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Nicht erlöschen einer NE, nach längerer Ausreise, mehr als 6 Monate. (Gelesen: 14.035 mal)
Eko
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Nicht erlöschen einer NE, nach längerer Ausreise, mehr als 6 Monate.
29.09.2016 um 09:46:39
 
Hallo Ihr lieben Leuten,

so wie ich erfahrene haben, wer einen unbefristete NE hat,

kann sich aus D. auch länger aufhalten als 6 Monate, sogar dauerhaft  , auch den Lebensmittelpunkt im Ausland versetzen und den nicht mehr in D. haben

WENN er,

seit mindestens 15 Jahren rechmäßig in D. am Stück lebt und wenn er bei dauerhafter Wiedereinreise nach D. sein LU gesichrt ist.


[b]Habe Ich das jetzt so richtig verstanden ?[/


Wenn man die 15 Jahre erfüllt, sollte man sich trotzdem diese Bescheinigung " Fortbestand der NE " nach §51 Abs.2 Satz1,
von der ABH holen oder kann man bedenkenlos auch ohne für längere Zeit ausreise bzw. dauerhaft ??


Wenn Nein,

Kann man die Bescheinung schriftlich per post der ABH schicken und man bekommt es zurück ?
Es dauert so lange bis man einen Termin bei der ABG bekommt , für den NE Übertrag habe ich 2 Monate gewartet.

Falls ich nach den Grund gefragt werde , wieso ich das brauche,
kann ich sagen, dass ich eventuell längere Zeit in der Heimat gbleibe? bekomme ja so keine Probleme, da es laut Gesetzt so geregelt ist.

Oder nur sagen laut Gesetzt , § 51 Abs2. Satz 1. steht es mir zu.


Danke für eure Hilfe

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Saxonicus
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Antwort #1 - 29.09.2016 um 10:29:31
 
Eko schrieb am 29.09.2016 um 09:46:39:
Falls ich nach den Grund gefragt werde , wieso ich das brauche,kann ich sagen, dass ich eventuell längere Zeit in der Heimat bleibe?

Eine plausible Begründung solltest Du da schon liefern können. Ohne stichhaltige Erklärung wird man dieser Verlängerung des Auslandsaufenthalts sicher nicht zustimmen.
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Eko
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 29.09.2016 um 10:58:46
 
Saxonicus schrieb am 29.09.2016 um 10:29:31:
Eko schrieb am Heute um 09:46:39:
Falls ich nach den Grund gefragt werde , wieso ich das brauche,kann ich sagen, dass ich eventuell längere Zeit in der Heimat bleibe?

Eine plausible Begründung solltest Du da schon liefern können. Ohne stichhaltige Erklärung wird man dieser Verlängerung des Auslandsaufenthalts sicher nicht zustimmen.


Ja natürlich, möchte das alles legal ist.
aber laut den §51 Abs2. Satz1 steht :

Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht

hier  Abs.1 Nr.6 und 7.

6.
    wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7.
    wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist.


Habe das jetzt so verstanden, dass durch die mind. 15 Jahre in rechtmäßigen Aufenthalt in BRD, man auch sogar auswandern kann für immer.
Also kann ich den sagen, dass ich für 1,2, 3 Jahre wieviel auch immer aus der BRD wegziehe, und meine NE bleibt trotzdem erhalten.

ODER habe ich das alles missverstanden. ??

FAlls man dann wieder nach der  Rückkehr in BRD daurhaft leben möchte muss der LU gesichrt sein und die NE erlöscht nicht.

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Aras
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Antwort #3 - 29.09.2016 um 11:15:52
 
Ja. Wenn du 15 Jahre in Deutschland gelebt hast, die NE hast und am Besten die Ausländerbehörde das nicht-erlöschen der NE bescheinigt, dann hast du ein unbefristetes Rückkehrrecht.

Ohne die Bescheinigung geht es auch, aber das wird dann problematisch bei der Rückkehr das Erlöschen bzw. nicht-Erlöschen festzustellen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 29.09.2016 um 12:24:09
 
Aras schrieb am 29.09.2016 um 11:15:52:
Ja. Wenn du 15 Jahre in Deutschland gelebt hast, die NE hast und am Besten die Ausländerbehörde das nicht-erlöschen der NE bescheinigt, dann hast du ein unbefristetes Rückkehrrecht.

Ohne die Bescheinigung geht es auch, aber das wird dann problematisch bei der Rückkehr das Erlöschen bzw. nicht-Erlöschen festzustellen.


Habe die NE seit 2005, davor -befugniss(glaub ich) für 5 jahre, unda danach habe ich die NE erhalten.
Super vielen Dank. Habe dann alles richtig verstande..

