SabseO schrieb am 31.08.2016 um 09:46:02:Dazu nun meine Fragen, die mir in einem Unterthread leider nicht beantwortet werden konnten:
Er lebt jetzt in Accra. Würde es Sinn machen in Accra oder doch eher in Lagos zu heiraten? Deutschland wäre mir am Liebsten...
Grundsätzlich sollte mMn die Ehe dort geschlossen werden, wo der eheliche Lebensmittelpunkt begründet werden soll.
Für das
Visum zur Eheschließung (sog. Heiratsvisum) und für das
Visum zum Ehegattennachzug werden fast die gleichen Dokumente benötigt, lediglich die Reihenfolge der Prüfung findet in einem anderen Stadium statt.
Der Unterschied:
A. Mit einem
Visum zur Eheschließung in Deutschland (Heiratsvisum), weiß man bereits
VOR der Hochzeit, ob für das Zusammenleben in D ein Aufenthaltstitel (Visum) mit Arbeitserlaubnis erteilt wird (deshalb von mir empfohlen).
Hier hat man/frau ggf. eine 2. Chance: falls das Visum zur Eheschließung in D nicht erteilt wird, kann nach einer Hochzeit im Ausland trotzdem noch ein FzF-Visum zum Ehegattennachzug beantragt werden.
B. Mit einem
FzF-Visum zum Ehegattennachzug erfährt man erst
NACH der Hochzeit im Ausland, ob für das Zusammenleben in D ein Aufenthaltstitel (Visum) erteilt wird (das aber scheitert ggf. am Scheineheverdacht oder bei Ländern mit unsicherem Urkundenwesen an der Urkundenüberprüfung).
Dabei kann es also sein, dass der Ehepartner kein FzF-Visum für D erhält, obwohl die Ehe zuvor im Ausland geschlossen wurde.
Kurzum:
Mit einem Visum zur Eheschließung (Heiratsvisum) in Deutschland hat man/frau den ganzen "Papierkram"
VOR der Eheschließung.
Mit einem FzF-Visum zum Ehegattennachzug hat man/frau den ganzen "Papierkram"
NACH der Eheschließung.
A Visum zur Eheschließung (sog. Heiratsvisum mit anschließendem Daueraufenthalt in D)
(wenn Ehe in D geschlossen und anschließend gelebt werden soll, § 6 Abs. 4, § 28, § 30 AufenthG):
http://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2007/09/eheschlie__ung-mit-anschl-... 1. die Überprüfung der Ehefähigkeit findet VOR der Eheschließung durch das deutsche Standesamt statt, damit
2. besteht schon VOR der Eheschließung Klarheit, ob die Ehe (in D) rechtsgültig ist und anerkannt wird, weil
3. Überprüfung und Legalisierung aller Dokumente schon VOR der Eheschließung stattfinden, werden ggf. Fälschungen und Ehehindernisse (nach deutschem Recht) sowie bereits (oder noch) bestehende Mehr-Ehen aufgedeckt.
4. Kosten und Dauer der ggf. erforderlichen anwaltlichen Überprüfung der vorgelegten Urkunden in Ländern mit unsicherem Urkundenwesen sind geringer bzw. kürzer, weil meistens nur eine Geburtsurkunde (aber noch keine Heiratsurkunde) überprüft werden muß.
5. mit diesem Visum bekommt man gleich nach der Eheschließung eine Aufenthaltserlaubnis (AE) und kann nach der Eheschließung auch gleich in D bleiben,
6. der deutsche Ehepartner muss noch nicht in Deutschland anwesend sein, es ist keine Meldebestätigung erforderlich,
7. es ist keine Ablehnung des Visums wegen Verdachts auf Scheinehe zu befüchten (weil ja noch gar keine Ehe geschlossen ist). Es findet VOR der Eheschließung eine (zeitgleiche) Befragung bezüglich der bisherigen Umstände der Beziehung statt, damit besteht für die Zukunft weiterhin die Chance, durch Heirat und ehelicher Lebensführung (gemeinsame Wohnung, gemeinsame Wirtschaftsgemeinschaft) im Ausland einem Scheineheverdacht vorzubeugen,
8. eine Überprüfung (zB auf Scheinehe) findet –wenn überhaupt- erst NACH der Eheschließung in D durch die
ABH im Rahmen der Erteilung oder Verlängerung des
AT (nach Einreise) statt; durch bewusste und gut dokumentierte eheliche Lebensführung (gemeinsame Wohnung, gemeinsame Wirtschaftsgemeinschaft) kann einem Scheineheverdacht wirksam vorgebeugt werden.
