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Brasilianerin heiraten Aufenthaltsgenehmigung ALG2 (Gelesen: 14.231 mal)
M.Mech
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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26.08.2016 um 12:10:52
 
Hallo zusammen,

ich benötige mal bitte kurz Eure Hilfe.

Ich werde nächste Woche meine brasilianische Verlobte
in Deutschland heiraten. Ich beziehe auf Grund eines
Autounfalls mittlerweile Hartz4 und habe eine Behinderung
von 50 %. Meine zukünftige Ehefrau hat eine befristete Aufenthalstsgenehmigung bis mitte Septemer.
Ich habe Sie auch schon für einen A1 Kurs bei der VHS angemeldet. Dieser beginnt am 10.09.2016

Ich würde dann einen Tag nach der Heirat mit dem Dokument
der Eheschliessung und der Anmeldung der VHS zur Ausländerbehörde gehen
und die Papiere dort abgeben um eine Aufenthalstsgenehmigung zu bekommen.

Auf welche Sachen muss ich denn da genau achten zwecks
Aufenthaltstitel, wie muss der aussehen paragraphentechnisch

Meine Frau möchte unebdingt die deutsche Sprache lernen
und anschliessend arbeiten, aber ich vermute dass es
finanzielle Schwierigkeiten gibt, alleine schone wegen
meiner gesundheitlichen und finanziellen Situation.

Kann meine Frau, nachdem Sie mit mir verheiratet ist
ebenfalls ALG2 beziehen, damit Sie Hilfe und Unterstützung
für den A1 bzw B1 Kurs bekommt welches das Jobcenter dann eventuell bezahlt.

Wie gesagt, dass soll nur vorrübergehend sein, bis Sie deutsch spricht
um sich einen Job zu suchen. Ist mir eh schon alles sehr unangenehm.

Was sollte sie denn jetzt genau machen, damit wir nachher keine
Schwierigkeiten bekommen, wenn meine Frau ALG2 vorerst beziehen möchte
um einen besseren Start zu haben.

vielen vielen dank für Eure Hilfe

Alles Gute

lg
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reinhard
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Antwort #1 - 26.08.2016 um 12:31:32
 
Für Dich als Deutschen ist die eigene Sicherung des Lebensunterhalts bei dieser Ehe keine Voraussetzung. Die Frau kann trotzdem eine Aufenthaltserlaubnis bekommen.

Wichtig ist, dass Deine Frau diese Aufenthaltserlaubnis nicht hier beantragen kann (Du schon gar nicht). Sie kann die nur bei der deutschen Botschaft in Brasilien beantragen. Sie muss dafür ein A1-Zertifikat vorlegen.

Sobald sie das Visum bekommt, kann sie herkommen und dann hier den Deutschkurs machen, der zum B1-Zertifikat führt.

Als Brasilianerin kann sie Deutschland visumfrei besuchen (gilt nur für Besuche, nie für Umzüge!). Sie darf also den Deutschkurs hier oder dort machen, das hängt davon ab, wie viel Geld sie hat. Der Kurs hier mit zwei Flügen ist natürlich teuerer. Sie kann auch bei einem Besuch heiraten, wenn sie will. Nur für die Aufenthaltserlaubnis braucht sie das Visum, sie beantragt aber beides auf einem Formular, Visum und Aufenthaltserlaubnis.
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trixie
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Antwort #2 - 26.08.2016 um 13:20:04
 
Zitat:
Wichtig ist, dass Deine Frau diese Aufenthaltserlaubnis nicht hier beantragen kann (Du schon gar nicht). Sie kann die nur bei der deutschen Botschaft in Brasilien beantragen.


Nur für die Aufenthaltserlaubnis braucht sie das Visum, sie beantragt aber beides auf einem Formular, Visum und Aufenthaltserlaubnis.[

Das Gestrichene ist völliger Unsinn.
Als Brasilianerin kann sie die AE gemäß § 41 Abs. 2 AufenthV nach der Eheschließung in Deutschland beantragen. Sie braucht hierfür kein extra Visum im Vorfeld in Brasilien beantragen.

Eigentlich sollte ein Experte nicht mit solch' Falschangaben den TS unnötig verunsichern.
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M.Mech
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Antwort #3 - 26.08.2016 um 13:28:24
 
Hallo reinhard, Hallo trixie

vielen dank für Eure schnelle Hilfe.

Ich hätte vielleicht dazu sagen sollen,
dass sich meine Verlobte schon seit März
in Deutschland befindet. Sie ist visumsfrei
eingereist, eine Hochzeit war vorerst nicht geplant.