Also kann ich der ABH,so sagen wie das ist, falls es dazu kommt das ins für länegre Zeit ins Ausland gehe.

Kann man die Bescheinung schriftlich per post der ABH schicken und man bekommt es zurück ?
Es dauert so lange bis man einen Termin bei der ABG bekommt , für den NE Übertrag habe ich 2 Monate gewartet.


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Antwort #5 - 29.09.2016 um 13:30:31
 
Eko schrieb am 29.09.2016 um 12:24:09:
Kann man die Bescheinung schriftlich per post der ABH schicken und man bekommt es zurück ?Es dauert so lange bis man einen Termin bei der ABG bekommt , für den NE Übertrag habe ich 2 Monate gewartet.

Versuch macht kluch.
Wenn die Ausgaben für Briefpapier und Briefmarke nicht scheust, solltest Du es jedenfalls versuchen.
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Antwort #6 - 29.09.2016 um 23:12:27
 
Werde dann Morgen mal den Antrag schriftlich per Post schicken.
Werde mal Bescheid sagen, wie es weiter verlaufen ist.

Soll ich noch was mit einfügen zu dem formlosen Antrag ??

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Antwort #7 - 29.09.2016 um 23:22:22
 
Einen Nachweis das der Lebensunterhalt gesichert ist. Bspw. Gehaltsnachweise.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #8 - 29.09.2016 um 23:56:13
 
Aras schrieb am 29.09.2016 um 23:22:22:
Einen Nachweis das der Lebensunterhalt gesichert ist. Bspw. Gehaltsnachweise.



In Ordnung, werde einfach die letzten 3 Gehaltsabrechnungen dazu legen.
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Antwort #9 - 30.09.2016 um 07:05:55
 
Aras schrieb am 29.09.2016 um 23:22:22:
Einen Nachweis das der Lebensunterhalt gesichert ist. Bspw. Gehaltsnachweise. 

Eine "aktuelle" Betrachtung reicht hier aber nicht aus. Es geht
schon darum, eine Prognoseentscheidung für die mögliche
Wiedereinreise zu treffen. Hier sollte man Nachweise beifügen,
die etwas über die Erwerbshistorie aussagen.
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Antwort #10 - 30.09.2016 um 09:41:18
 
Mick schrieb am 30.09.2016 um 07:05:55:
Eine "aktuelle" Betrachtung reicht hier aber nicht aus. Es geht
schon darum, eine Prognoseentscheidung für die mögliche
Wiedereinreise zu treffen. Hier sollte man Nachweise beifügen,
die etwas über die Erwerbshistorie aussagen.



Was meinst du genau??

Ich schicke einfach den Antrag, warte auf die Antwort ab.
Wenn es probelme eben sollte schalte ich meinen Anwalt ein.

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Antwort #11 - 30.09.2016 um 20:07:20
 
Mick schrieb am 30.09.2016 um 07:05:55:
Eine "aktuelle" Betrachtung reicht hier aber nicht aus. Es geht
schon darum, eine Prognoseentscheidung für die mögliche
Wiedereinreise zu treffen. Hier sollte man Nachweise beifügen,
die etwas über die Erwerbshistorie aussagen.



Für was soll da eine Prognose gut sein?
Nach Verwaltungsvorschrift sind die Voraussetzungen nach §51(2) AufenthG im Zeitpunkt der Ausreise zu erfüllen.
In dem Bereich ist das eine Zeitpunktbetrachtung und keine Betrachtung in die Zukunft.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #12 - 30.09.2016 um 23:51:40
 
Ja denke ich auch ...

Schicke morgen den Antrag mit den Gehaltsabrechnungen..

Sage bescheid was , die ABH antwortet.


Schade das bei anderen Themen , keiner am Ende sagt , was erreicht wurde.
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Antwort #13 - 01.10.2016 um 10:51:06
 
mgb schrieb am 30.09.2016 um 20:07:20:
Für was soll da eine Prognose gut sein?

Logischerweise für die Wiedereinreise und den anschließenden Aufenthalt.

mgb schrieb am 30.09.2016 um 20:07:20:
Nach Verwaltungsvorschrift sind die Voraussetzungen nach §51(2) AufenthG im Zeitpunkt der Ausreise zu erfüllen.

Die VwV sagt, dass der Lebensunterhalt bereits im Zeitpunkt der Ausreise
gesichert sein muss. Der Begriff "bereits" deutet schon darauf hin, dass er
eben nicht nur im Zeitpunkt der Ausreise gesichert sein muss.

