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Probleme mit Einbürgerung ! (Gelesen: 17.975 mal)
safwan82
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Antwort #45 - 15.10.2016 um 14:27:06
 
3 bis 8 Wochen wird es dauern . Dies behauptet die Fachaufsichtsbehörde,nachdem diese in die Akte geschaut hat. Ob es stimmt steht woanders. Warten werden wir bis ende November,dann werde wir uns ggf wieder dort melden.
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Saxonicus
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Antwort #46 - 15.10.2016 um 15:39:18
 
Aras schrieb am 15.10.2016 um 13:49:51:
Und im kompliziertesten Fall ist es eine Abfrage bei allen Polizeistellen und Geheimdiensten.

Da wirst Du kaum eine befriedigende Antwort erhalten, weil diese Ämter nur behördenintern an der Bearbeitung des Einbürgerungsantrags beteiligt sind. Ansprechpartner ist für Dich nur die Einbürgerungsbehörde.
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safwan82
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #47 - 26.10.2016 um 09:47:55
 
Hallo,

Die Einbürgerungsbehörde hat folgendes in einer e-Mail geschrieben:

"Bei der Ermessensentscheidung ist in jedem Einzelfall eine Gesamtbetrachtung anzustellen, bei der auch mehrere Leistungen zusammen erst eine privilegierte Einbürgerung rechtfertigen können.Richtig ist, dass eine ehrenamtliche Tätigkeit keine zwingende Voraussetzung ist."

Sprachdiplome liegen vor. Es geht um die Verkürzung auf 6 Jahren.

Kann mir jemand erklären,welche Faktoren bzw Leistungen hier gemeint sind?
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Aras
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Antwort #48 - 26.10.2016 um 10:15:07
 
Leistungen im Sinne des § 10 Abs. 3 S. 2 StaG sind Integrationsleistungen gemeint.

Diese müssen im Falle der Verkürzung besonders sein und es müssen mehrere sein "besondere Integrationsleistungen").

Es wird aber nicht gesagt in welcher Form diese erfolgen muss. Eine ehrenamtliche Tätigkeit ist also nicht konkret gefordert, aber auch nicht ausgeschlossen.

Der Antragsteller ist aber selbst verantwortlich für den Nachweis der besonderen Integrationsleistungen
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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safwan82
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Antwort #49 - 26.10.2016 um 12:05:42
 
Also er hat folgendes:

-Studienkollegzeugnis mit 2,5 als Durchschnitt.
-5 Semester Studiert dann aber aus persöhnlichen Gründen abgebbrochen.
- Hat B1,Integrationskurs,Leben in Deutschland und Einbürgerungstest.
-Jetzt beginnt er eine Ausbildung.

In wie weit ist das Studiumabbruch eine Unterbrechung bzw Scheitern für die Einbürgerung nach 6 Jahren ?

Danke


Aras schrieb am 26.10.2016 um 10:15:07:
Leistungen im Sinne des § 10 Abs. 3 S. 2 StaG sind Integrationsleistungen gemeint.

Diese müssen im Falle der Verkürzung besonders sein und es müssen mehrere sein "besondere Integrationsleistungen").

Es wird aber nicht gesagt in welcher Form diese erfolgen muss. Eine ehrenamtliche Tätigkeit ist also nicht konkret gefordert, aber auch nicht ausgeschlossen.

Der Antragsteller ist aber selbst verantwortlich für den Nachweis der besonderen Integrationsleistungen

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Aras
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Antwort #50 - 26.10.2016 um 12:41:26
 
Du gehst den Fall falsch an. Was ist denn an einer bestandenen 2,5er Feststellungsprüfung bzw. 5 Semester Studium die Integrationsleistung?

In dem ersten Fall wird die fachgebundene Hochschulreife und die Studierfähigkeit festgestellt. Mit abgebrochem Studium ist eine gewisse Integrationsleistung u.U. erkennbar. Aber warum soll die Integrationsleistung besonders sein? Zumal.. persönliche Gründe kann auch heißen, dass der Student mit dem Studium überfordert war und nur der Exmatrikulation zuvor gekommen ist. Auf der anderen Seite sieht das Gesetz keine Härtefälle für die Verkürzung vor. Also ob das Studium als Integrationsleistung gewertet werden soll, auch wenn es aus persönlichen Gründen abgebrochen wurde und bei erfolgreichem Abschluss eindeutig eine besondere Integrationsleistung darstellen würde, ist nicht vorgesehen.

Also mE liegen in diesem Fall keine besonderern Integrationsleistungen vor.

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safwan82
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Antwort #51 - 26.10.2016 um 13:29:55
 
Ok vielen Dank

Dann warten wir einfach wie die Behörde entscheidet. 7 Jahre sind so oder so im Dezember durch .
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erne
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Antwort #52 - 26.10.2016 um 17:15:53
 
Aras schrieb am 26.10.2016 um 12:41:26:
Also mE liegen in diesem Fall keine besonderern Integrationsleistungen vor.


und da Dein Cousin offenbar keinen Antrag alleine stellen und auch nicht alleine Behördengänge machen kann und selbst hier im Forum nicht selber schreibt (schreiben kann?), zeigt das auch, dass offenbar eben keine besonderen Integrationsleistungen vorliegen (können).
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safwan82
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Antwort #53 - 26.10.2016 um 21:27:49
 
Ja das stimmt irgendwie   Zwinkernd danke für den Hinweis !

erne schrieb am 26.10.2016 um 17:15:53:
und da Dein Cousin offenbar keinen Antrag alleine stellen und auch nicht alleine Behördengänge machen kann und selbst hier im Forum nicht selber schreibt (schreiben kann?), zeigt das auch, dass offenbar eben keine besonderen Integrationsleistungen vorliegen (können).

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