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Im Schengenraum Reisen mit AE ausgestellt als Ausweisersatz? (Gelesen: 1.766 mal)
okatomy
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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07.09.2016 um 21:14:36
 
Folgender Fall:

Drittstaatangehöhriger
AE nach §28
ausgestellt als Ausweisersatz
kein Heimatpass und auch kein sonstiger von deutschen Behörden ausgestellter Reiseausweis, Flüchtlingspass oder ähnliches.

Kann man damit im Schengenraum Reisen?
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deerhunter
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 07.09.2016 um 21:43:16
 
Nein, die AE gilt nicht als Ausweisersatz....Ein Aufenthaltstitel ist KEIN Ausweis genausowenig wie Führerschein, Krankenkassenkarte, Kreditkarte, usw.
Ist ja eigentlich auch logisch: der EAT ist lediglich der Nachfolger des Aufklebers im Pass.

http://www.aufenthaltsrecht.org/eAT.htm
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okatomy
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 07.09.2016 um 21:55:46
 
Ich meine das hier:
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__55.html

Wenn auf der AE bei den Bemerkungen Ausweisersatz steht.
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Saxonicus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: sächsisch
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Antwort #3 - 07.09.2016 um 21:55:52
 
Rechtlicher Status
Der eAT wird als separates Dokument ausgestellt. Er ist aber kein Passersatz bzw. Ausweisdokument.
Er dient nur dazu, den aufenthaltsrechtlichen Status zu dokumentieren und ist grundsätzlich nur gültig im Zusammenhang mit einem gültigen, anerkannten Pass oder Passersatz.
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Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
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Aras
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Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 07.09.2016 um 22:27:50
 
@
okatomy

Der Ausweisersatz dient für den Ausländer nur für den Aufenthalt und zum Ausweisen im Bundesgebiet. Der Ausweisersatz erlaubt weder Ausreise in einen anderen Staat noch begründet es eine Pflicht für Deutschland den Ausländer ggf. wieder zurückzunehmen. Die Pflicht zur Rücknahme bestünde für Deutschland erst bei Erteilung eines deutschen Passersatzes an den Ausländer.

BeckOK AuslR/Hörich AufenthG § 48 Rn. 12
Hofmann/Möller AuslR AufenthG § 48 Rn. 11
Hailbronner, AuslR, § 48 AufenthG Rn 15

Die Person sollte also einen Passersatz beantragen. Also Reiseausweis für Ausländer.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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okatomy
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i4a rocks!


Beiträge: 988

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #5 - 07.09.2016 um 22:47:12
 
Danke!
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