9. die Reisekosten und Kosten der ausländischen Eheschließung können gespart werden, weil der Ehegatte nach Eheschließung gleich in D bleiben kann,
10. falls das Visum zur Eheschließung (Heiratsvisum) nicht erteilt wird, kann man sich ggf. die Hochzeit (und ggf. auch eine sog. „Morgengabe“) sparen oder es später nochmals versuchen (2. Chance),
11. falls das Visum zur Eheschließung (Heiratsvisum) nicht erteilt wird, kann die Ehe trotzdem noch im Ausland geschlossen und anschließend noch ein FzF-Visum zum Ehegattennachzug beantragt werden (man hat eine 2. Chance -> siehe unten FzF-Visum).
12. das Standesamt ist erste Kontrollinstanz, prüft VOR der Eheschließung aber nur die Dokumente und die Ehefähigkeit (nicht aber den Verdacht auf Scheinehe, weil ja noch gar keine Ehe besteht),
13. die
ABH ist zweite Kontrollinstanz, kann aber im Rahmen der Erteilung des
AT (nach Einreise) nur noch begrenzt einen Verdacht auf Scheinehe überprüfen, weil die Ehe in D bereits gelebt wird und rechtswirksam ist.
14. Bei der Heirat in Deutschland fallen nur 1x Reisekosten für den ausländischen Ehepartner an (bei Heirat im Ausland idR 3x Reisekosten)
15. Bei der Hochzeit in Deutschland fallen idR keine Dolmetscherkosten an, weil der Ehepartner für das Heiratvisum bereits A1-Deutschkenntnisse vorweisen mußte.
16. Als (möglicher) Nachteil wird empfunden, dass für den kurzen Zeitraum von der Einreise bis zur Eheschließung eine Verpflichtungserklärung (VE) gem. § 68
AufenthG als Haftung für den Lebensunterhalt
http://www.buzer.de/gesetz/4752/a66008.htm abgegeben werden muss (deshalb nach Einreise möglichst schnell heiraten).Das ist aber mMn kein echter Nachteil, weil andernfalls bei einer Heirat vor der Einreise die Eheleute ohnehin gegenseitig unterhaltsverpflichtet sind.
B
FzF-Visum zum Ehegattennachzug (§§ 27 – 30 AufenthG)
(wenn die Ehe im Ausland bereits geschlossen wurde oder geschlossen werden soll):
http://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2007/09/ehegattennachzug.pdf 1. die Überprüfung der Ehefähigkeit (EFZ) und Anerkennung der Ehe in Deutschland findet erst
NACH der (im Ausland bereits erfolgten) Eheschließung statt, so dass
2. erst
NACH der Eheschließung klar ist, ob die im Ausland bereits geschlossene Ehe (in Deutschland) rechtsgültig ist und anerkannt wird.
3. es entstehen 3-fache Reisekosten -> für Hin und zurück zur Eheschließung im Ausland und für Einreise des ausländischen Ehepartners nach Deutschland,
4. Bei der Hochzeit im Ausland muß ggf. ein amtlich zugelassener Dolmetscher hinzugezogen und bezahlt werden.
5. die Überprüfung und Legalisierung aller Dokumente findet
NACH der Eheschließung statt, erst dann werden ggf. Fälschungen und Ehehindernisse nach deutschem Recht sowie bereits (oder noch) bestehende Mehr-Ehen aufgedeckt, so dass die Ehe ggf. in D nicht anerkannt werden kann,
6. die Überprüfung auf Scheinehe findet NACH bereits (im Ausland erfolgter) Eheschließung durch die
AV und die
ABH statt; maW: es wird die eheliche Lebensführung für die Vergangenheit geprüft, es besteht mithin keine Chance, diese für die Zukunft zu beweisen (im Gegensatz zum Visum zur Eheschließung).
7. Erste Kontrollinstanz ist die Auslandsvertretung (AV), bei der das FzF-Visum beantragt wird, diese überprüft VOR der Erteilung des FzF-Visums ggf. den Verdacht auf Scheinehe zusammen mit der
ABH.
8. die
ABH ist zweite Kontrollinstanz, kann aber im Rahmen der Erteilung oder Verlängerung des
AT nur noch begrenzt einen Verdacht auf Scheinehe überprüfen zB anhand der ehelichen Lebensführung (gemeinsame Wohnung, gemeinsame Wirtschaftsgemeinschaft) in der Vergangenheit.
9. falls das FzF-Visum zum Ehegattennachzug nicht erteilt wird, gibt es nur noch die
Remonstration, die Klage oder ein neuer FzF-Antrag, mit den gleichen Problemen (keine 2. Chance)
10. schlimmstenfalls wird kein Visum erteilt und es scheitern auch die
Remonstration und Klage, sodass die ausländische Ehe zwar gültig, aber nicht in D gelebt werden kann (keine 2. Chance).