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Aufenthaltsgesetz §95(1) Nr. 2 (Gelesen: 3.127 mal)
ramonj
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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23.09.2016 um 10:35:28
 
Hallo zusammen,

ich bin hier erstmal und danke euch für das Forum. Ich bitte euch um Rat:  Ich habe meine Mutter eingeladen hier für 90 Tage aber sie hat das Visum für 75 Tage bekommen. Das wussten wir nicht, haben wir das aus Versehen die 75 Tage – die Dauer des Aufenthalts auf dem Visum nicht bemerkt. Wir dachte dass, das Visum ist bis 24.9.2016 gültig ist (wie geschrieben auf dem Visum). So, sie war hier 82 Tage und we haben über die Überschreitung ihrer zulässigen Aufenthaltsdauer erst bei der Rückkehr am Montag 19.9.2016, bei der Boardkartenkontrolle am Flughafen vom Polizeibeamterin erfahren. Dann die Polizeibeamter/in prorokolliert das für meine Mutter als Straftat laut Aufenthaltsgesetz §95(1) Nr. 2.  Zum Gluck meine Mutter könnte nach Heimat fliegen aber wir warten jetzt sehr stressig auf einen Brief vom Gericht(Gerichtsgebäude E, Hammelsgasse 1, 60313 Frankfurt am Main). Ich habe keine Ahnung was jetzt passieren könnte, wie hoch Straf uns folgt oder und was man in dieser Situation machen sollte? Habt ihr Ideen bitte?

zum Beispiel, ich denke gerade an einen "Entschuldigung Brief"an diese Gerichtsamt, weil das war nicht unsere Absicht ohne erforderlichen Aufenthaltstitel in Deutschland zu bleiben. 

Was empfehlt ihr mir bitte?
Tausend Dank!
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Saxonicus
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Antwort #1 - 23.09.2016 um 11:06:00
 
ramonj schrieb am 23.09.2016 um 10:35:28:
Dann die Polizeibeamter/in prorokolliert das für meine Mutter als Straftat laut Aufenthaltsgesetz §95(1) Nr. 2.
Ich habe keine Ahnung was jetzt passieren könnte, wie hoch Straf uns folgt oder und was man in dieser Situation machen sollte?

Hier nachzulesen:
http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#95

Beim nächsten Visumsantrag wird das sicher nicht völlig unberücksichtigt bleiben.

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T.P.2013
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blubb


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Antwort #2 - 23.09.2016 um 11:07:40
 
Hallo,

Du musst jetzt nichts machen.
Das Gericht ist im Moment auch noch nicht beteiligt.

Je nachdem, wie bei der Anzeigenaufnahme der Sachverhalt aufgenommen wurde, bekommt Ihr einen Anhörbogen oder gleich entweder die Einstellung oder den Strafbefehl / Bußgeldbescheid per Post. Erst dann muss man, wenn erforderlich, reagieren.

Bist Du als Zustellungsbevollächtigter benannt?
Dann bekommst Du die Post.
Wenn nicht, der als Zustellungsbevollmächtigte benannte.

Wurde die behauptete fahrlässige Begehung ("aus Versehen") geäußert?
Wurde eine Sicherheitsleistung erhoben?

Oft, wenn auch nicht immer, wird bei einem erstmaligen Verstoß das Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt.

Sicherheitsleistungen werden bei diesem Verstoß, abhängig davon, ob Richtliniensätze mit der Staatsanwaltschaft vereinbart wurden und abhängig von der finanziellen Leistungskraft der Beschuldigten, üblicherweise etwa so in Höhe von 100,- bis 300,- EUR erhoben.

Strafbefehle gehen dann, wenn überhaupt, üblicherweise in Höhe der gezahlten Sicherheitsleistung oder etwa so in Höhe von 300,- bis 500,- EUR raus. Hängt natürlich von der Staatsanwaltschaft ab.

Dies nur zur groben Einschätzung bezüglich der "Schwere des Verstoßes".

Gruß

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ramonj
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Antwort #3 - 23.09.2016 um 11:40:43
 
Hallo,

danke sehr!