Armbruster, HTK-AuslR / § 51 AufenthG / zu Abs. 2, 3 und 7 07/2013 Nr. 2
Zitat:
Zunächst ist dabei zu beachten, dass die Frage der Sicherung des Lebensunterhalts nicht punktuell betrachtet werden darf, sondern insoweit eine Prognoseentscheidung für die Zeit nach der Wiedereinreise zu treffen ist, bei der auch die bisherige Erwerbsbiographie des betreffenden Ausländers zu berücksichtigen ist.
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Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #14 - 01.10.2016 um 20:44:59
 
Komische Auslegung.
Der Begriff "bereits" deutet darauf hin das alles danach keine Rolle spielt.
Das Recht auf Nichterlöschung entsteht im Inland und nicht im Ausland.
Wenn überhaupt Prognose dann rückwirkend auf den Ausreisezeitpunkt auf Grundlage aktueller Belege.
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Antwort #15 - 01.10.2016 um 21:06:43
 
mgb schrieb am 01.10.2016 um 20:44:59:
Der Begriff "bereits" deutet darauf hin das alles danach keine Rolle spielt.

Wenn Du den Begriff "bereits" durch das Wort "schon" ersetzt, wird es Dir eventuell verständlich.
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Antwort #16 - 01.10.2016 um 22:04:25
 
Auslegungsfragen über "bereits" ändert nichts daran das das Recht auf Nichterlöschung vor Grenzübertritt Richtung Ausland entsteht.
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Antwort #17 - 16.10.2016 um 17:31:17
 
Update

Warte noch immer auf eine Antwort von der ABH.

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Antwort #18 - 17.10.2016 um 15:58:46
 
So habe heute von der ABH rückmeldung bekommen,
Soll persönlich vorbei kommen  , Mitgliedsbescheinigung der KK , 10€ und Mietvertrag inkl.Kontoauszug...


Mietvertag habe ich nicht da ich bei Eltern wohne und die sind Eigentümer und zahle keine Miete 😬..
Wass soll ich dann der ABH vorlegen?

Gruß
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Antwort #19 - 17.10.2016 um 16:03:34
 
Einen Zweizeiler Deiner Eltern in dem sie genau das bestätigen, was Du gerade hier geschrieben hast (wir sind Eigentümer, Kind X wohnt bei uns und zahlt keine Miete).   
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Antwort #20 - 17.10.2016 um 16:12:09
 
lottchen schrieb am 17.10.2016 um 16:03:34:
Einen Zweizeiler Deiner Eltern in dem sie genau das bestätigen, was Du gerade hier geschrieben hast (wir sind Eigentümer, Kind X wohnt bei uns und zahlt keine Miete).   


In Ordnung werde es so machen.
D.h eigentlich sollte ich dann die Bescheinigung bekommen ??

Wenn die Fragen wieso ich das brauche? Soll ich mich auf die Rechtsgrundlage beziehe paragraph 51. Abs 2  , und dass ich das einfach haben möchten für jedenfall...?!?!!
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Antwort #21 - 17.10.2016 um 17:57:40
 
Eko schrieb am 17.10.2016 um 16:12:09:
Soll ich mich auf die Rechtsgrundlage beziehe paragraph 51. Abs 2, und dass ich das einfach haben möchten für jedenfall...?!?!! 

kannst du machen, dass die NE weitergilt ist ja gesetzlich geregelt (sofern Voraussetzungen erfüllt sind).
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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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Antwort #22 - 24.11.2016 um 21:33:09
 
Hallo,

Also heute war der Termin und ich habe die Bescheinigung bekommen 😬.

Da steht:

Es wird Hiermit  bescheinigt, dass Herr xxxxxx geb am xxxx  Staatsbürger xxxx,

Erteilte NE auch für den Fall, dass er

aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist oder

Ausreist und nicht innerhalb von 6 Monaten oder einer von der ABH gesetzten längeren Frist wieder einreist,


nicht nach 51 Abs. 1  Ne. 6und 7 AufenthG erlischt, wenn sein Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt.


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Antwort #23 - 24.11.2016 um 21:41:52
 
Eko schrieb am 24.11.2016 um 21:33:09:
Da steht:

Es wird Hiermit  bescheinigt, dass Herr xxxxxx geb am xxxx  Staatsbürger xxxx,

Erteilte NE auch für den Fall, dass er

aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist oder

Ausreist und nicht innerhalb von 6 Monaten oder einer von der ABH gesetzten längeren Frist wieder einreist,


nicht nach 51 Abs. 1  Ne. 6und 7 AufenthG erlischt, wenn sein Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt. 

Ein nichtssagendes Copy-paste des Gesetztextes. Hast Du auch was dafür bezahlt?
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Antwort #24 - 25.11.2016 um 04:53:43
 
dim4ik schrieb am 24.11.2016 um 21:41:52:
Ein nichtssagendes Copy-paste des Gesetztextes.