Dazu haben wir uns erst im Mai entschieden,
darauf hin haben wir bei der Ausländerbehörde
dann den befristeten Aufenthalt bekommen und uns
alle wichtigen Unterlagen welche für die Hochzeit benötigt
wurden, aus Brasilien, zuschicken lassen.

Ändert das die Situation ? Mich würde nur interessieren was ich
denn nach der Heirat machen muss, damit meine Frau dann
vorerst unterstützung vom Jobcenter bekommt, geht das überhaupt?

Wie schon erwähnt sieht das finanziell bei mir zur Zeit nicht gut aus um diese Kurse zu bezahlen und meine Frau hat quasi garnichts an finanziellen Mitteln.

vielen dank auch nochmal an trixie für die Klarstellung Smiley

lg




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okatomy
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Antwort #4 - 26.08.2016 um 13:33:38
 
Ihr werdet als Bedarfsgemeinschaft angesehen und bekommt dann zusammen den regulären Hartz4 Satz den auch deutsch-deutsch verheiratete bekommen.

Kostenübernahmen für I-Kurse könnte Ihr auch beantragen beim Jobcenter.
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trixie
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Antwort #5 - 26.08.2016 um 13:38:19
 
Deine künftige Frau hat sicherlich eine FB von der ABH bekommen.
Auch wenn deine Frau aus- und wieder eingereist wäre (z.B. Ausreise nach GB) hätte es nichts daran geändert, dass sie die AE direkt nach der Heirat beantragen kann. Das weiß auch die ABH und hat euch mit der FB diesen Winkelzug erspart.

Nach der Heirat mußt du dem JC ohnedies per Veränderungsmitteilung deine Eheschließung mitteilen. Sie wird in die BG mit aufgenommen. Ihr beide erhaltet dann jeweils 90 % vom Regelsatz zzgl. der Miet- und Nebenkosten.

okatomy schrieb am 26.08.2016 um 13:33:38:
Kostenübernahmen für I-Kurse könnte Ihr auch beantragen beim Jobcenter.


Erstens ist das nicht möglich, weil das JC keine Kosten für den I-Kurs übernimmt und zweitens ist es gar nicht nötig, weil ALG II Bezieher ohnedies zuzahlungsbefreit sind.
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M.Mech
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Antwort #6 - 26.08.2016 um 14:10:33
 
Hallo zusammen,

vielen dank nochmal, das Forum ist echt super, danke

das einzige was meine Frau bekommen hat war eine
Bescheiniging über die Beantragung eines Aufenthaltstitels

@ trixie

§ 81 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz

diese ist bis Mitte September gültig, vermutlich ist das die
Fiktionsbescheinigung und du hast mal wieder Recht Smiley

Da wir ja direkt nach der Heirat die Heiratsurkunde
bei der Aausländerbehörde vorbeibrigen, sollte das zeitlich doch passen.

Muss ich da eigentlich noch irgendeine Verpflichtserklärung unterzeichnen
oder brauch man das in meinem Fall nicht mehr, da wir ja dann schon verheiratet
sind und sich meine Frau in Deutschland befindet ?

Würde in meiner finanziellen Situation eh nicht viel bringen, kann es
da noch Probleme geben ?

Oder wegen des nicht vorhandenen A1 Sprachtests, die Schule fängt ja erst am 10.09.2016 an, vorher hab ich einfach keine Termine bekommen ?

vielen dank nochmal

lg
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trixie
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Antwort #7 - 26.08.2016 um 14:26:08
 
Da du als Ehemann auch für deine Frau finanziell verantwortlich bist, bedarf es keiner VE mehr. Wenn du für sie nicht aufkommen kannst, muss es eben der deutsche Staat tun.

Da die ABH bereits eine FB für deine Frau ausgestellt hat (sie hätte auch den Antrag wegen fehlender Erfordernisse ablehnen können), wird die ABH sicherlich auch die FB verlängern, wenn es um die Sprachkenntnisse geht.

Eine gute Kommunikation zur ABH sollte das alles positiv gestalten lassen.
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Antwort #8 - 26.08.2016 um 15:17:27
 
trixie, vielen vielen dank

wünsche Dir und allen anderen ein schönes Wochenende

lg
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Antwort #9 - 27.08.2016 um 14:26:12
 
Hallo nochmal,

ist es eigentlich wichtig welchen Aufenthalstitel mein
von der AB bekommt um dann hier einen Integrationskurs
zu machen, welchen dann das Jobcenter übernehmen würde.

