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Brasilianerin heiraten Aufenthaltsgenehmigung ALG2 (Gelesen: 14.293 mal)
Saxonicus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #15 - 27.08.2016 um 20:34:48
 
AFRIKANER schrieb am 27.08.2016 um 20:29:13:
Mich stört die direkte Art mancher Leute, Kritik zu äußern, ihrem Gegenüber zu widersprechen oder gegenteilige Meinungen zu formulieren. 

Das mag in anderen Ländern anders, vielleicht sogar unhöflich sein, in Deutschland ist es aber üblich nicht lange Drumherum zu reden, sondern gleich klar und offen zu sagen, was Sache ist.

Das spart Zeit und häufig auch Geld.
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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #16 - 27.08.2016 um 23:50:40
 
M.Mech schrieb am 27.08.2016 um 19:18:15:
muss ich der AB denn mitteilen dass ich selber Hartz4 bekomme,

Diese Frage wird sich dann stellen, wenn die AE erteilt wird und normalerweise Gebühren zu zahlen sind. Da ein ALG II Empfänger, bzw. der Ehegatte gebührenbefreit ist, sollte man hier nicht Eitelkeit walten lassen. In machen Kommunen haben ABH und JC einen sehr kommunikativen Draht, so dass diese Informationen ausgetauscht werden.
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M.Mech
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: DEUTSCH
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Antwort #17 - 28.08.2016 um 13:02:22
 
@ trixie, vielen dank

@ Candy Man

meine Verlobte hatte einen sehr gut bezahlten Job in Brasilien,
welchen sie kündigen mußte um mit mir in Deutschland neu
anzufangen. Natürlich hatte Sie Anfangs etwas Geld zur Verfügung
um die Tickets zu bezahlen, sonst hätte das alles nicht funktioniert.

Sie war ja ein paar mal bei mir um mich zu besuchen, und beim letzten
Aufenthalt haben wir uns dazu entschieden zu heiraten.

Wie schon erwähnt, wollen wir auch nicht vom deutschen Staat leben,
sie muss nur die deutsche Sprache lernen, um sich hier dann
schnellstmöglichst einen neuen Job zu suchen.

Ich war noch nie in Brasilien, ist in meiner gesundheitlichen und finanziellen
Situation auch nicht möglich, ich muss erstmal wieder gesund werden.

lg und danke nochmal an alle
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M.Mech
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: DEUTSCH
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Antwort #18 - 02.09.2016 um 14:05:22
 
Hallo nochmals,

wir haben gestern nach langer Wartezeit endlich heiraten dürfen Smiley
und schon gibts das nächste Problem

wir benötigen bitte nochmals Eure Hilfe.

Ich hab gestern meine brasilianische Frau in
Deutschland geheiratet.

Sie hat meinen Nachnamen angenommen und Ihren behalten,
so dass sie jetzt einen Doppelnamen hat

Wir waren gerade auf der Ausländerbehörde und wollten
den Aufenthaltstitel besorgen, uns wurde dann gesagt
dass dies nicht möglich wäre, da im alten Reisepass
noch ihr alter Nachname steht und dieser jetzt nicht mehr
gültig wäre.

Ich finds schon echt krass, so langsam nervts auch.

Wir brauchen den Aufenthaltstitel damit meine Frau die
deutsche Sprache lernen kann und an einem Integrationskurs
teilnimmt.

Was müssen wir denn jetzt machen ? ist das überhaupt rechtens ?
oder hatte da ein Mitarbeiter wieder zu wenig Ahnung.

Sollen wir jetzt wieder 3-6 Monate warten bis wir den aktuellen
Reisepass vom Konsulat erhalten, damit wir den Aufenthaltstitel bekommen.

Es muss doch da eine Zwischenlösung geben

Wäre nett wenn ihr nochmal helfen könntet

vielen dank

lg
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Antwort #19 - 02.09.2016 um 20:20:01
 
Hallo,

davon solltest Du Dich nicht nerven lassen.
Eine binationale Ehe ist eben bezüglich des Umgangs mit Behörden oft etwas anspruchsvoller...