Das Gegenteil ist der Fall.

Tatsächlich ist das genau die Aussage, die man von einer ABH erwarten darf:
Die konkrete, dem Ausländer Eko erteilte NE erfüllt die von der ABH zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung prüfbaren Kriterien des § 51 (2) AufenthG.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Antwort #25 - 25.11.2016 um 20:23:48
 
Ja, hat 10€ gekostet.

Ist der letzte Satz des Textes bezogen auf den jetzigen Zeitpunkt oder wenn ich wieder nach Deutschland kommen sollte..

Meine den Satz mit... lebensunterhalt ...
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Antwort #26 - 25.11.2016 um 22:58:03
 
Hier wird im Allgemeinen die Ansicht vertreten, dass diese Sicherung des Lebensunterhalts sich auf den Zeitpunkt der Ausreise bezieht.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Antwort #27 - 26.11.2016 um 10:23:10
 
Petersburger schrieb am 25.11.2016 um 04:53:43:
Die konkrete, dem Ausländer Eko erteilte NE erfüllt die von der ABH zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung prüfbaren Kriterien des § 51 (2) AufenthG.

Das könnte man behaupten, wenn in der Bescheinigung anstatt "wenn" ein "da" stehen würde nämlich:
Zitat:
Es wird Hiermit  bescheinigt, dass Herr xxxxxx geb am xxxx  Staatsbürger xxxx,

Erteilte NE auch für den Fall, dass er

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In der vorliegenden Fassung relativiert die ABH aber ihre Bestätigung dadurch, dass sie diese abhängig von weiteren Kriterien (Lebensunterhalt) macht (was ja rechtens ist), allerdings gar nichts über das Erfüllen dieser Kriterien zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung sagt. Damit räumt die ABH sich ein Spielraum bei der Beurteilung der Lebensunterhaltssicherung des Ausländers nach seiner Wiederkehr nach DE ein und kann sich jederzeit darauf berufen, dass etwa der LU zu einem bestimmten Zeitpunkt (Aureise? 6 Monate nach der Ausreise? Wiedereinreise? Ist ja in der Bescheinigung nicht definiert) doch nicht gesichert war und die NE daher (längst) erloschen ist. Also die Bescheinigung muss vor allem einen gesicherten LU bescheinigen (zumindest dann, wenn sie vor der Aureise des Ausländers ausgestellt wird), die Folgen der Ausreise für die NE regelt dann das AufenthG.
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Antwort #28 - 26.11.2016 um 12:23:55
 
Eine Wiederholung wird auch durch Erklärung nicht richtiger.

Und schon gar nicht durch sinnlose Ergänzungen.

Erstes und entscheidendes Kriterium ist die Voraufenthaltsdauer - die wird indirekt bescheinigt.
Hätte man auch direkt machen können, ist aber egal.

Vor der Ausreise Aussagen über die Sicherung des Lebensunterhalts oder über das Vorliegen von Ausweisungsgründen zum Zeitpunkt der Ausreise zu machen, ist schlicht widersinnig.

Ob diese Kriterien zum Ausstellungszeitpunkt erfüllt sind, ist irrelevant.

dim4ik schrieb am 26.11.2016 um 10:23:10:
Also die Bescheinigung muss vor allem einen gesicherten LU bescheinigen

Das ist Unfug. Ohne Voraufenthalte ist der LU irrelevant.

dim4ik schrieb am 26.11.2016 um 10:23:10:
Damit räumt die ABH sich ein Spielraum bei der Beurteilung der Lebensunterhaltssicherung des Ausländers nach seiner Wiederkehr nach DE ein und kann sich jederzeit darauf berufen, dass etwa der LU zu einem bestimmten Zeitpunkt (Aureise? 6 Monate nach der Ausreise? Wiedereinreise? Ist ja in der Bescheinigung nicht definiert) doch nicht gesichert war und die NE daher (längst) erloschen ist.

Dazu Rechtsprechung:
Zitat:
Zu beachten ist, dass § 51 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nach Auffassung des VG Karlsruhe nicht verlangt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft noch im Zeitpunkt der Wiedereinreise des Ausländers fortbesteht, denn maßgebend für die Frage, ob ein Recht erloschen ist, ist die Rechtslage in dem Zeitpunkt, in dem es erloschen sein soll.

VG Karlsruhe, Urteil v. 10.02.2010 - 1 K 676/09 -

Diese Frage ist noch nicht höchstrichterlich geklärt und es gibt in der Praxis gegenteilige Auffassungen.
Gleichwohl halte ich mich an dieses Urteil, weil es die Frage logisch beantwortet, ob die Kriterien zum Nichterlöschen bis in alle Ewigkeit erfüllt sein müssen oder nur zum Zeitpunkt der Ausreise.