@Saxonicus, die Polizeibeamter/in hat uns fragt ob der Fall der Botschaft benachrichtigt werden soll. Wir antwortete "nein", aber ich bin mir nicht sicher was das genau bedautet.


@T.P.2013
Ja, ich bin als Zustellungsbevollächtigter benannt. Daswegen, ich denke ich bekomme die Post. Ich weiß nicht wie lange das dauert, aber da alles ist so stressig.

>>Wurde die behauptete fahrlässige Begehung ("aus Versehen") geäußert?
Wir wissen selbst nicht was das passieren könnte. Aber, am Anfang stellte die Mutter an der Botschaft einen Antrag auf ein Schengen Visum für 90 Tage. Aber aus bestimmten Gründen lehnte die Botschaft den Antrag ab. Danach remonstrierte sie gegen die Ablehnung der Botschaft mit allen erforderlichen Unterlagen und die Botschaft beurteilte die Remonstration positive und hat sie das Visum bekommen.  Weil ihre Remonstration gegen abgelehnten Visumsantrag für 90 Tage war,  dachte sie sich, dass sie für 90 Tage Visum bekommen hat.  Als das ihr erstes Visum war, hat sie aus Versehen die 75 Tage nicht bemerkt und und sofort ein Flugticket gekauft.

>>Wurde eine Sicherheitsleistung erhoben?
Nein.

Auf jedem Fall, wir bedauern sehr über diese Fehler.
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blubb


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Antwort #4 - 23.09.2016 um 17:20:31
 
ramonj schrieb am 23.09.2016 um 11:40:43:
...die Polizeibeamter/in hat uns fragt ob der Fall der Botschaft benachrichtigt werden soll. Wir antwortete "nein", aber ich bin mir nicht sicher was das genau bedautet.


Das hat nichts mit der Benachrichtigung der Deutschen Botschaft zu tun. Sondern damit, dass bei Freiheitsentziehungen der "Betroffene" gem. WÜK die Gelegenheit erhalten muss, seine eigene nationale Vertretung in Deutschland von der Freiheitsentziehung in Kenntnis zu setzen.

Zitat:
>>Wurde die behauptete fahrlässige Begehung ("aus Versehen") geäußert?
Wir wissen selbst nicht was das passieren könnte. Aber, am Anfang stellte die Mutter an der Botschaft einen Antrag auf ein Schengen Visum für 90 Tage. ....


Naja, wichtig ist nicht das "warum", sondern das "ob", nämlich ob das im Sachverhalt der Polizei auftaucht.
Macht nämlich ggf. den Unterschied zwischen "Fahrlässigkeit" und "Vorsatz" und damit zwischen Straftat und Ordnungswidrigkeit aus.

Entspann Dich und warte, was im Schreiben steht, das Du in einigen Wochen bekommst.
Kannst dann ja hier, falls erforderlich, wieder nachfragen.

Auf jeden Fall kann ich Dich insofern beruhigen, dass eine Visumüberschreitung um 7 Tage kein besonders aufsehenerregender Kriminalfall ist...

Gruß
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Saxonicus
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Antwort #5 - 23.09.2016 um 18:44:47
 
T.P.2013 schrieb am 23.09.2016 um 17:20:31:
Auf jeden Fall kann ich Dich insofern beruhigen, dass eine Visumüberschreitung um 7 Tage kein besonders aufsehenerregender Kriminalfall ist...

Glücklicherweise in Deutschland nicht, in anderen Ländern legt man da schon wesentlich strengere Maßstäbe an. Da gibt es ganz schnell auch Haftstrafen.
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T.P.2013
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Antwort #6 - 23.09.2016 um 19:32:02
 
Aber keine Strafhaft bei 7 Tagen zeilicher Überschreitung eines gültigen Visums. Maximal Vorführung vor einen Richter (z.B. USA). Aber es bleibt in diesem Rahmen m.E. eine Lappalie.

Gruß
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Antwort #7 - 23.09.2016 um 19:39:39
 
Leute, ich danke Euch für Eure Reaktion und freundlichen Worte! Ich warte jetzt nur auf das Schreiben, hoffentlich nur Gutes!

Gruß
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