Mir wurde von einem Mitarbeiter der BAMF mitgeteilt, dass
der Aufenthalstitel auf jedenfall länger als 1 Jahr sein sollte,
da sonst keine Möglichkeit besteht am Integrationskurs
teilzunehmen, stimmt das ?

Was ist denn so der Regelfall wenn man verheiratet ist und einen
Aufenthalstitel ausgestellt bekommt ? 1 Jahr 2 Jahre ?

vielen dank nochmal

lg
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #10 - 27.08.2016 um 14:52:26
 
Regelfall ist 3 Jahre.
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Antwort #11 - 27.08.2016 um 16:00:59
 
@ okatomy, vielen dank Smiley

lg
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Antwort #12 - 27.08.2016 um 18:01:30
 
M.Mech schrieb am 27.08.2016 um 14:26:12:
st es eigentlich wichtig welchen Aufenthalstitel mein
von der AB bekommt um dann hier einen Integrationskurs
zu machen, welchen dann das Jobcenter übernehmen würde.

Die Verpflichtung zum I-Kurs wird i.d.R von der ABH angeordnet und zahlen tut diesen das BAMF. Das JC zahlt keinen I-Kurs, gleichwohl kann es mittels Eingliederungsvereinbarung mit dem Leistungsempfänger diesem zum I-Kurs verpflichten.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #13 - 27.08.2016 um 19:18:15
 
@ trixie, vielen dank Smiley

muss ich der AB denn mitteilen dass ich selber Hartz4 bekomme,
dass habe ich bis jetzt noch nicht gemacht, es hat mich auch
keiner gefragt. Ich würde nur sehr gerne wissen, was ich denen
denn sagen soll wenn ich die Heiratsurkunde und die Anmeldung der VHS vorbeibringe.

Nicht dass es irgendwas wichtiges gibt wodrauf ich besonders achten muss.

vielen dank

ich hatte dir mal ne PN geschrieben Smiley

lg
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Antwort #14 - 27.08.2016 um 20:29:13
 
trixie schrieb am 26.08.2016 um 13:20:04:
Das Gestrichene ist völliger Unsinn.


trixie schrieb am 26.08.2016 um 13:20:04:
Eigentlich sollte ein Experte nicht mit solch' Falschangaben den TS unnötig verunsichern. 



Man muss nicht immer offen und unverblümt seine Meinung äußern. Dein Kommunikationsstil ist zuweilen viel zu direkt Griesgrämig Das könnte Leser/innen anderer Kulturen irritieren oder schockieren. Kritik darf (meines Erachtens) nicht emotional aufgeladen sein. Mich stört die direkte Art mancher Leute, Kritik zu äußern, ihrem Gegenüber zu widersprechen oder gegenteilige Meinungen zu formulieren.

Schön, dass die meisten Experten hier nicht in despektierlicher Weise auf die Beiträge der anderen reagieren Zwinkernd
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Antwort #15 - 27.08.2016 um 20:34:48
 
AFRIKANER schrieb am 27.08.2016 um 20:29:13:
Mich stört die direkte Art mancher Leute, Kritik zu äußern, ihrem Gegenüber zu widersprechen oder gegenteilige Meinungen zu formulieren. 

Das mag in anderen Ländern anders, vielleicht sogar unhöflich sein, in Deutschland ist es aber üblich nicht lange Drumherum zu reden, sondern gleich klar und offen zu sagen, was Sache ist.

Das spart Zeit und häufig auch Geld.
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Antwort #16 - 27.08.2016 um 23:50:40
 
M.Mech schrieb am 27.08.2016 um 19:18:15:
muss ich der AB denn mitteilen dass ich selber Hartz4 bekomme,

Diese Frage wird sich dann stellen, wenn die AE erteilt wird und normalerweise Gebühren zu zahlen sind. Da ein ALG II Empfänger, bzw. der Ehegatte gebührenbefreit ist, sollte man hier nicht Eitelkeit walten lassen. In machen Kommunen haben ABH und JC einen sehr kommunikativen Draht, so dass diese Informationen ausgetauscht werden.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #17 - 28.08.2016 um 13:02:22
 
@ trixie, vielen dank

@ Candy Man

meine Verlobte hatte einen sehr gut bezahlten Job in Brasilien,
welchen sie kündigen mußte um mit mir in Deutschland neu
anzufangen. Natürlich hatte Sie Anfangs etwas Geld zur Verfügung
um die Tickets zu bezahlen, sonst hätte das alles nicht funktioniert.

