahrung hat und ein specialist in diesem gebiet ist.
laut berichten über ihn wo ich gelesen habe , ist es wohl echt so.

jetzt ist die frage soll ich das jetzt versuchen wie mir der anwalt rät oder so wie mir die deutsche botschaft aus kiew geantwortet hatte? 

ps: meine frau hat übrigens auch in rusischen foren wegen nationalvisum gelesen und es ist wohl net so einfach solches  zu kriegen, auch wenn man alle vorasusetzungen erfühlt hat.
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Antwort #125 - 12.10.2016 um 18:10:11
 
Ja was soll man dazu schreiben Smiley

Versuch macht kluch. Also investiere das Geld und gehe den Rechtsweg. Rechne mit 1-2 Jahren für das Verfahren vor dem Berliner Verwaltungsgericht.

Viel Erfolg.
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Antwort #126 - 12.10.2016 um 21:04:40
 
goku schrieb am 12.10.2016 um 17:51:30:
entweder über shengenvisum nochmal versuchen

Ohne visierfähigen Pass ist jeder Antrag aussichtslos.

Wenn ein Anwalt schriftlich eine klare Aussage treffen sollte wie "Ihre Frau soll ein Schengenvisum beantragen und damit einreisen und hierbleiben", dann würde ich dieses Schreiben der Anwaltskammer mit der Frage übermitteln, wie die dazu erforderliche Falschaussage im Antrag zu bewerten ist.
Aufforderung des Anwalts zu einer falschen Versicherung "Ich verpflichte mich, rechtzeitig auszureisen"?

goku schrieb am 12.10.2016 um 17:51:30:
da ich deutscher staatsbürger bin, eigene wohung habe und ausreichend verdiene(fester job) sollte dies alles zu meinen gunsten entschieden werden.

Was? Dass Deine Frau keinen anerkannten Pass für einen Visumantrag, den Grenzübertritt und im Inland benötigt?

goku schrieb am 12.10.2016 um 17:51:30:
specialist in diesem gebiet

In welchem?
Antrag, Einreise und Aufenthalt mit nicht anerkannten Pässen?

goku schrieb am 12.10.2016 um 17:51:30:
jetzt ist die frage soll ich das jetzt versuchen wie mir der anwalt rät oder so wie mir die deutsche botschaft aus kiew geantwortet hatte?

Versuch es doch mal mit eigenem Nachdenken.

goku schrieb am 12.10.2016 um 17:51:30:
in rusischen foren wegen nationalvisum gelesen und es ist wohl net so einfach solcheszu kriegen, auch wenn man alle vorasusetzungen erfühlt hat.

Das ist schlichtweg Blödsinn. Von hinten bis vorn.


Unter den von Dir genannten Voraussetzungen - anerkannte, schützenswerte Ehe und gesicherter Lebensunterhalt - sehe ich bei Vorlage eines anerkannten Reisedokuments durch die Ehefrau keinerlei Gefahr für eine Ablehnung.

Wie sollte die auch begründet werden?

goku schrieb am 12.10.2016 um 17:51:30:
jetzt ist die frage soll ich das jetzt versuchen wie mir der anwalt rät oder so wie mir die deutsche botschaft aus kiew geantwortet hatte?

Schalte Deinen eigenen Kopf ein.
Lies nochmal das Thema - bei Antwort 8 kannst Du theoretisch aufhören, aber egal.
Denk nach, wie lange Du das ganze Theater hinziehen willst, nur um die Passbeschaffung bei einer ukrainischen Behörde zu vermeiden.

Und dann beschafft den Pass.
Anschließend zu den Kollegen in Kiew.

Wenn Ihr Euch wirklich kümmert, ist das Ganze in ein paar Monaten zu erledigen. (Zuzüglich des Terminvorlaufs in Kiew  weinend )
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Antwort #127 - 13.10.2016 um 06:53:46
 
Petersburger schrieb am 12.10.2016 um 21:04:40:
Ohne visierfähigen Pass ist jeder Antrag aussichtslos.




Da fehlt mir immer noch die Rechtsgrundlage.
Du als Beamter musst dich doch auf eine Handlungsanweisung berufen können.
Für Schengenvisa gibt es den Erlass des europäischen Rates. Der Erlass kann für Familienangehöriger von Eu Bürgern aber erst gar nicht gelten. Der europäische Rat ist nicht berechtigt europäisches Primärrecht zu ändern.
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Antwort #128 - 13.10.2016 um 07:30:53
 
mgb schrieb am 13.10.2016 um 06:53:46:
Da fehlt mir immer noch die Rechtsgrundlage.

