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FZF - Oma aus dem Drittstaat- für EU-Bürger in Deutschland (Gelesen: 5.070 mal)
xenia20016
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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16.09.2016 um 15:41:53
 
Hallo alle Zusammen!

Ich bin Dänin, wohne in Deutschland und möchte meine Oma aus Russland  nach Deutschland holen.

Freizügikeitsbescheinigung habe ich bereits (Daueraufenthaltskarte). Meine Mutter hat die russische Staatsangehörigkeit und auch eine Daueraufenthaltskarte für Deutschland.

ich war heute bei der ABH und wurde regelrecht abgewisen mit der Behauuptung, meine Oma soll ein Antrag in Moskau stellen.

Ich habe alle mögliche Beiträge zu dem Thema gelesen und bin für die Beratung zu ABH gegangen. Leider ohne Erfolg.
Kennt sich jemand mit dieser Frage aus?
Ich freu mich sehr über jede Hilfe.
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Aras
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Antwort #1 - 16.09.2016 um 15:46:51
 
Sie hat auch eine Daueraufenthaltskarte? Was hindert sie dann direkt einzureisen?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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xenia20016
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Antwort #2 - 16.09.2016 um 15:52:13
 
Es geht um meine Oma!

Wir möchte meine Oma zu uns holen!
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Aras
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Antwort #3 - 16.09.2016 um 15:53:41
 
Aso. Und welche Unterhaltsleistungen werden an die Oma geleistet?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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xenia20016
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Antwort #4 - 16.09.2016 um 16:03:11
 
Es werden alle notwendige Leistungen geleistet.

Außerdem bekommt sie noch eine kleine Rente und wird bei uns frei wohnen können.

Meine Frage ist: hat meine Omi ein abgeleitetes Freizügkeitsrecht?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 16.09.2016 um 16:05:01
 
xenia20016 schrieb am 16.09.2016 um 16:03:11:
hat meine Omi ein abgeleitetes Freizügkeitsrecht? 

Möglich. Dazu müsste ein Antrag auf ein Einreisevisum mit entsprechenden Nachweisen über die Leistung von Unterhalt bei der Botschaft in Moskau gestellt werden.
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xenia20016
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Antwort #6 - 16.09.2016 um 16:09:29
 
Und wenn meine Omi schon ein Besuchervisum hat?

Welche Familienangehörige haben ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht? Betrifft es denn nicht auch Großeltern?
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Bayraqiano
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Antwort #7 - 16.09.2016 um 16:28:15
 
Angehöriger in gerader aufsteigender Linie (also auch Großeltern) sind Familienangehörige und genießen Freizügigkeit wenn ihnen Unterhalt gewährt wird und sie auf diese Unerhaltsgewährung angewiesen sind um ihren Grundbedarf zu decken. Insofern ist die Rente deiner Oma relevant, reicht sie zum Leben in Russland aus, liegt keine Freizügigkeit vor.

Wenn sie schon ein Visum hat (so etwas kann man auch früher sagen und die Infos nicht scheibenweise servieren) dann soll sie damit einreisen und eine Aufenthaltskarte bei der ABH beantragen. Nachweise sind die selben.
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xenia20016
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Antwort #8 - 16.09.2016 um 16:47:24
 
Oh!

Danke für diese Information!

Dann habe ich folgende Fragen:

1. Ich zahle Oma den Unterhalt in Bar, wenn sie uns jede 3 Monate besuchen kommt. Wie soll ich es belegen?
Wenn ich Flugtickets kaufe und Urlaub bezahle, soll es auch als Unterhalt gelten?

2. Wir waren mit Oma beim Einwohnermeldeamt und wollten Oma bei uns anmelden, da man ohne Anmeldung keine AK beantragen kann. Die Anmeldung wurde abgelehnt, weil Omi ein Besuchervisum hat. Warum konnte man die nicht anmelden?
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Antwort #9 - 16.09.2016 um 17:00:22
 
xenia20016 schrieb am 16.09.2016 um 16:47:24:
Wie soll ich es belegen?

Zur Not legtst du halt bis auf die entsprechenden Geldabhebungen geschwärzte Kontoauszüge vor, die zusammen mit den Einreisestempeln im Pass deiner Oma belegen, dass ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Geldabhebung und Aufenthalt besteht.

xenia20016 schrieb am 16.09.2016 um 16:47:24:
Wenn ich Flugtickets kaufe und Urlaub bezahle, soll es auch als Unterhalt gelten?

Der EuGH sagt dazu, dass der Grundbedarf gedeckt wird. Das gehört m.E. nicht dazu.

Wie das mit der Anmeldung klappen soll weiß ich nicht, ist nicht mein Gebiet. Normalerweise dürfte das aber wohl nicht abgelehnt werden wenn euer Vermieter (sofern ihr einen habt) zustimmt.
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xenia20016
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Antwort #10 - 16.09.2016 um 17:09:53
 
Super! Danke!

Das ist schon mal eine große Hilfe!


Und wie soll der benötigte Grundbedarf nachgewiesen werden?
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Antwort #11 - 16.09.2016 um 17:59:32
 
xenia20016 schrieb am 16.09.2016 um 17:09:53:
Und wie soll der benötigte Grundbedarf nachgewiesen werden? 


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Antwort #12 - 16.09.2016 um 18:26:52
 
Zitat:
Der EuGH sagt dazu, dass der Grundbedarf gedeckt wird. Das gehört m.E. nicht dazu.