Sie war ja ein paar mal bei mir um mich zu besuchen, und beim letzten
Aufenthalt haben wir uns dazu entschieden zu heiraten.

Wie schon erwähnt, wollen wir auch nicht vom deutschen Staat leben,
sie muss nur die deutsche Sprache lernen, um sich hier dann
schnellstmöglichst einen neuen Job zu suchen.

Ich war noch nie in Brasilien, ist in meiner gesundheitlichen und finanziellen
Situation auch nicht möglich, ich muss erstmal wieder gesund werden.

lg und danke nochmal an alle
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M.Mech
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #18 - 02.09.2016 um 14:05:22
 
Hallo nochmals,

wir haben gestern nach langer Wartezeit endlich heiraten dürfen Smiley
und schon gibts das nächste Problem

wir benötigen bitte nochmals Eure Hilfe.

Ich hab gestern meine brasilianische Frau in
Deutschland geheiratet.

Sie hat meinen Nachnamen angenommen und Ihren behalten,
so dass sie jetzt einen Doppelnamen hat

Wir waren gerade auf der Ausländerbehörde und wollten
den Aufenthaltstitel besorgen, uns wurde dann gesagt
dass dies nicht möglich wäre, da im alten Reisepass
noch ihr alter Nachname steht und dieser jetzt nicht mehr
gültig wäre.

Ich finds schon echt krass, so langsam nervts auch.

Wir brauchen den Aufenthaltstitel damit meine Frau die
deutsche Sprache lernen kann und an einem Integrationskurs
teilnimmt.

Was müssen wir denn jetzt machen ? ist das überhaupt rechtens ?
oder hatte da ein Mitarbeiter wieder zu wenig Ahnung.

Sollen wir jetzt wieder 3-6 Monate warten bis wir den aktuellen
Reisepass vom Konsulat erhalten, damit wir den Aufenthaltstitel bekommen.

Es muss doch da eine Zwischenlösung geben

Wäre nett wenn ihr nochmal helfen könntet

vielen dank

lg
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #19 - 02.09.2016 um 20:20:01
 
Hallo,

davon solltest Du Dich nicht nerven lassen.
Eine binationale Ehe ist eben bezüglich des Umgangs mit Behörden oft etwas anspruchsvoller...

Zur Sache: Meines Erachtens argumentiert die ABH damit insofern nachvollziehbar, dass ein Nationalpass die Identität einer Person bescheinigt und sich eine Namensänderung insofern auswirkt, dass mittels dieses Identitätsnachweises eben der Nachname als Teil der Identität nicht mehr korrekt benannt und nachgewiesen wird.

Dies mag praktisch im sonstigen Rechtsverkehr in DEU wenig problematisch sein, da ihr ja die Bescheinigung des Standesamts über die Änderung und den Gebrauch des (neuen) Nachnamens besitzt, mit der der Zusammenhang Pass zur Person auch jetzt hergestellt werden kann.

Bei der Ausstellung eine AT beachtet die ABH bei dieser Grundannahme (Pass ungültig) offenbar das formale Recht: Kein gültiger Pass = keine Erfüllung Passpflicht = kein AT.

Ich frag mich allerdings bei dieser Argumentation, konsequent zuende gedacht, inwieweit eine ABH eigenständig über eine befristete Befreiung von der Passpflicht entscheiden darf oder ob man ihr eine Duldung als Ausreisepflichtige ausgestellt hat...

Und ich kann Dir nicht ad hoc sagen, ob oder inwieweit der Pass tatsächlich zwingend als ungültig angesehen werden muss.

Was den BRA-Pass angeht - ist denn tatsächlich eine Neuausstellung erforderlich oder wird ggf. auch die Namensänderung im Pass nur vermerkt?

Gruß
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Antwort #20 - 02.09.2016 um 20:31:14
 
Leider ist das hier nicht so eindeutig erklärt.

http://www.brasil.diplo.de/contentblob/3960934/Daten/5955003/Merkblatt_Namensrec...

Jedoch lese ich es so, dass die deutsche Namenserklärung nicht für den brasilianischen Rechtskreis gültig ist, weil es nicht vor einem brasilianischen Standesbeamten (darum auch die Unterstreichung) erklärt worden ist. Somit wäre die Namenserklärung nur für den deutschen Rechtskreis gültig und der Reisepass enthält weiterhin den Namen der Frau.

Genaueres kann entweder das Standesamt nach Einsicht in den "Bergmann" geben oder das brasilianische Konsulat.