Zur Sache: Meines Erachtens argumentiert die ABH damit insofern nachvollziehbar, dass ein Nationalpass die Identität einer Person bescheinigt und sich eine Namensänderung insofern auswirkt, dass mittels dieses Identitätsnachweises eben der Nachname als Teil der Identität nicht mehr korrekt benannt und nachgewiesen wird.

Dies mag praktisch im sonstigen Rechtsverkehr in DEU wenig problematisch sein, da ihr ja die Bescheinigung des Standesamts über die Änderung und den Gebrauch des (neuen) Nachnamens besitzt, mit der der Zusammenhang Pass zur Person auch jetzt hergestellt werden kann.

Bei der Ausstellung eine AT beachtet die ABH bei dieser Grundannahme (Pass ungültig) offenbar das formale Recht: Kein gültiger Pass = keine Erfüllung Passpflicht = kein AT.

Ich frag mich allerdings bei dieser Argumentation, konsequent zuende gedacht, inwieweit eine ABH eigenständig über eine befristete Befreiung von der Passpflicht entscheiden darf oder ob man ihr eine Duldung als Ausreisepflichtige ausgestellt hat...

Und ich kann Dir nicht ad hoc sagen, ob oder inwieweit der Pass tatsächlich zwingend als ungültig angesehen werden muss.

Was den BRA-Pass angeht - ist denn tatsächlich eine Neuausstellung erforderlich oder wird ggf. auch die Namensänderung im Pass nur vermerkt?

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Aras
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Antwort #20 - 02.09.2016 um 20:31:14
 
Leider ist das hier nicht so eindeutig erklärt.

http://www.brasil.diplo.de/contentblob/3960934/Daten/5955003/Merkblatt_Namensrec...

Jedoch lese ich es so, dass die deutsche Namenserklärung nicht für den brasilianischen Rechtskreis gültig ist, weil es nicht vor einem brasilianischen Standesbeamten (darum auch die Unterstreichung) erklärt worden ist. Somit wäre die Namenserklärung nur für den deutschen Rechtskreis gültig und der Reisepass enthält weiterhin den Namen der Frau.

Genaueres kann entweder das Standesamt nach Einsicht in den "Bergmann" geben oder das brasilianische Konsulat.

T.P.2013 schrieb am 02.09.2016 um 20:20:01:
Eine binationale Ehe ist eben bezüglich des Umgangs mit Behörden oft etwas anspruchsvoller...

Sags doch gleich: Ein halbes Jurastudium  Laut lachend
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #21 - 02.09.2016 um 21:14:54
 
M.Mech schrieb am 02.09.2016 um 14:05:22:
Wir waren gerade auf der Ausländerbehörde und wolltenden Aufenthaltstitel besorgen, uns wurde dann gesagtdass dies nicht möglich wäre, da im alten Reisepassnoch ihr alter Nachname steht und dieser jetzt nicht mehrgültig wäre.

Dann lasst doch einfach im Reisepass Deiner durch das brasilianische Konsulat den Vermerk anbringen, dass Deine ab jetzt Deinen Familiennamen trägt.

Dann braucht Ihr erst dann einen neuen Pass, wenn der jetzige ungültig wird.
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trixie
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Antwort #22 - 02.09.2016 um 22:25:25
 
Aras schrieb am 02.09.2016 um 20:31:14:
die Unterstreichung) 

... bezieht sich aber nur auf die folgende Aussage:
Zitat:
... ihrem Familiennamen jeweils den Familiennamen des Ehepartners hinzuzufügen. In der
alten Fassung konnte nur die Ehefrau ihrem Namen den Namen des Mannes hinzufügen.
Eine derartige Ehenamenserklärung ist für den deutschen Rechtsbereich wirksam.

