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Brasilianerin heiraten Aufenthaltsgenehmigung ALG2 (Gelesen: 14.095 mal)
Aras
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Antwort #30 - 03.09.2016 um 00:04:49
 
Petersburger schrieb am 02.09.2016 um 23:22:25:
Für solche Fälle gibt es eine Vorschrift: AVwV zum AufenthG, Zi. 3.0.9.1



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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #31 - 03.09.2016 um 00:11:14
 
Hallo,

Petersburger schrieb am 02.09.2016 um 23:22:25:
Für solche Fälle gibt es eine Vorschrift: AVwV zum AufenthG, Zi. 3.0.9.1


Gut. Insbesondere die Ziffer 3.0.9 selbst.
Zitat:
Insofern wird der Pass oder Passersatz, der  denjenigen  Namen  enthält,  der  nach  wie vor dem  Heimatrecht  entspricht, nicht inhaltlich unrichtig.


Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Petersburger
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Antwort #32 - 03.09.2016 um 08:03:06
 
Ich nehme an, dass keiner der hier im Thema bereits Aktiven Personenstandsrechtler ist.

Daher will ich nicht ausschließen, dass es fremde Rechte gibt, in denen eine deutsche Ehenamenserklärung unmittelbar wirksam wird.

In solchen Fällen wäre dann die Forderung der Behörde nach einem neuen Nationalpass nicht zu beanstanden. Allerdings müsste dazu sicher feststehen, dass die Grundlage dazu tatsächlich besteht.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #33 - 03.09.2016 um 12:32:28
 
Diesen Umstand müsste die ABH dann aber auch auf Nachfrage plausibel darlegen können.
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M.Mech
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Antwort #34 - 05.09.2016 um 15:58:28
 
Hallo zusammen,

vielen dank für Eure Hilfe und entschulidgt bitte
dass ich erst jetzt antworte

Es hat jetzt mindestens 6 Monate gedauert bis alle Papiere
für die Hochzeit vorhanden und anerkannt wurden.

Die Heirat verlief problemlos Smiley und wir sind glücklich.

Einen Tag nach der Heirat waren wir wie schon geschrieben auf der Ausländerbhörde, und
was soll ich sagen, schon weider Probleme, der Reisepass wird
jetzt nicht mehr akzeptiert da sie nun einen Doppelnamen hat.

Um einen neuen Pass zu beantragen muss die Ehe erst im Konsulat
von Brasilien beantragt werden, was auch wieder Zeit in Anspruch nimmt.
Erst dann kann man einen neuen Pass beantragen.

Ich habe meine Heirat natürlich dem Jobcenter mitgteilt und deren Antwort war
leider müssen wir Ihnen jetzt auf Grund der Bedarfsgemeinschaft die
hälfte der Mietkosten und die hälfte der Nebenkosten abziehen, ihre Frau
bekommt aber kein ALG2 da kein Aufenthaltstitel vorliegt.

Ich habe hier zwar einen Aufenthaltstitel, ist aber eine
Fiktionsbescheinigung § 81 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz, die
das Jobcenter so nicht akzeptiert, warum auch immer.

Wie kann man mir das Geld kürzen, wenn der andere Teil der Bedarfsgemeinschaft
gar kein Geld bekommt.

Um das nochmal deutlich zu sagen : Ich habe nie auf Kosten des Staates gelebt
und die ganze Sache ist mir äußerst unangenehm, meine Frau hat ein Studium
und hatte einen gut bezahlten Job in Sao Paulo, sie würde nur gerne die
deutsche Sprache lernen um so schnell wie möglich einen neuen Job
in Deutschland zu bekommen.

Das funktioniert aber alles nicht ohne Geld, die Reserven meiner Frau sind
mittlerweile auch aufgebraucht, durch die Flugtickets und die Dokumente,
Übersetzungen etc. Desweiteren bekomme ich sie ohne Aufenthaltstitel
in keinen Integrationskurs, vielleicht beim Goethe Institut, aber das kostet sehr viel Geld.


Ich bin mit der Situation maßlos überfordert, und ich glaube
die Behörden auch.

Wenn ich mich auf die verlasen hätte, würde sie schon wieder im Flieger
nach Brasilien sitzen, wußte anscheinend keiner dass Brasilianer
visumsfrei einreisen dürfen.

lg
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trixie
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Antwort #35 - 05.09.2016 um 16:09:34
 
M.Mech schrieb am 05.09.2016 um 15:58:28:
Ich habe meine Heirat natürlich dem Jobcenter mitgteilt und deren Antwort war
leider müssen wir Ihnen jetzt auf Grund der Bedarfsgemeinschaft die
hälfte der Mietkosten und die hälfte der Nebenkosten abziehen, ihre Frau
bekommt aber kein ALG2 da kein Aufenthaltstitel vorliegt.


Das ist falsch, denn die BG orientiert sich nicht am AT, sondern am gewöhnlichen Aufenthalt und der eindeutig bei dir.

RA nehmen und einstweiligen Rechtschutz beantragen wenn der gekürzte Bescheid da ist, da durch die Kürzung das Leben in Gefahr ist, wenn man kein Geld mehr bekommt, um das Existenzminimum zu sichern. Im Moment hat der SB ja nur gesagt, dass er (rechtswidrig) kürzen möchte.