T.P.2013 schrieb am 02.09.2016 um 20:20:01:
Eine binationale Ehe ist eben bezüglich des Umgangs mit Behörden oft etwas anspruchsvoller...

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Antwort #21 - 02.09.2016 um 21:14:54
 
M.Mech schrieb am 02.09.2016 um 14:05:22:
Wir waren gerade auf der Ausländerbehörde und wolltenden Aufenthaltstitel besorgen, uns wurde dann gesagtdass dies nicht möglich wäre, da im alten Reisepassnoch ihr alter Nachname steht und dieser jetzt nicht mehrgültig wäre.

Dann lasst doch einfach im Reisepass Deiner durch das brasilianische Konsulat den Vermerk anbringen, dass Deine ab jetzt Deinen Familiennamen trägt.

Dann braucht Ihr erst dann einen neuen Pass, wenn der jetzige ungültig wird.
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Antwort #22 - 02.09.2016 um 22:25:25
 
Aras schrieb am 02.09.2016 um 20:31:14:
die Unterstreichung) 

... bezieht sich aber nur auf die folgende Aussage:
Zitat:
... ihrem Familiennamen jeweils den Familiennamen des Ehepartners hinzuzufügen. In der
alten Fassung konnte nur die Ehefrau ihrem Namen den Namen des Mannes hinzufügen.
Eine derartige Ehenamenserklärung ist für den deutschen Rechtsbereich wirksam.

... also nur um den Namenszusatz des Ehemannes an den Namen der Frau.
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Antwort #23 - 02.09.2016 um 22:50:59
 
Diese Interpretation entbehrt jeder Grundlage.
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Antwort #24 - 02.09.2016 um 22:54:47
 
... so steht's zumindest auf der von dir verlinkten Seite.
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Antwort #25 - 02.09.2016 um 23:01:33
 
Schon klar. Das Schwarze ist die Schrift. Aber trotzdem ist dies mE eine nicht vertretbare Interpretation. Sonst hätte man die Unterstreichung weglassen können.

Das passt auch damit zusammen:

Zitat:
Im Fall einer Namensänderung durch die Ehe- / Lebenspartnerschaftsschliessung kann ein neuer brasilianischer Reisepass erst NACH Erhalt der brasilianischen Ehe- / Lebenspartnerschaftsurkunde beantragt werden.


http://berlim.itamaraty.gov.br/de/urkunden,_vollmachten_und_bescheinigungen.xml

D.h. dass die Änderung des Reisepasses erst nach der Nachbeurkundung der Eheschließung in das brasilianische Personenstandsregister erfolgen kann. Dabei erfolgt wohl auch die Beurkundung der Namenserklärung vor einem brasilianischem Standesbeamten...

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #26 - 02.09.2016 um 23:22:25
 
Um mal von dem konkreten Fall abzulenken und etwas abstrakter an die Sache zu gehen:

Obwohl eine in Deutschland abgegebene Ehenamenserklärung ganz klar und eindeutig nicht für den russischen Rechtsbereich gilt, wurde schon oft mit derselben Argumentation beim russischen Ehegatten die Vorlage eines neuen Passes gefordert, obwohl das falsch ist.

Die Beseitigung hinkendender Namensführung ist zwar wünschenswert, aber ich kenne keine Vorschrift, die eine ABH oder eine AV ermächtigt, dies zu erzwingen, indem der Nationalpass mit dem für den Heimatrechtskreis unverändert gültigen Namen "nicht akzeptiert" wird.


Das hier im Thema bereits verlinkte Merkblatt meiner Kollegen aus Brasilien lässt mich vermuten, dass auch für Brasilien eine deutsche Ehenamenserklärung nicht wirksam ist (in die Gegenrichtung steht es eindeutig im Merkblatt).

Daher vermute ich weiter, dass die Aussage
M.Mech schrieb am 02.09.2016 um 14:05:22:
ihr alter Nachname steht und dieser jetzt nicht mehr
gültig wäre.

falsch ist.

Für solche Fälle gibt es eine Vorschrift: AVwV zum AufenthG, Zi. 3.0.9.1


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Antwort #27 - 02.09.2016 um 23:24:12
 
Die Namensänderung wird wohl auch durch einen Konsularbeamten durchgeführt.
http://berlim.itamaraty.gov.br/de/urkunden,_vollmachten_und_bescheinigungen.xml#...
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Antwort #28 - 02.09.2016 um 23:27:01
 
trixie schrieb am 02.09.2016 um 23:24:12:
Die Namensänderung wird wohl auch durch einen Konsularbeamten durchgeführt. 