@dimchik
Für theoretische Diskussionen über wünschenswerte Texte usf. stehe ich Dir ggf. im Userforum zur Verfügung.
Der TS sollte bitte nicht durch so etwas verwirrt werden.
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Antwort #29 - 26.11.2016 um 13:18:08
 
Bin jetzt verwirrt , mir haben dir in der ABH gesagt die bescheinigung ist unbefristet gültig.
Also gehen ich davon aus , wenn ich irgendwann wieder nach D ziehen sollte, dass ich mich einfach wieder ohne Probleme in D leben darf mit meiener NE.. natürlich mit KV usw..



Werde aber meiner Anwältin das schreiben zu kommen lassen,
Soll mir bestätigen ob alles so passt im schreiben.
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Antwort #30 - 26.11.2016 um 13:23:49
 
Ich finde den Text offen gesagt auch irreführend und würde als Ausländer mich nicht darauf verlassen.

Petersburger schrieb am 26.11.2016 um 12:23:55:
Das ist Unfug. Ohne Voraufenthalte ist der LU irrelevant.


Es geht aber nicht hauptsächlich um den Voraufenthalt sondern auch gleichwertig um die LU-Sicherung.

Zitat:
Fortgeltung des Aufenthaltsrechts in bestimmten
Fällen
§ 51 Absatz 2 privilegiert Ausländer, die sich
seit langem rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten,
soweit deren Lebensunterhalt gesichert
ist und kein Ausweisungsgrund nach § 54
Nummer 5 bis 7 oder § 55 Absatz 2 Nummer 8
bis 11 vorliegt. Die in § 51 Absatz 2 genannten
Voraussetzungen müssen bereits im Zeitpunkt
der Ausreise erfüllt sein. Die Nachweise, ob der
Lebensunterhalt (§ 2 Absatz 3) gesichert ist, hat
der Ausländer beizubringen (§ 82 Absatz 1 und
2).
Die in § 51 Absatz 2 Satz 3 genannte gebührenpflichtige
Bescheinigung kann auch nach
der Ausreise ausgestellt werden (zum gewöhnlichen
Aufenthalt siehe Nummer 71.1.2.2).


Der Text von Eko suggeriert aber, dass die Sicherung der LU nicht überprüft wurde.

Ich würde die ABH bitten den letzten Halbsatz entsprechend der Anregung von dim4ik zu ändern.
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Antwort #31 - 26.11.2016 um 14:50:25
 
Eko schrieb am 26.11.2016 um 13:18:08:
Bin jetzt verwirrt , mir haben dir in der ABH gesagt die bescheinigung ist unbefristet gültig.

Das ist sie auch.
Lass Dich weder von dimchik noch von Aras verwirren.

Da Deine Voraufenthaltszeiten - das einzige, was derzeit mit Wirkung für die Zukunft geprüft werden kann - den Bedingungen des § 51(2) entsprechen, ist die Bescheinigung so wie sie ist das derzeit einzige, was Du bekommen kannst.

Aras schrieb am 26.11.2016 um 13:23:49:
Ich würde die ABH bitten den letzten Halbsatz entsprechend der Anregung von dim4ik zu ändern.

Aras, Du erschütterst mich.

Welchen Sinn hat - theoretisch - eine Bescheinigung, dass der LU des Ausländers zum Zeitpunkt der Ausstellung gesichert ist, wenn er z.B. ein Jahr später bei der Ausreise nicht mehr gesichert ist?

Die NE erlischt dann mit der Ausreise zur Wohnsitznahme nach § 51 Abs.1 Nr. 6, weil die Bedingung des Abs. 2 dann nicht mehr erfüllt ist und die Bescheinigung ist für die Tonne.


Nur dann, wenn die Ausreise unmittelbar bevorsteht, hätte eine LU-Prüfung Sinn.
Dann sollte die Bescheinigung aber auch befristet gültig sein i.S.v. "gilt nur bei einer Ausreise zum Daueraufenthalt innerhalb von x Tagen ab Ausstellung dieser Bescheinigung.

Erst nach der Ausreise kann eine solche Bescheinigung ohne einschränkende Hinweise ausgestellt werden.
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Antwort #32 - 26.11.2016 um 14:54:35
 
@Petersburger:

Da stimme ich dir doch auch vollkommen zu. Da sollte die ABH das zeitlich einschränken/konkretisieren, damit das auch alles Hand und Fuß hat. Das anders zu Handhaben würde Missbrauch Tür und Tor öffnen. Aber dann eben (gebührenpflichtig) ablehnen, als dem Ausländer etwas "nutzloses" in die Hand zu geben. 