Die EuGH sagt dazu das der Unterhalt für den Grundbedarf verwendet werden muss. Der Familienangehörige muss darauf nicht angewiesen sein.
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Antwort #13 - 16.09.2016 um 18:31:19
 
Ich möchte den Hinweis von deerhunter näher erläutern:

Da es zwischen Deutschland und Russland kein Sozialversicherungsabkommen gibt, kann sie ihre Versicherungszeiten in Russland in Deutschland nicht als Vorversicherungszeiten anrechnen lassen. Dadurch ist ihr eine freiwillige Versicherung ausgeschlossen (§9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Eine Pflichtversicherung ist gemäß § 5 Abs. 11 Satz 2 SGB V ausgeschlossen.

Darum kannst du deine Oma nur in der PKV unter dem Basistarif versichern. Das macht dann leider ganze 665 €/Monat nur für die Krankenversicherung und dann noch der Beitrag für Pflegeversicherung. Dann seid ihr bei ca. 750 € monatlich.

Ihr könntet eure Oma nur in die GKV bringen, wenn deine Mutter und deine Oma zu ein anderes EU-Land reist, wo sie in der gesetzlichen Krankenversicherung wäre. Dort müssten sie 12 Monate bleiben und versichert sein um dann bei Rückkehr nach Deutschland in die freiwillige Krankenversicherung der deutschen Krankenkassen kommen zu können.

Ich weiß nicht wie das Versicherungssystem in Dänemark ist. Vielleicht wäre es sinnvoll nach ca. 4 Monaten in Deutschland mit der Oma nach Dänemark überzusiedeln, falls das kostengünstiger ist. Dort verbleibt ihr 12 Monate und kehrt dann nach 12 Monaten zurück nach Deutschland und legt das Formular E-104 für die Großmutter von der dänischen Krankenversicherung bei der deutschen Krankenkasse vor und müsstet dann nur noch ca. 165 € pro Monat + Pflegeversicherung zahlen.

Nur so als Anregung.
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Antwort #14 - 16.09.2016 um 19:19:46
 
mgb schrieb am 16.09.2016 um 18:26:52:
Die EuGH sagt dazu das der Unterhalt für den Grundbedarf verwendet werden muss. Der Familienangehörige muss darauf nicht angewiesen sein. 



Jia Rn. 37:
Um zu ermitteln, ob den Verwandten in aufsteigender Linie des Ehegatten eines Gemeinschaftsangehörigen von diesem der erforderliche Unterhalt gewährt wird, muss der Aufnahmemitgliedstaat prüfen, ob sie in Anbetracht ihrer wirtschaftlichen und sozialen Lage nicht in der Lage sind, ihre Grundbedürfnisse selbst zu decken.

Rn. 43:
Auf die Frage 2 ist daher zu antworten, dass Art. 1 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 73/148 dahin auszulegen ist, dass unter „Unterhalt gewähren“ zu verstehen ist, dass das Familienmitglied eines in einem anderen Mitgliedstaat im Sinne des Art. 43 EG niedergelassenen Gemeinschaftsangehörigen der materiellen Unterstützung durch diesen Gemeinschaftsangehörigen oder dessen Ehegatten bedarf, um seine Grundbedürfnisse in seinem Herkunftsstaat in dem Zeitpunkt zu decken, in dem er beantragt, dem Gemeinschaftsangehörigen zu folgen. Art. 6 Buchst. b dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass der Nachweis des Unterhaltsbedarfs mit jedem geeigneten Mittel geführt werden kann, dass es aber zulässig ist, die bloße Verpflichtungserklärung des Gemeinschaftsangehörigen oder seines Ehegatten, diesem Familienmitglied Unterhalt zu gewähren, nicht als Nachweis dafür anzusehen, dass dieses tatsächlich unterhaltsbedürftig ist.

Reyes, Rn. 20 ff:
Insoweit ist festzustellen, dass das Vorliegen eines tatsächlichen Abhängigkeitsverhältnisses nachgewiesen werden muss, damit ein 21 Jahre alter oder älterer Verwandter in gerader absteigender Linie eines Unionsbürgers als Person angesehen werden kann, der von dem Unionsbürger im Sinne von Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 „Unterhalt gewährt wird“

Diese Abhängigkeit ergibt sich aus einer tatsächlichen Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der materielle Unterhalt des Familienangehörigen durch den Unionsbürger, der von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, oder durch dessen Ehegatten sichergestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Jia, Rn. 35).

Um zu ermitteln, ob eine solche Abhängigkeit vorliegt, muss der Aufnahmemitgliedstaat prüfen, ob der 21 Jahre alte oder ältere Verwandte in gerader absteigender Linie eines Unionsbürgers in Anbetracht seiner wirtschaftlichen und sozialen Lage nicht selbst für die Deckung seiner Grundbedürfnisse aufkommt. Der Unterhaltsbedarf muss im Herkunfts- oder Heimatland eines solchen Verwandten in dem Zeitpunkt bestehen, in dem er beantragt, dem Unionsbürger nachzuziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Jia, Rn. 37).

Woher deine Interpretation kommen soll, erschließt sich mir nicht. Einerseits die Prüfung zu gestatten, ob der Grundbedarf aus eigenen Mitteln gedeckt sein kann,  nur um dann jede Unterhaltsgewährung als Grund für die Freizügigkeit zu bejahren ist witzlos.
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« Zuletzt geändert: 16.09.2016 um 19:31:17 von N/V »  
 
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