Das mag sein, ist aber irrelevant, denn
Petersburger schrieb am 02.09.2016 um 23:22:25:
ich kenne keine Vorschrift, die eine ABH oder eine AV ermächtigt, dies zu erzwingen, indem der Nationalpass mit dem für den Heimatrechtskreis unverändert gültigen Namen "nicht akzeptiert" wird.


Ich lasse mich gern durch Verweis auf eine solche Vorschrift korrigieren, bis dahin jedoch halte ich die Aussage der ABH für falsch.
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Antwort #29 - 02.09.2016 um 23:35:48
 
Wird denn die AE mit dem Namen, der im Heimatpass steht, erteilt, oder der geänderte Namen, der auf der deutschen Heiratskunde beurkundet wurde?
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Antwort #30 - 03.09.2016 um 00:04:49
 
Petersburger schrieb am 02.09.2016 um 23:22:25:
Für solche Fälle gibt es eine Vorschrift: AVwV zum AufenthG, Zi. 3.0.9.1



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Antwort #31 - 03.09.2016 um 00:11:14
 
Hallo,

Petersburger schrieb am 02.09.2016 um 23:22:25:
Für solche Fälle gibt es eine Vorschrift: AVwV zum AufenthG, Zi. 3.0.9.1


Gut. Insbesondere die Ziffer 3.0.9 selbst.
Zitat:
Insofern wird der Pass oder Passersatz, der  denjenigen  Namen  enthält,  der  nach  wie vor dem  Heimatrecht  entspricht, nicht inhaltlich unrichtig.


Gruß
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Antwort #32 - 03.09.2016 um 08:03:06
 
Ich nehme an, dass keiner der hier im Thema bereits Aktiven Personenstandsrechtler ist.

Daher will ich nicht ausschließen, dass es fremde Rechte gibt, in denen eine deutsche Ehenamenserklärung unmittelbar wirksam wird.

In solchen Fällen wäre dann die Forderung der Behörde nach einem neuen Nationalpass nicht zu beanstanden. Allerdings müsste dazu sicher feststehen, dass die Grundlage dazu tatsächlich besteht.
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Antwort #33 - 03.09.2016 um 12:32:28
 
Diesen Umstand müsste die ABH dann aber auch auf Nachfrage plausibel darlegen können.
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Antwort #34 - 05.09.2016 um 15:58:28
 
Hallo zusammen,

vielen dank für Eure Hilfe und entschulidgt bitte
dass ich erst jetzt antworte

Es hat jetzt mindestens 6 Monate gedauert bis alle Papiere
für die Hochzeit vorhanden und anerkannt wurden.

Die Heirat verlief problemlos Smiley und wir sind glücklich.

Einen Tag nach der Heirat waren wir wie schon geschrieben auf der Ausländerbhörde, und
was soll ich sagen, schon weider Probleme, der Reisepass wird
jetzt nicht mehr akzeptiert da sie nun einen Doppelnamen hat.

Um einen neuen Pass zu beantragen muss die Ehe erst im Konsulat
von Brasilien beantragt werden, was auch wieder Zeit in Anspruch nimmt.
Erst dann kann man einen neuen Pass beantragen.

Ich habe meine Heirat natürlich dem Jobcenter mitgteilt und deren Antwort war
leider müssen wir Ihnen jetzt auf Grund der Bedarfsgemeinschaft die
hälfte der Mietkosten und die hälfte der Nebenkosten abziehen, ihre Frau
bekommt aber kein ALG2 da kein Aufenthaltstitel vorliegt.

Ich habe hier zwar einen Aufenthaltstitel, ist aber eine
Fiktionsbescheinigung § 81 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz, die
das Jobcenter so nicht akzeptiert, warum auch immer.

Wie kann man mir das Geld kürzen, wenn der andere Teil der Bedarfsgemeinschaft
gar kein Geld bekommt.

Um das nochmal deutlich zu sagen : Ich habe nie auf Kosten des Staates gelebt
und die ganze Sache ist mir äußerst unangenehm, meine Frau hat ein Studium
und hatte einen gut bezahlten Job in Sao Paulo, sie würde nur gerne die
deutsche Sprache lernen um so schnell wie möglich einen neuen Job
in Deutschland zu bekommen.

Das funktioniert aber alles nicht ohne Geld, die Reserven meiner Frau sind
mittlerweile auch aufgebraucht, durch die Flugtickets und die Dokumente,
Übersetzungen etc. Desweiteren bekomme ich sie ohne Aufenthaltstitel
in keinen Integrationskurs, vielleicht beim Goethe Institut, aber das kostet sehr viel Geld.