Aber eine andere Sache:

Eko schrieb am 24.11.2016 um 21:33:09:
§ 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11


Der § 55 wurde zum 1.1.2016 neugefasst und es gibt keine Punkte 8 bis 11. Früher behandelte der Punkt die Ermessensenausweisung. Das ist wohl  in den § 54 AufenthG integriert worden. Die Vorlage die für diese "Bescheinigung" verwendet wurde, ist somit 11 Monate veraltet.

Es müssten also laut § 51 Abs. 2 folgende Ausweisunginteressen ausgeschlossen werden.
Zitat:
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht.
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Antwort #33 - 26.11.2016 um 15:06:05
 
Wenn ich eine solche Bescheinigung vorgelegt bekäme, dann wüßte ich, dass die Voraufenthalte - und nur die - Grund für ein Nichterlöschen entsprechend § 51 Abs. 2 geben.

Unmittelbar vor oder nach der Ausreise ist dann eine weitere Prüfung dieses Sachverhalts nicht mehr erforderlich - es bleiben dann nur die beiden anderen Punkte.

Daher ist die Bescheinigung keinesfalls nutzlos, sondern inhaltlich das Beste, was zum gegenwärtigen Zeitpunkt möglich ist.


Wenn der Ausländer nicht kommt und seine unmittelbar bevorstehende Ausreise selbst nennt - man vergnüge sich mal mit der Lektüre des § 82 AufenthG -, dann würde die ABH ihm mit einer Befristung wie oben beschrieben ggf. einen entrüsteten Schrei entlocken: "Ich will doch aber erst frühestens in x Monaten ausreisen. Was soll ich denn mit diesem Mist hier?"
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Antwort #34 - 26.11.2016 um 15:26:33
 
Kann ich mich auf die Bescheinigung verlassen, ist das alles in Ordnung??

Kann ich das Land verlassen in 10 Jahren muss ich spataers wieder kommen um in meinen neuen Pass die NE zu übertagen.  Schockiert/Erstaunt
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Antwort #35 - 26.11.2016 um 15:33:48
 
Wann wirst du das Land verlassen?
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Antwort #36 - 26.11.2016 um 15:49:36
 
Eko schrieb am 26.11.2016 um 15:26:33:
Kann ich mich auf die Bescheinigung verlassen, ist das alles in Ordnung??

Ja, kannst Du.

Da die beiden genannten Bedingungen in der Bescheinigung zum Zeitpunkt des möglichen Erlöschen erfüllt sein müssen, würde ich (!) nach (!) der Ausreise eine neue Fortbestehensbescheinigung beantragen und dem Antrag Nachweise für den gesicherten LU beilegen.

Dann und erst dann kann auch eine Bescheinigung ohne "offene Punkte" erstellt werden.

Eine neue NE brauchst Du zweifelsfrei dann nicht zu beantragen, wenn Du bei Erhalt eines neuen Reisepasses den alten behalten kannst.
Der alte Pass, die NE und die Bescheinigung "als Paket" reichen völlig aus, um mit einem neuen Pass einreisen zu können.

Beachte: Ich sprach von der Einreise. Die Reaktion fremder Fluglinien und Behörden beim Einchecken (also bei der Ausreise aus dem anderen Staat) ist weniger vorhersagbar.
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Antwort #37 - 26.11.2016 um 16:26:09
 
Und wenn der LU nicht gesichert ist, dann verliert man sofort die NE und hat kein Rückkehrrecht. So kann es ja nicht gedacht sein.
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Antwort #38 - 26.11.2016 um 16:32:35
 
Na ja ...
Auf der ABH sagte mir die Dame das ist das ist die einzigste Bescheiniging ...
Habe der ABH , doch alles vorgelegt Gehaltsabrechung , kk Bescheinigung usw..




Ist auch Wortsch gebe das meine Anwältin am Montag sie ist mit den Sachverhalt vertraurt.. und mal sehen was die sagt zu der Bescheinigung

Euch allen Danke
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Antwort #39 - 26.11.2016 um 17:10:38
 
Aras schrieb am 26.11.2016 um 16:26:09:
Und wenn der LU nicht gesichert ist, dann verliert man sofort die NE und hat kein Rückkehrrecht. So kann es ja nicht gedacht sein.

Wie sonst?

Wenn ein Erlöschen der NE nicht vom gesicherten LU zum Zeitpunkt der Ausreise abhängig sein soll, wozu steht dann dieser Passus im Gesetz?
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Antwort #40 - 26.11.2016 um 17:12:07
 
Eko schrieb am 26.11.2016 um 16:32:35:
Ist auch Wortsch gebe das meine Anwältin am Montag sie ist mit den Sachverhalt vertraurt.. und mal sehen was die sagt zu der Bescheinigung 

Herzlichen Dank für die vergeudete Zeit.