... also nur um den Namenszusatz des Ehemannes an den Namen der Frau.
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Antwort #23 - 02.09.2016 um 22:50:59
 
Diese Interpretation entbehrt jeder Grundlage.
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Antwort #24 - 02.09.2016 um 22:54:47
 
... so steht's zumindest auf der von dir verlinkten Seite.
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Antwort #25 - 02.09.2016 um 23:01:33
 
Schon klar. Das Schwarze ist die Schrift. Aber trotzdem ist dies mE eine nicht vertretbare Interpretation. Sonst hätte man die Unterstreichung weglassen können.

Das passt auch damit zusammen:

Zitat:
Im Fall einer Namensänderung durch die Ehe- / Lebenspartnerschaftsschliessung kann ein neuer brasilianischer Reisepass erst NACH Erhalt der brasilianischen Ehe- / Lebenspartnerschaftsurkunde beantragt werden.


http://berlim.itamaraty.gov.br/de/urkunden,_vollmachten_und_bescheinigungen.xml

D.h. dass die Änderung des Reisepasses erst nach der Nachbeurkundung der Eheschließung in das brasilianische Personenstandsregister erfolgen kann. Dabei erfolgt wohl auch die Beurkundung der Namenserklärung vor einem brasilianischem Standesbeamten...

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Antwort #26 - 02.09.2016 um 23:22:25
 
Um mal von dem konkreten Fall abzulenken und etwas abstrakter an die Sache zu gehen:

Obwohl eine in Deutschland abgegebene Ehenamenserklärung ganz klar und eindeutig nicht für den russischen Rechtsbereich gilt, wurde schon oft mit derselben Argumentation beim russischen Ehegatten die Vorlage eines neuen Passes gefordert, obwohl das falsch ist.

Die Beseitigung hinkendender Namensführung ist zwar wünschenswert, aber ich kenne keine Vorschrift, die eine ABH oder eine AV ermächtigt, dies zu erzwingen, indem der Nationalpass mit dem für den Heimatrechtskreis unverändert gültigen Namen "nicht akzeptiert" wird.


Das hier im Thema bereits verlinkte Merkblatt meiner Kollegen aus Brasilien lässt mich vermuten, dass auch für Brasilien eine deutsche Ehenamenserklärung nicht wirksam ist (in die Gegenrichtung steht es eindeutig im Merkblatt).

Daher vermute ich weiter, dass die Aussage
M.Mech schrieb am 02.09.2016 um 14:05:22:
ihr alter Nachname steht und dieser jetzt nicht mehr
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falsch ist.

Für solche Fälle gibt es eine Vorschrift: AVwV zum AufenthG, Zi. 3.0.9.1


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Antwort #27 - 02.09.2016 um 23:24:12
 
Die Namensänderung wird wohl auch durch einen Konsularbeamten durchgeführt.
http://berlim.itamaraty.gov.br/de/urkunden,_vollmachten_und_bescheinigungen.xml#...
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Antwort #28 - 02.09.2016 um 23:27:01
 
trixie schrieb am 02.09.2016 um 23:24:12:
Die Namensänderung wird wohl auch durch einen Konsularbeamten durchgeführt. 


Das mag sein, ist aber irrelevant, denn
Petersburger schrieb am 02.09.2016 um 23:22:25:
ich kenne keine Vorschrift, die eine ABH oder eine AV ermächtigt, dies zu erzwingen, indem der Nationalpass mit dem für den Heimatrechtskreis unverändert gültigen Namen "nicht akzeptiert" wird.


Ich lasse mich gern durch Verweis auf eine solche Vorschrift korrigieren, bis dahin jedoch halte ich die Aussage der ABH für falsch.
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Antwort #29 - 02.09.2016 um 23:35:48
 
Wird denn die AE mit dem Namen, der im Heimatpass steht, erteilt, oder der geänderte Namen, der auf der deutschen Heiratskunde beurkundet wurde?
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