Ich bin mit der Situation maßlos überfordert, und ich glaube
die Behörden auch.

Wenn ich mich auf die verlasen hätte, würde sie schon wieder im Flieger
nach Brasilien sitzen, wußte anscheinend keiner dass Brasilianer
visumsfrei einreisen dürfen.

lg
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trixie
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Antwort #35 - 05.09.2016 um 16:09:34
 
M.Mech schrieb am 05.09.2016 um 15:58:28:
Ich habe meine Heirat natürlich dem Jobcenter mitgteilt und deren Antwort war
leider müssen wir Ihnen jetzt auf Grund der Bedarfsgemeinschaft die
hälfte der Mietkosten und die hälfte der Nebenkosten abziehen, ihre Frau
bekommt aber kein ALG2 da kein Aufenthaltstitel vorliegt.


Das ist falsch, denn die BG orientiert sich nicht am AT, sondern am gewöhnlichen Aufenthalt und der eindeutig bei dir.

RA nehmen und einstweiligen Rechtschutz beantragen wenn der gekürzte Bescheid da ist, da durch die Kürzung das Leben in Gefahr ist, wenn man kein Geld mehr bekommt, um das Existenzminimum zu sichern. Im Moment hat der SB ja nur gesagt, dass er (rechtswidrig) kürzen möchte.



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Antwort #36 - 05.09.2016 um 16:50:50
 
@ trixie, danke, der Sb sagte zur mir, ich Sozialhilfe für meine Frau beantragen da sie keine Arbeitserlaubnis / Aufenthaltstitel hat.

lg

hab das hier noch im Internet gefunden

Erlaubnisfiktion gem. § 81
Abs. 3 Satz 1
Beantragt ein Ausländer, der
sich rechtmäßig im
Bundesgebiet aufhält, einen
Aufenthaltstitel, so gilt der
Aufenthalt bei rechtzeitiger
Antragstellung als erlaubt
(Erlaubnisfiktion).


SGB II
Anspruch auf Arbeitslosengeld II (+), aber
nur, wenn die Fiktionsbescheinigung ausdrücklich eine
Beschäftigungserlaubnis vorsieht (§ 4 Abs. 3 Satz 1
AufenthG; § 8 Abs. 2 SGB II). Hierbei handelt es sich nach
Aussage der BIS um eine in der Praxis sehr selten
vorkommende Fallkonstellation. Bestehen bei der
Einzelfallbearbeitung Zweifel, ob trotz fehlender
Erwähnung auf der Bescheinigung nicht doch eine
Beschäftigungserlaubnis besteht, sollte im Einzelfall
Rücksprache mit der Ausländerbehörde gehalten
werden.

Anspruch auf Sozialgeld (+), wenn der Inhaber einer
Fiktionsbescheinigung mit einem erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt
(§7 Abs. 3 SGB II). Dies gilt
 für Ehepartner (§ 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II): Eine
Bedarfsgemeinschaft besteht auch dann, wenn die
Ehepartner zunächst aus organisatorischen
Gründen ohne Trennungswillen in
unterschiedlichen Unterkünften zu leben
gezwungen sind.

 für Partner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
(§ 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II) und
 für in einem gemeinsam Haushalt
Zusammenlebende i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 3 c mit dem
„vermutetem Willen, wechselseitig Verantwortung
füreinander zu tragen“ i.S.v. Abs. 3a SGB II.
SGB XII
Ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt und
iegt keine Bedarfsgemeinschaft mit einem erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten vor, besteht bei Hilfebedürftigkeit
ein Leistungsanspruch nach SGB XII. Dies ist regelhaft der
Fall
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Antwort #37 - 05.09.2016 um 18:01:33
 
Es wäre sinnvoll und wichtig, wenn du die Quelle zitierst, aus der diese Angaben stammen.

Auch wenn man zu der Feststellung kommt, dass deiner Frau bisweilen Sozialhilfe zusteht, sind die Beträge und die Übernahmebedingungen der Miet- und Nebenkosten die gleichen, so dass du keine finanziellen Nachteilen zu erleiden hättest.

Ich bezweifle aber, dass Sozialhilfe zum Tragen kommt, denn die wird nur Menschen gewährt, die weniger als 3 Stunden täglich arbeiten können, weil sie krank, behindert usw. sind.