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M.Mech
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Antwort #36 - 05.09.2016 um 16:50:50
 
@ trixie, danke, der Sb sagte zur mir, ich Sozialhilfe für meine Frau beantragen da sie keine Arbeitserlaubnis / Aufenthaltstitel hat.

lg

hab das hier noch im Internet gefunden

Erlaubnisfiktion gem. § 81
Abs. 3 Satz 1
Beantragt ein Ausländer, der
sich rechtmäßig im
Bundesgebiet aufhält, einen
Aufenthaltstitel, so gilt der
Aufenthalt bei rechtzeitiger
Antragstellung als erlaubt
(Erlaubnisfiktion).


SGB II
Anspruch auf Arbeitslosengeld II (+), aber
nur, wenn die Fiktionsbescheinigung ausdrücklich eine
Beschäftigungserlaubnis vorsieht (§ 4 Abs. 3 Satz 1
AufenthG; § 8 Abs. 2 SGB II). Hierbei handelt es sich nach
Aussage der BIS um eine in der Praxis sehr selten
vorkommende Fallkonstellation. Bestehen bei der
Einzelfallbearbeitung Zweifel, ob trotz fehlender
Erwähnung auf der Bescheinigung nicht doch eine
Beschäftigungserlaubnis besteht, sollte im Einzelfall
Rücksprache mit der Ausländerbehörde gehalten
werden.

Anspruch auf Sozialgeld (+), wenn der Inhaber einer
Fiktionsbescheinigung mit einem erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt
(§7 Abs. 3 SGB II). Dies gilt
 für Ehepartner (§ 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II): Eine
Bedarfsgemeinschaft besteht auch dann, wenn die
Ehepartner zunächst aus organisatorischen
Gründen ohne Trennungswillen in
unterschiedlichen Unterkünften zu leben
gezwungen sind.

 für Partner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
(§ 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II) und
 für in einem gemeinsam Haushalt
Zusammenlebende i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 3 c mit dem
„vermutetem Willen, wechselseitig Verantwortung
füreinander zu tragen“ i.S.v. Abs. 3a SGB II.
SGB XII
Ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt und
iegt keine Bedarfsgemeinschaft mit einem erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten vor, besteht bei Hilfebedürftigkeit
ein Leistungsanspruch nach SGB XII. Dies ist regelhaft der
Fall
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trixie
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Antwort #37 - 05.09.2016 um 18:01:33
 
Es wäre sinnvoll und wichtig, wenn du die Quelle zitierst, aus der diese Angaben stammen.

Auch wenn man zu der Feststellung kommt, dass deiner Frau bisweilen Sozialhilfe zusteht, sind die Beträge und die Übernahmebedingungen der Miet- und Nebenkosten die gleichen, so dass du keine finanziellen Nachteilen zu erleiden hättest.

Ich bezweifle aber, dass Sozialhilfe zum Tragen kommt, denn die wird nur Menschen gewährt, die weniger als 3 Stunden täglich arbeiten können, weil sie krank, behindert usw. sind.

Am besten stellt deine Frau beim JC und dem Sozialamt den Antrag, denn eine Stelle muss zahlen.
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Aras
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Antwort #38 - 05.09.2016 um 18:07:39
 
Relevant ist hierbei der fachliche Hinweis zum SGB II zu § 7 .such mal dort was zur Fiktionsbescheinigung geschrieben steht.
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Antwort #39 - 05.09.2016 um 18:16:18
 
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Antwort #40 - 05.09.2016 um 18:19:41
 
@ Aras,

hier hab ich auch noch was gefunden, was bedeutet dass denn jetzt Smiley

http://www.esf.de/portal/SharedDocs/PDFs/DE/Programme-2014-2020/BMAS/150921-iq-u...

vielen dank
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Antwort #41 - 05.09.2016 um 18:27:32
 
ich verstehe nix mehr Griesgrämig
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Antwort #42 - 05.09.2016 um 18:33:04
 
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Antwort #43 - 05.09.2016 um 18:47:35
 
vielen dank Aras ... aber so richtig verstehe ich das immer noch nicht,
meine damalige Verlobte ist im März eingereist und ich hatte sie dann beim Einwohnermeldeamt gemeldet. Also 3 Monate wäre sie ja schon da.

Ich verstehe dass jetzt so, dass das Jobcenter auch für meine Frau bezahlen sollte, oder nicht, sorry sowas ist nicht meine Stärke

lg und vielen dank nochmal
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Antwort #44 - 05.09.2016 um 18:54:00
 
Der Antrag wurde gestellt und sie kann mit der Fiktionsbescheinigung ihren rechtmäßigen Aufenthalt nachweisen. Da sie Familienangehörige eines Deutschen ist, ist sie berechtigt sofort bei Beginn ihres Rechtmäßigen Aufenthaltes, hier Antrag auf Erteilung der AE und Erhält der FB, Sozialleistungen zu erhalten. Also muss das Jobcenter ALG II Leistungen geben. Wenn man befürchtet, dass die Entscheidung der AbH noch negativ beschieden wird, dann soll es vorläufige Leistungsbescheide erteilen, die bei negativem Ausgang des Aufenthaltserlaubnis-Verfahrens widerrufen werden und das geld zurückgefordert werden.

Aber einfach streichen und die Frau ans Sozialamt zu verweisen geht nicht. Entsprechend Widerspruch erheben bzw. rechtsanwalt, klagen und einstweiligen Rechtsschutz um die volle Miete und den Regelbedarf für dich und sie zu erhalten .
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