Petersburger schrieb am 10.10.2016 um 17:41:16:"Geht es über die zuständige deutsche Behörde nicht, dann gehe über Freizügigkeit".
Die ist hier besonders perfide, denn sie setzt voraus, dass eine andere EU- und Schengenvertretung ein nicht anerkanntes Dokument für einen Kurzaufenthalt visieren soll, damit anschließend in Deutschland der Verstoß gegen die Passpflicht kommt.
EU-Recht nicht verstanden, Freizügigkeitsrecht nicht verstanden, Unterschiede zum Schengenrecht nicht verstanden. Das ist kein Visum für einen "Kurzaufenthalt", sondern ein einfaches Einreisevisum zur Nutzung der abgeleiteten Freizügigkeit. Man kann sich, in Amsterdam angekommen, spontan entschließen, dort mit dem deutschen Ehemann wohnen zu bleiben. Oder man zieht nach Paris oder nach Rom um. Oder auch nicht. Wie man möchte.
Rückkehrbereitschaft, finanzielle Mittel oder Absichten betreffs der Lebensplanung für die Zukunft spielen keine Rolle und es dürfen auch keine dahingehenden Fragen beim Visumsantrag gestellt werden.
"Verstoß gegen die Passpflicht" wäre den beiden ja sowas von wurscht, wenn sie erst einmal hier sind...Und auf die Rechtsgrundlage warten wir im übrigen immer noch. Dass die europäischen AVen offenbar de facto keine Visa in russische Pässe von der Krim erteilen, heißt ja nicht, dass man in D keine
AE für einen russischen Pass von der Krim bekommt.
Wenn du hilfreich sein wolltest, dann würdest du den
TS aufklären, ob seine auf der Krim geschlossene Ehe aus Sicht der deutschen Regierung überhaupt wirksam zustande gekommen ist - zumal er ja schon geschrieben hat, die deutsche Botschaft in Kiew hätte erklärt, die Ehe gäb's gar nicht.
Und was die Visierfähigkeit des russischen Passes angeht, so hat mgb hier schon ausführlich belegt, dass das kein Problem ist. Das Visum kann - und muss notfalls! - auf einem Extrablatt erteilt werden - oder auch auf einem Schuhkarton. Soweit sollten die Rechtskenntnisse eines Sachbearbeiters beim Auswärtigen Amt doch eigentlich reichen.