Am besten stellt deine Frau beim JC und dem Sozialamt den Antrag, denn eine Stelle muss zahlen.
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Antwort #38 - 05.09.2016 um 18:07:39
 
Relevant ist hierbei der fachliche Hinweis zum SGB II zu § 7 .such mal dort was zur Fiktionsbescheinigung geschrieben steht.
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Antwort #39 - 05.09.2016 um 18:16:18
 
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Antwort #40 - 05.09.2016 um 18:19:41
 
@ Aras,

hier hab ich auch noch was gefunden, was bedeutet dass denn jetzt Smiley

http://www.esf.de/portal/SharedDocs/PDFs/DE/Programme-2014-2020/BMAS/150921-iq-u...

vielen dank
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Antwort #41 - 05.09.2016 um 18:27:32
 
ich verstehe nix mehr Griesgrämig
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Antwort #42 - 05.09.2016 um 18:33:04
 
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Antwort #43 - 05.09.2016 um 18:47:35
 
vielen dank Aras ... aber so richtig verstehe ich das immer noch nicht,
meine damalige Verlobte ist im März eingereist und ich hatte sie dann beim Einwohnermeldeamt gemeldet. Also 3 Monate wäre sie ja schon da.

Ich verstehe dass jetzt so, dass das Jobcenter auch für meine Frau bezahlen sollte, oder nicht, sorry sowas ist nicht meine Stärke

lg und vielen dank nochmal
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Antwort #44 - 05.09.2016 um 18:54:00
 
Der Antrag wurde gestellt und sie kann mit der Fiktionsbescheinigung ihren rechtmäßigen Aufenthalt nachweisen. Da sie Familienangehörige eines Deutschen ist, ist sie berechtigt sofort bei Beginn ihres Rechtmäßigen Aufenthaltes, hier Antrag auf Erteilung der AE und Erhält der FB, Sozialleistungen zu erhalten. Also muss das Jobcenter ALG II Leistungen geben. Wenn man befürchtet, dass die Entscheidung der AbH noch negativ beschieden wird, dann soll es vorläufige Leistungsbescheide erteilen, die bei negativem Ausgang des Aufenthaltserlaubnis-Verfahrens widerrufen werden und das geld zurückgefordert werden.

Aber einfach streichen und die Frau ans Sozialamt zu verweisen geht nicht. Entsprechend Widerspruch erheben bzw. rechtsanwalt, klagen und einstweiligen Rechtsschutz um die volle Miete und den Regelbedarf für dich und sie zu erhalten .
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Antwort #45 - 05.09.2016 um 19:09:14
 
Aras, vielen dank Smiley

gilt das nur weil wir jetzt verheiratet sind ? oder wäre dass auch schon vorher gegangen, wir waren ja im Juni noch verlobt als ich den Antrag beim Jobcenter gestellt hatte, da hatte sie aber auch schon die Fiktionsbescheinigung $81 AufentG ) und die 3 Monate waren auch schon vorbei, seitdem bekomm ich die hälfte der Miete und der Nebenkosten, ist das jetzt für einen Widerspruch zu spät ? Ich hatte mir das Geld für die letzten Monate bei Bekannten zusammengeliehen um den Vermieter zu bezahlen. Ist der Fall jetzt nur so wenn man verheiratet ist, oder auch wenn man verlobt ist ? Ich hab mich halt auf die Aussagen des Sachbearbeiters des Jobcenters verlassen,
der sagte gehen sie zum Sozialamt da bekommt ihre Frau das gleiche Geld. Er sagte ausserdem er
wäre sehr sozial, da Sie ja schon seit März bei mir wäre und er mir nicht weitere 3 Monate
die Hälfte der Kosten der Miete und der Nebenkosten abziehen würde.

vielen dank
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Antwort #46 - 05.09.2016 um 19:29:19
 
Nein. Erst ab Eheschließung ist sie auch deine Familienangehörige.

Aber deine Frage hat einen anderen Knackpunkt:
Meines Erachtens hätte das Jobcenter nicht deine Miete halbieren dürfen. Auf welcher Rechtsgrundlage wurde dass den gemacht? Deine Verlobte war bis zur Eheschließung praktisch nur dein Gast. Was wäre, hätte deine Frau bei der Eheschließung Nein gesagt? Da sollte man ggf. Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X stellen und den Bescheid anfechten und die andere Hälfte der Miete + NK fordern.

Wahrscheinlich sollte man gleich für das ganze direkt zum Anwalt gehen und alles in einem Aufwasch angreifen.
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Antwort #47 - 05.09.2016 um 20:07:15
 
alles klar, vielen vielen dank für deine Zeit und deine Hilfe,
ich halt Euch auf dem laufenden Smiley

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