Ehrlich gesagt, mir reicht es jetzt. Du ignorierst jede Antwort.
Immer wieder ein und dasselbe - welchen Nutzen hat irgendwer davon?

Wikipedia
Zitat:
Als Troll bezeichnet man im Netzjargon eine Person, welche Kommunikation im Internet fortwährend und auf destruktive Weise dadurch behindert, dass sie Beiträge verfasst, die sich auf die Provokation anderer Gesprächsteilnehmer beschränken und keinen sachbezogenen und konstruktiven Beitrag zur Diskussion enthalten. Dies erfolgt mit der Motivation, eine Reaktion der anderen Teilnehmer zu erreichen.


Vor jeder weiteren Äußerung in diesem Thema bitte ich Dich, eine Rechtsgrundlage für die Anerkennung dieser Pässe zu nennen. Diese Anerkennung ist Voraussetzung für alles andere.
Eine Rechtsgrundlage - keine abstrakten Argumentationen.
Das wäre dann konstruktiv.
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Antwort #129 - 13.10.2016 um 08:54:03
 
Petersburger schrieb am 13.10.2016 um 07:30:53:
Ehrlich gesagt, mir reicht es jetzt. Du ignorierst jede Antwort.
Immer wieder ein und dasselbe - welchen Nutzen hat irgendwer davon?



Dann zitiere halt endlich mal.
Legislative Aufgaben stehen dir nicht zu.
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Antwort #130 - 13.10.2016 um 09:34:27
 
Das europäische Primärrecht ist der AEUV. Dieser wurde durch die Mitgliedsstaaten vereinbart. Darin gibt es nur die Definition der Unionsbürgerschaft(Artikel 20). Abgeleitete Unionsfreizügigkeit gibt es darin nicht.

Wo wird die Freizügigkeit von Drittstaats-Angehörigen in der AEUV behandelt?
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Antwort #131 - 13.10.2016 um 09:51:31
 
mgb schrieb am 13.10.2016 um 08:54:03:
Dann zitiere halt endlich mal.

Ich entblöde mich nicht, Dir viele 100 Fundstellen aus dem Netz herauszusuchen, um die Nichtanerkennung der Krimannexion zu belegen.
Damit darfst Du Dich selbst vergnügen.

Dagegen steht Dir zu, selbst mal zu antworten und Deine Standpunkte zu belegen.
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Antwort #132 - 13.10.2016 um 10:03:52
 
mgb schrieb am 13.10.2016 um 06:53:46:
Da fehlt mir immer noch die Rechtsgrundlage.


Petersburger schrieb am 13.10.2016 um 07:30:53:
Vor jeder weiteren Äußerung in diesem Thema bitte ich Dich, eine Rechtsgrundlage für die Anerkennung dieser Pässe zu nennen.


Der Dissens ist, wer von beiden hier die Rechtsgrundlage liefern muss - mgb für die Anerkennung russischer Pässe von Krimbewohnern oder Petersburger für die Nichtanerkennung russischer Pässe von Krimbewohnern.

Liefern muss hier tatsächlich Petersburger. Da russische Pässe grundsätzlich anerkannt sind, braucht es eine Rechtsgrundlage, wenn sie selektiv - in diesem Fall für die Bewohner bestimmter Gebiete - nicht anerkannt werden.

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Antwort #133 - 13.10.2016 um 10:13:45
 
mgb schrieb am 13.10.2016 um 06:53:46:
Da fehlt mir immer noch die Rechtsgrundlage.
Du als Beamter musst dich doch auf eine Handlungsanweisung berufen können.
Für Schengenvisa gibt es den Erlass des europäischen Rates. 


Den Erlass des europäischen Rates gibt es zwar, er taugt allerdings nicht einmal für Schengenvisa als Rechtsgrundlage, und eine Visumsablehnung mit dieser Begründung müsste von jedem Verwaltungsgericht kassiert werden.
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Antwort #134 - 13.10.2016 um 10:17:29
 
Petersburger schrieb am 13.10.2016 um 09:51:31:
Ich entblöde mich nicht, Dir viele 100 Fundstellen aus dem Netz herauszusuchen, um die Nichtanerkennung der Krimannexion zu belegen.

Hier geht es um die individuellen Rechte des Einzelnen und nicht um territoriale Machtansprüche.
Mit territorialen Machtansprüche hat der Einzelne nichts zu tun.

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