1. Zahlst Du jemandem für eine Bewertung, die Du hier umsonst haben wolltest
2. "ist auch Worscht" ist eine nette Form, danke zu sagen. Ich zumindest verstehe das anders.
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Antwort #41 - 26.11.2016 um 21:02:01
 
Petersburger schrieb am 26.11.2016 um 17:12:07:
Herzlichen Dank für die vergeudete Zeit.

1. Zahlst Du jemandem für eine Bewertung, die Du hier umsonst haben wolltest
2. "ist auch Worscht" ist eine nette Form, danke zu sagen. Ich zumindest verstehe das anders.



Ne , nicht falsch verstehen. Habe mich doch gedankt.

Zahle nichts fur den Anwalt ist über einen Freund.
So weiss ich genau ob das schreiben in Ordnung ist.

Werde bescheid sagen, was raus kam.

Da ke nochmal an alle
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Antwort #42 - 27.11.2016 um 01:09:30
 
Petersburger schrieb am 26.11.2016 um 17:10:38:
Wenn ein Erlöschen der NE nicht vom gesicherten LU zum Zeitpunkt der Ausreise abhängig sein soll, wozu steht dann dieser Passus im Gesetz?

Dann stelle ich hier eine Gegenfrage: wofür bzw. für wen ist diese Bescheinigung überhaupt gedacht? Ich glaube, sie ist in erster Linier für die BPOL nützlich, damit der/die GrezpolizistIn bei der Passkontrolle einen Nachweis über das Fostbestehen der NE hat. Und diese wünschen sich sicherlich einen Satz wie "Die NE des Herrn/der Frau XXXX ist gültig (Punkt)" und keine Wischiwaschi-Bescheinigungen mit weiteren Bedingungen, die die BPOL nicht selber an der Grenze prüfen kann. Die letzteren sind dabei so gut wie nutzlos.
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Antwort #43 - 27.11.2016 um 20:23:28
 
dim4ik schrieb am 27.11.2016 um 01:09:30:
Dann stelle ich hier eine Gegenfrage: wofür bzw. für wen ist diese Bescheinigung überhaupt gedacht?

Ebenso für ausländische Fluggesellschaften oder für AV, in deren Zuständigkeit die Feststellung des Erlöschens einer NE dann fällt, wenn der Ausländer seinen Wohnsitz im Amtsbezirk hat.

Vor der Ausreise eine Fortbestehensbescheinigung zu beantragen ist IMHO ohnehin eine unglückliche Idee, da diese dann nur das beinhalten kann, was der TE auch erhalten hat.
Die denkbare Ausnahme nannte ich bereits oben.

dim4ik schrieb am 27.11.2016 um 01:09:30:
Die letzteren sind dabei so gut wie nutzlos.

Sind sie nicht.

Denn sie belegen zumindest die Grundvoraussetzung für das Nichterlöschen - die Voraufenthaltsdauer.
Ich habe mal in Zusammenarbeit mit dem LABO eine "vorläufige Fortbestehensbescheinigung" erstellt, da die betroffene Ausländerin die erforderlichen Nachweise nur in Deutschland führen konnte.
Die war dann eben als vorläufig deklariert und mit der Bedingung versehen, dass die Ausländerin dem LABO innerhalb der Gültigkeitsdauer den gesicherten LU belegt.
Das tat sie später und erhielt eine uneingeschränkte, bedingungslose Fortbestehensbescheinigung.
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Antwort #44 - 27.11.2016 um 20:48:14
 
Also Leute,

Eine andere Bescheinigung gibt es nicht hier bei mir, hat mir die Dame erklärt. Es gibt nur diese, egal ob ich es vor der ausreise beantrage oder danach.
Kann mit der ganz normal Reisen usw..sie wird nicht erlöschen.
Falls ich irgendwann zurück nach DE kommen sollte, besteht bei NE weiterhin ganz normal.

Sie hat alle meine Unterlagen im die Akte rein gemacht, da bleibt alles da.

Also thema erledigt .. Dankeschön
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Antwort #45 - 29.11.2016 um 19:53:24
 
Petersburger schrieb am 27.11.2016 um 20:23:28:
Denn sie belegen zumindest die Grundvoraussetzung für das Nichterlöschen - die Voraufenthaltsdauer.

Diese Daten kann man relativ einfach aus der Urquelle - der Ausländerakte - ermitteln, sollte der Ausländer nach einer dauernden Abwesenheit nach DE zurückgekehrt sein und die ABH prüfen wollte, ob sein AT weiterhin noch gültig ist. Dafür muss man aber erst durch die Passkontrolle an der Grenze und da - ich möchte das noch einmal betonen - würde so eine mit wenn's versehene Bescheinigung höchstwahrcheinlich nicht hilfreich sein. Daher ist die Frage immer noch offen: wozu und für wen ist die Bescheinigung gedacht?

Eko schrieb am 27.11.2016 um 20:48:14:
Eine andere Bescheinigung gibt es nicht hier bei mir, hat mir die Dame erklärt. Es gibt nur diese, egal ob ich es vor der ausreise beantrage oder danach.

...was die Petersburgers Aussage im Post #31 (letzter Satz) widerlegt und uns auf die oben gestellte Frage zurückweist.
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Antwort #46 - 29.11.2016 um 21:29:51
 
Ausschließlich aus einem Grund - viele deuten Schweigen als Zustimmung - antworte ich nochmal:
dim4ik schrieb am 29.11.2016 um 19:53:24:
Daher ist die Frage immer noch offen: wozu und für wen ist die Bescheinigung gedacht?

Lies bitte die Antworten mit der Bereitschaft, sie wahrzunehmen.

dim4ik schrieb am 29.11.2016 um 19:53:24:
was die Petersburgers Aussage im Post #31 (letzter Satz) widerlegt

Das tut sie nicht.

Wir können eine Wette abschließen - gern auch 1:100 - dass nach der Ausreise und beim Vorliegen entsprechender Nachweise auch diese Kollegin eine gesetzeskonforme Bescheinigung ohne Wenn und Aber ausstellt.
Vielleicht nicht ohne kundige Hilfestellung, vielleicht auch nicht völlig ohne - sachlich und in der Form korrekte - Auseinandersetzung, aber am Ende doch.
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Antwort #47 - 29.11.2016 um 21:55:11
 
Petersburger schrieb am 29.11.2016 um 21:29:51:
Lies bitte die Antworten mit der Bereitschaft, sie wahrzunehmen.

Tue ich in einer Diskussion immer, auch wenn Du es anders sehen magst.

Petersburger schrieb am 29.11.2016 um 21:29:51:
Vielleicht nicht ohne kundige Hilfestellung, vielleicht auch nicht völlig ohne - sachlich und in der Form korrekte - Auseinandersetzung, aber am Ende doch.

Eben - nicht ohne Stress und Druck von außen. Warum denn nicht einfach eine sinnvolle Bescheinigung (egal vor oder nach der Ausreise) ausstellen und vorsorglich deren Ausstellung nach der Ausreise verneinen? Das kann ich mir nicht erklären.
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Antwort #48 - 30.11.2016 um 04:32:55
 
dim4ik schrieb am 29.11.2016 um 19:53:24:
ich möchte das noch einmal betonen - würde ... höchstwahrcheinlich nicht hilfreich ... Frage immer noch offen: 

Eine Frage durch Wiederholung von Vermutungen als offen zu bezeichnen, nachdem klar gesagt wurde, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt nichts anderes bescheinigt werden kann und welchen - nicht maximalen - Nutzen diese Bescheinigung haben kann, scheint mir keine adäquate Wahrnehmung von Antworten.

Besonders nachts ist an Flughäfen immer die Möglichkeit gegeben, auf Ausländerakten zurückzugreifen  22 - wenn überhaupt (Archivierung/Vernichtung).
Dagegen muss eine Entscheidung über Einreise oder nicht zeitnah getroffen werden.
Auch die vorliegende Bescheinigung, so unvollkommen sie ist, leistet da wertvolle Entscheidungshilfe.

dim4ik schrieb am 29.11.2016 um 21:55:11:
Eben - nicht ohne Stress und Druck von außen.

Gäbe es eine ausländerrechtlich ideale Welt, in der jeder Behördenmitarbeiter immer 100% so handelt, wie das Recht es zugunsten des Ausländers zulässt, dann wäre dieses Forum nicht nötig.

Wie jedoch die Wirklichkeit dieses konkreten Falles
dim4ik schrieb am 29.11.2016 um 19:53:24:
Eine andere Bescheinigung gibt es nicht hier bei mir,

meine allgemeine
dim4ik schrieb am 29.11.2016 um 19:53:24:
Aussage im Post #31 (letzter Satz)

wiederlegen kann, wirst Du mir nicht erklären können - Du nicht und niemand anders.

Dagegen erweckt eine solche unwidersprochene falsche Aussage den Eindruck, meine Aussage sei widerlegt.
Was mich leider nötigt, auf diese einzugehen, um meine vorigen Beiträge nicht
nachträglich Zeitverschwendung werden zu lassen.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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